Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 27. (1.7.1886)
- Date
- 1886-07-01
- Page
- Seite 214 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/5369809-9585330-9585564--6266-9585568- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
214 — Und wer darf das reine Christenthum für Inquisition, Hexenprozeß, Dragonaden, Flagellanten-Fanatismus. Styliten. Narrheit und andere Monstrositäten zur Rechenschaft ziehen? Gewiß, wahre Frömmigkeit, wahre Gesittung ist im Judenthum sowohl, wie in dessen Tochterreligionen der Liebesausschwung der Seele zu den lichten und warmen Sonnenhöhen göttlicher Ideale und die Uebung entsprechender Thaten.*) Berichte und Korrespondenzen. Deutschland. Berlin, 21. Juni. Die in vor. Nr. erwähnte „Vorstellung des Vorstandes der hies. jüdischen Gemeinde zur Petition des Thierschutz-Vereins, das Thierschlachten betreffend", lautet wie folgt: „Hoher Reichstag! Der Antrag der Petitions-Kommission die Pctitivll des Thierschutz-Vereins dem Herrn Reichskanzler zur Erwägung zu überweisen, hat in weiten Kreisen der deutschen Judenheit insofern große Beunruhigung hervorgerufen, als durch eine diesem Anträge entsprechende Beschlußfassung der Fortbestand der jüdischrituellen Schlachtmethode gefährdet erscheint. Nicht nur die hiesigen, sondern auch die Rabbiner**) der Gemeinden zu Breslau, Danzig, Dresden, Königsberg, Magdeburg und Stettin sind dieserhalb bei uns vorstellig geworden. Dem Hohen Reichstage erlauben wir uns demnach folgende Gesichtspunkte zur hochgeneigten Erwägung zu unterbreiten. Die rituelle Schlachtmethode gilt im Jadenthum nicht blos als „ehrwürdiger Brauch" sonderu als eine „religiöse Satzung", die im biblischen und nachbiblischen Schriftthume ihre Begründung hat. Dieser Satzung gemäß darf ein Thier nur geschlachtet werden, wenn es in k inem seiner Organe irgendwie verletzt ist. Ein Eingriff in die bestehende Satzung würde sonach Hunderttausende derjenigen Bekenner des jüdischen Glaubens, welche an derselben sesthalten, vor die Alternative stellen, entweder aus den Genuß des wichtigsten Nahrungsmittels gänzlich zu verzichten oder ihr Gewissen durch Uebertretung einer Religionsvorschrift zu belasten. Aber auch vom Standpunkte des Thierschutzes aus kann die jüdisch-rituelle Schlachtmethode m keiner Weise bemängelt werden. Eine Gesetzgebung, welche in Bezug auf die Thierwelt die humansten Bestrebungen getroffen (III. B. M. 22. *) Unser gesch. Mitarbeiter Herr Rabb. Or. Krön er in Brandenburg a. d. H. schreibt uns: „Hiermit ersuche ich die verehrliche Redaktion ergebenst, auch meinen Aufsatz über ..Humanität und Halacha" Herrn Prof. Dr. Stade in Gießen baldgefälligst zu übersenden, und konstatire, daß Herr Stade auf meine „Kundgebungen und Fragen" an ihn, die in verschiedenen nichtjüdischen Blättern aus der „Israel. Wochensch." (Nr. 8, 9 und 10 d. I.) vollinhaltlich abgedruckt und in weiten jüdischen und christlichen Kreisen sympatisch ausgenommen worden sind, bislang nichts erwidert hat. Es ist mir — und, wie ich dem Herrn Professor darthun kann, auch manchem edeln Christen — dies Schweigen in der That räthsclhaft, zumal ich weit entfernt bin auzunehmen, daß wahrhaft „christliche Sitte" vorschreibe, die Rcligionsdiener jener Gemeinschaft, welche kein Geringerer als Reuchlin „Christi nächste Verwandte" nennt, bewußter Täuschung zu beschuldigen und auf eine wissenschaftliche Widerlegung einer so schweren Anklage nur — ex Tacito zu antworten." Wir wollen diesem Wunsche uns. lieben Collegen gern entsprechen. Ob es aber die erwartete Wirkung haben wird, bezweifeln wir. Denn eine Entgegnung des Herrn Prof. Stade müßte entweder die entschiedene Erklärung enthalten, daß Lukher und viele andere christliche Persönlichkeiten gleichfalls „unverfroren das christliche Publikum getäuscht haben", oder das Geständniß, daß er, Herr Stade, in einem schlveren Jrrthum be- fangen gewesen sei Wird aber der Herr Professor auch in Bezug auf Christen eine solche Erklärung wagen — oder Juden gegenüber ein solches Geständniß mit seiner „Nächstenliebe" vereinen können? Wir glauben's nicht. (Red.) **) Es waren dies die in Berlin z Z tagenden Mitglieder des Centralausschusses des deutschen Rabbinerverbandcs. Red. / 26—27 Y. B. 32. 6—>7), hat bei den von ihr aufgestellten Schlachtregeln die Pflicht möglichster Schonung wahrlich nicht außer Acht gelassen. Eine Behauptung, daß die jüdischrituelle im Gegensätze zu irgend welcher andern Art des Schlaehtens eine Thierquälerei darstellte, müßte als eine grundlose zurückgewiesen werden. Die Richtigkeit unsrer Auffaffuirg findet übrigens ihre volle Bestätigung in zahlreichen Gutachten, welche über die fragliche Sehlachtmethode von den hervorragendsten Fachgelehrten Europa's in den letzten beiden Jahrzehnten abgegeben wurden. Es genügt wohl der Hinweis aus nur zwei dieser wissenschaftlichen Autoritäten, aus Die Professoren Gerlach und Rolosf, von welchen aus den Jahren 1867 und 1876 resp. 1867 und 1885 je zwei Gutachten vorliegen. Professor Gerlach, 1867 Director der Thierarzneischule in Hannover, spricht sich in seinem unter dem 8. Januar desselben Jahres auf Ansuchen des dortigen Landrabbiners abgegebenen Gutachten wie folgt aus: Diese Beobachtungen haben bei mir die Ueberzeugung weiter bestärkt... daß somit das Schlachten «ach jüdischen Vorschriften, das Schlickten, wie ich es gesehen und oben beschrieben habe, keine Thierquälerei ist, sondern im Gegentheil zur humausten Schlachtmethode gehört, die allgemein eingeführt zu werden verdient. Demnächst „bezeugt" derselbe, als Director der Thierarzueischule in Berlin, unter dem 10. April 1876, daß er „in der Bruneau'schen Schlachtmethode mit der Bouterole zwar eine wesentliche Verbesserung des früheren Kopfschlages sehe, aber dennoch sein Urtheil über das Schächten, welches er unter dem 8. Januar 1867 abgegeben hat, im Wesentlichen aufrecht erhalte." Professor Roloff hatte am 30. März 1867 — damals in Halle — sich gutachtlich dahin geäußert, daß er „das Schächten der Thiere für ein zweckmäßiges und humane- Verfahren halte", und gab sodann am 1. März 1885 nachstehende Erklärung ab: „Nachdem ich das von mir erstattete Gutachten vom 30. Mürz 1867 betreffend das Schächten der Thiere wieder durchgelesen habe, erkläre ich hiermit, daß ich dasselbe auch heute noch aufrecht erhalte und das namentlich die Erfindung der Bouterole mich nicht veranlassen kann, meiir Gutachten in der Hauptsache abzuündern." Demgemäß bitten wir gehorsamst: Hoher Reichstag wolle bei Beschlußfassung über die vorerwähnte Petition die Gewissensfreiheit der Bekenner des jüdischen Glaubens schützen. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde. Siegm. Meyer. Jacoby. Herz." Da der Reichstag am 26. d. Mts. geschloffen wurde, wird voraussichtlich die Petition der Thierschutzvereine in der nächsten Session wieder eingebracht werden. Darum ist es gut, wenn wir gewappnet bleiben, und die verehrl. Gemeindevorstände ihren Anschluß an die obige^Gegenpetition durch directe Zuschrift an den Vorstand der jüd. Gemeinde in Berlin bewirken. Berlin. lieber die Legate des am 18. d. Mts verstorbenen Herrn Adolf Reichenheim, deren in vor. Nr. kurz Erwähnung geschehen, erfährt man folgende Einzelheiten. Der Verstorbene hat 150,000 Mark dem Magistrat von Berlin mit der Bestimmung überwiesen, daß derselbe verwendet werden soll zur Unterstützung von Wittwen und Waisen der Berliner Elementarlehrer, ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses; 16,000 Mark dem Asylverein für Obdachlose, 15,000 Mark der Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung, 15,000 Mark dem katholischen St. Hedwigs-Krankenhause, 16,000 Mark zu Stipendien dem Verein für jüdische Studirende, 15,000 Mark dem National-Juvalidendank; der jüdischen Gemeinde ein Legat von 90,000 Mark für die Altersversorgungs-Anstalt, einen Betrag von 77,000 Mark dem Fonds für die Ausbildung von Lehrern