Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 28. (8.7.1886)
- Date
- 1886-07-08
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/5369809-9585330-9585573--6272-9585574- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
M 28. Magdeburg, 8. Juli 1886.J Jalirg. XIVI. r» für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums. r.- -a «...3 V- Wöcbcntlich erscheint je eine Nummer der „Wochenschrift", der „Farntltrn- ^Kitterntnrtilntt« 1. Preis für alle hrelpÜUii bei allen Postämtern u. Buchhandlungen 3 Inaris. vierteljährlich. Mit dirccker Zusendung: jährlich 14 Mark, nach dem Auslande: 16 Mk. (8 fl., SO Ares., 8 Rbl., 4 Dollars). Ltnzcluummcrn der „Wochenschrift" k aä6 Pf., des „Litteratnr-Vlatts" k 15 Pf. des »Famllien-Vlatts k 10 Pf. Verantwortlicher Redacteur und Herausgeber: Rabbiner!ir. ZK. Zlahmer in Magdeburg. Fiir Wahrheit, Leiht und Friede»! J»r«r#t» fth d:c „Israelitische Wochcnschrif t", wie kür das „Jüdische Littcratur-Blatt", die klcingcspaltruc Petirzeilc oder deren Raum 95 pf. sind entweder durch die Annonccn- Erpeditionen von O-, I.-Dseralos «8B Co-, ftudolf IVHoase, Haasenflteln «SB "Vogler u. A. oder direct eiuzuseudcn an : Di» Krpedition der „Fsraelit. Wochenschrift" in Magdeburg. & 8, Inhalt: Leitende Artikel: Zur Besserung unserer religiösen Zustände. — Die Ehescheidungsfragc. Berichte und Correspondenzen: Deutschland: Berlin. Aus Lberschlesicn. Aus der sächs. Lausitz. Aus Württemberg. Bochum. Ocstcrreich-Ungaru: Prag. Schweiz: Basel. Rußland: Aus Polen. Aus Rußland. Dermifckte und neueste Nachrichten r Weilburg. Berlin. Erfurt. Breslau. Posen. Dessau. Jungbunzlau. Budapest. Paris. London. London. Rom. Petersburg. Gluchow. Riga. Jerusalem. New-Aork. Mittheilungen aus dem U. ü. B. B. Berlin. Inserate. — Briefkasten. Wochen- Juli 1886. Tammus. 5646. Donnerstag . 8 5 Freitag. . . 9 6 Sonnabend 10 7 Sonntag . . 11 8 Montag. . . 12 9 Dienstag . . 13 10 Mittwoch . . 14 11 Donnerstag . 15 12 Kalender. pSs P 5. (9,13) Zur Besserung unserer religiösen Zustände. Man wirft dem Judenthum vielfach vor: es sei eine Religion des Gesetzes. Dies ist kein Vorwurf. Denn diejenigen, welche treu dem Gesetze leben, gelten als die Erhalter des Judenthums, und außerdem: die Neuzeit wie die Vorzeit bewiesen, daß auch die Religion der dirigirenden Hand des Gesetzes nicht entbehren kann. Man klagt unter uns über diejenigen, welche nur das formale Gesetz üben, Ceremonien ohne Bewußtsein verrichten, G.'bete ohne Berständniß sprechen. Sicherlich ist diese Art religiösen Lebens nicht zu rechtfertigen oder zu empfehlen; aber Andere weilen in der Synagoge als stumme Zuschauer, ohne Andacht, ohne Theilnahme, oder bleiben der Synagoge ganz fern und stehen allen religiösen Interessen des Judenthums indifferent und theilnahmlos gegenüber. Die das Gesetz üben, sind wenigstens noch lebendige Glieder der jüdischen Gemeinschaft; fehlt anfänglich der religiösen Gesetzesübung Bewußtsein, innere Gesinnung und freie Bestimmung, mit der Zeit wird die fromme That auch die fromme Gesinnung wachrufen.*) Anderswo betont man die Uebnng der Liebe aus Grundsatz, entbehrt aber oft dennoch die praktischen Thaten der Liebe. Der Jude übt praktische Liebe; es ist zunächst gleichgültig, ob aus Grundsatz oder des Gesetzes wegen, man entbehrt wenigstens die praktischen Thaten der Liebe nicht. Was giebt dem Juden die besondere Befähigung hierzu? Schule und Unterricht? Der Religionsunterricht, — von .diesem ist doch hier nur die Rede, — ist nicht einmal überall obligatorisch, und wenn, mit Zwang geseiht namentlich ein solcher Unterricht nicht; außerdem reicht der Schulunter- ') n&ü1? *o rvsvb -pna richt für das religiöse Leben nicht ans, wenn die häusliche Erziehung ihn nicht ergänzt, — das Haus aber wirkt in der Regel nichts weniger, als günstig, oft sogar entgegengesetzt. Die Synagoge wird von den wenigsten regelmäßig besucht; sie ist daher wirkungslos, oder ihre Wirksamkeit ist keilre anhaltende und durchgreifende. Was bewirkt denn die religiöse Anhänglichkeit des Juden? Außer der Wahrheit und Klarheit in den Erkenntnißlehren des Judenthums, deren Inhalt dem eirlsachsten Verstände zugänglich, ist es das religiöse Gesetz, welches die Bekenner des Judenthum4 an Gott und das durch seine Lehren und Vorschriften dirigirte L.'ben bindet. Trotz der vielfachen Abfälligkeit und Gleichgültigkeit hat sich doch dadurch in der Menge eine Tradition des religiösen Lebens ausgebildet, welche immer noch stark genug ist, um auf die Schwachen mit zu wirken und diese als feste Glieder der Kette zu erhalten. Im Christenthum ist das Pcincip des Gesetzes auch nie ganz entbehrt und Kirchenrecht nebst Kirchenbuße darauf basirt worden. Die neuere Zeit scheint bei dem Gebot der Sonntagsruhe auch mit größerer Consequenz wieder daraus zurückzukommen Das Gebot der Sonntagsruhe ist zunächst religiöser Natur und der jüdischen Sabbathrahe adäquat nachgebildet. Aber das Princip der Gesinnung scheint trotz der allgemeinen Erkenntniß von Bedürsniß und Nothwendigkeit nicht dafür auszureichen; man recurrirt auf den Staat, dieser soll gesetzlich ge- oder verbieten. Ich möchte zwar nicht unser religiöses Leben unter die Macht und Aufsicht des staatlichen und polizeilichen Gesetzes gestellt haben, aber die staatliche Hülfe hat auch das Judenthum selbst in der Diaspora nicht entbehrt; der Bann war ehedem auch eine Art staatlicher Selbsthülfe, denn er griff in das geschäftliche und IJ