Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 28. (8.7.1886)
- Date
- 1886-07-08
- Page
- Seite 220 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/5369809-9585330-9585573--6273-9585575- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 220 sociale Leben über, und als der Staat den Juden diese nicht mehr gestattete, nahm er Finanzverwaltung und Administration der jüdischen Gemeinde ganz oder zum Theil selbst in die Hand. Und wenn Moses seine religiösen Ideen in die Form staatlicher Gesetze kleidet, so heißt dies auch mehr „staatlich befehlen", als „religiös lehren". Wir können und wollen nun zwar nicht die Religion dem Staate überliefern, der vielbeliebte Gedanke der Trennung von Staat und Religion (Kirche) scheint aber auch keine durchgreifende Berechtigung zu haben. Die Religion vertritt die Idee, der Staat das Leben, die Religion kann und soll des Einflusses auf das Leben nicht entbehren; dafür muß die Idee Form annehmen und als Gesetz auftreten. Eine Religion, welche als Idee in den Köpfen der Einzelnen schwebt, ist weder eine Religion der That, noch der Gesammtheit, tritt ohne Form und Gesetz überhaupt nicht als Religion in die Erscheinung. Diejenigen unter uns, welche ohne Bewußtsein von der Idee nur den Formen anhangen, haben ebensowenig Religion, wie diejenigen, welche mit oder ohne Festhaltung der Idee die Formen perhorresciren. Der moderne Staat ist gebildet und tolerant genug, die Initiative für uns nicht zu ergreifen; aber wir haben Grund zu glauben, daß ihm an der Besserung der religiösen Führung und des religiösen Lebens der Juden mit gelegen ist. Anträge Einzelner können für die Gesammtheit nicht maßgebend sein und sind es auch für den Staat nicht. Aber richtig wäre es, eine Gesammtvertretung aus theologisch und administrativ gebildeten Männern vorübergehend oder dauernd einzusetzen, welche zur Besserung unserer religiösen Einrichtungen für Schule. Synagoge und Leben der Regierung Vorschläge zu machen habe. Ohne Mitwirkung der Regierung würden alle derartigen Berathungen und Vorschläge ohne Einwirkung aus Praxis und Leben der Gesammtheit bleiben, wie die Beschlüsse bisheriger Versammlungen der Art. Es fehlt in Israel der Z n - sammenha ng der Gemeinden und die bindende Kraft des Gesetzes. Es muß uns sehr daran gelegen sein, eine starke Einheit in Israel zu gewinnen, sowohl um des religiösen wie weltlichen Lebens willen; denn die Macht des weltlichen Lebens hat angefangen, in immer weiteren Kreisen zersetzend auf die Bethätigung eines religiösen Lebens zu wirken und dieselbe immer mehr zu erschweren. Ohne Zweifel wird auch das zu erwartende Gesetz in Betreff der Sonntagsruhe von einschneidender Wirksamkeit für die geschäftliche und gewerbliche Ruhe der Juden am Sabbath werden. Ohne geeignete Concessionen ist zu fürchten, daß nicht blos eine große Anzahl mit der Sabbathruhe und -Feier brechen, sondern daß man auch allmählich das Aufgeben des Sabbaths für eine Nothwendigkeit, ja eine staatsgesetzliche Vorschrift halten wird. Es müßte daher bei Zeiten an die Bildung einer geeigneten Commission gegangen werden, welche zur Sicherung und Hebung unserer jüdisch-religiösen Einrichtungen erforderliche Vorschläge zu berathen haben würde. Wenn man zu fürchten hat, daß die Störungen des religiösen Lebens nicht blos bedrohlich für den Bestand der Religion, sondern auch des Geschäfts und Gewerbes zu werden anfangen, dann ist vielleicht zu hoffen, daß man sich in Israel wieder zu einer rettenden That ermannt. Darin liegt der große Unterschied der Zeiten: Ehemals erhob sich Israel, als die Religion in Gefahr war, jetzt erst, wenn das Leben in Gefabr kommt. „Und doch ist das Leben der Güter Höchstes nicht". R. Die Ehescheidungs-Frage. Unter dieser Ueberschrift*) bringt eine der jüngsten NNr. des orthodoxen „Univers Jsraelite" eine eingehende Arbeit, die sowohl wegen ihres, auch für unsere deutschen Verhältnisse *) Le Divorce, au point de vue Israelite. Appel au Rabbinat. (Auch als Sonderabdruck erschienen und versandt.) nicht gleichgiltigen Gegenstandes, noch mehr aber wegen der darin hervortretenden Anschauungsweise über die „A n Wendung der Legisla t ur des Talmud undSchulchan aruch aus die wirklichen Verhältnisse unserer Zeit" für die Leser der „Wochenschrift" von Interesse sein dürfte. Wegen dieses letzteren Gesichtspunktes wollen wir den Artikel in voller Ausdehnung mit der Einleitung des strengorthodoxen Redacteurs L. Wogue, sowie dem Begleitschreiben des Grand-Rabbin de France, hier in wörtlicher deutscher Uebersetzung wiedergeben. Früher oder später wird ja auch der deutsche Rabbiner- Verband zu diesen und ähnlichen eherechtlichen Fragen Stellung nehmen müssen, um sie gemeinsam zu regeln und die Entscheidung nicht jedem einzelnen Rabbiner zu überlassen — darum dürften die Gutachten unserer französisä)en College» über diese wichtige Materie auch für uns ein sehr bead)tenswerthes Material abgeben. Für heute geben wir hier das Vorwort jener Redaction und den Appel des Grandrabbin für Frankreich, sowie einen Theil des Gutachtens des Grandrabb. M. I. Weill. „Vorbemerkung d er R ed a k ti o n. Von dem Herrn Grand-Rabbin de France erhalten wir folgenden, an alle Rabbiner gerichteten Brief, begleitet von einer gründlichen Arbeit unseres gelehrten Mitarbeiters, des Herrn Grandrabbin' M. A. Weill. Wir schützen uns glücklich, mit unserer Zeitschrift diesen beiden Stücken, über deren Wichtigkeit jedes Wort überflüssig ist, dienen zu können. Ohne uns, was in jedem Falle verfrüht wäre, über den Werth des Gutachtens des Herrn M. Weill äußern zu wollen, dürfen wir doch so viel sagen, daß es ein höchst beachtenswerther Beitrag zur Untersuchung der vom Chef der französischen Synagoge eröffneten Frage bildet. Die hier behandelte Frage ist schwierig, aber es ist nothwend ig, ja dringend, sie zu erledigen. Der „Univ. Jsr.", der bereits vor einigen Monaten sie zuerst besprach.**) wird innerhalb der Grenzen seines Rahmens jede Mittheilung aufnehmen, die geeignet ist, die Lösung dieser Frage zu erleichtern. L. W." I. Aufruf an die Aavviner Der Herr Grand-Rabbin de France schreibt: Ich hatte die Absicht, einen Appell an alle Glieder des Rabbinats - Collegiums zu richten, um ihnen das Studium der wichtigen Fragen zu empfehlen, die durch das Gesetz vom 29. Juli 1884, durch welches die Ehescheidung in Frankreick) wieder eingeführt wurde, entftanben sind. Ich kann nun meiliem gelehrten Collegen und Freunde, dem Herrn Grandrabbin M. A. Weil, CTI fWI ’Tlint) gratuliren und danken, daß er meiner Absicht zuvorkam durch sein Gutachten über die Mittel, das bürgerliche Gesetz mit dem religiösen in Betreff der Ehescheidung in Uebereinstimmung zu bringen, ein Gutachten, welches ich mit dem vollen Interesse gelesen habe, welches sowohl die Wichtigkeit des Gegenstandes, als die Form, in der cs gehalten ist, verdient. Ich ergreife demnach mit Freuden diese Gelegenheit, um die Mitwirkung meiner Collegen unter den Rabbineu Frankaeichs wie des Auslandes zu erbitten, namentlich der Länder, in welchen die Ehescheidung niemals aufgehoben war, wo demnach der Fall, der uns beschäftigt, nämlich, daß der Gatte consequent die Ausstellung eines Ehescheidungs-Briefes 022) verweigert, sich öfters ereignet haben muß. Es wäre daher sehr interessant, die etwaigen vorbeugenden Maßregeln kennen zu lernen, ebenso wie die Maßregeln der geistlichen Behörden gegen solche beharrliche Weigerung. Diese würden für uns die Bedeutung einer haben. Jrc dieser Erwartung betrachte ich, ohne übrigens mit meinem Urtheil vorgreifen zu wollen, das vorliegende Gutachten als einen ermuthrgenden Versuch, sowie als eine Wegbahnung zum Studium und zur Besprechung der w ich- **) Wir haben in einer früheren Nr. darüber eingehend berichtet. t '■ pzisfc .