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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-06-17 · N° 25. (17.6.1886) · p. Seite 198

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 25. (17.6.1886)
Date
1886-06-17
Page
Seite 198 (sequence 4)
Language
German
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198 — . I <i* . I I. Bk Daß in unserer Halacha nur frevelhafte Heiden gemeint sind, bezeugt schon die Ueberschrift im Ch. hammischpat: „Rechtsbestimmung über die verlorene Sache der Uebelthäter", sowie die Begründung der Erlaubniß, den Fund zu behalten : „weil er (der den Fund dem Heiden zurückbringen würde) die Gewalt der Uebelthäter stärkt. (Cfr. Beer haggola 2 z. St.) Doch nicht nur nicht solche Heiden nennt der Talmud Brüder, sondern auch nicht Juden, die sich unrechtmäßig einen Fund aneignen; diese nennt er einfach Betrüger, Rammaim, wie B. mezia 28b: „Früher wurde bezüglich einer verlorenen Sache Jedem auf's Wort geglaubt; als aber die Betrüger (lia-Rammaim) sich mehrten, mußten — in zweifelhaften Füllen — Zeugen dafür beigebracht werden, daß die gefundene Sache demjenigen, der sie beanspruchte, wirklich gehört habe. Ja, dorribils dictu, unsere Halacha (Ch. Hamm. 266,5) schreibt Kindern sogar Ungehorsam gegen Eltern vor: „Wenn ein Vater seinem Kinde sagt, es solle einen Fund nicht zurückbringen — selbst wenn es, wie kommentirt wird, die Rückgabe des Fundes auch nur bis nach Besorgung einer minder wichtigen Sache verschieben soll — so darf das Kind dem Vater nicht gehorchen!" (Cfr. B. mezia 32 a.) Sehen wir uns nun vergleichend einige moderne Rechtsbestimmungen über herrenlose urrd gefundene Sachen an und fügen denselben, wo nöthig, parenthetische Notizen hinzu! Das Allg. Landrecht Thl. I. Tit. 9 bestimmt: § 9. Wer eine herrenlose, dem Staate nicht vorbehaltene Sache wirklich in seine Gewalt bringt, der wird von dem Augenblicke an, da solches geschieht, Eigenthümer der Sache. §11. Wer selbst noch kein Recht auf oder zu einer Sache erlangt hat, ist einem Andern die Besitzergreifung zu untersagen nicht befugt. § 19. Wer eine verlorene Sache findet, ist dieselbe dem Eigenthümer (d. h. dem rechtmäßigen) zurückzugeben schuldig. („Wer eine verlorene Sache findet" heißt hier auch: wer sie an sich nimmt; hierzu kann aber Niemand rechtlich gezwungen werden, geschweige denn zum Zurückbringen.) § 44. Der Zuschlag der gefundenen Sache geschieht seitens des Richters an den Finder allein, wenn die Sache nur hundert Thaler oder weniger am Werthe beträgt. § 45. Bei Sachen von höherem Werthe geschieht der Zuschlag an den Finder und an die Armenkasse des Orts. (Was setzt diese Bevorzugung des Finders voraus?) Nun fällt zwar nach Abs. 4 § 23 des Ausführungsgesetzes zur deutschen Civilproceßordnung vom 24. März 1879 der Zuschlag fort; das in Abs. 5 l. c. angeordnete Ausschlußurtheil hat aber virtuell den Effekt des Zuschlags. Der Finderlohn und der Anspruch der Armenkasse sind unberührt geblieben. (Die Halacha, Ch. Hamm. 265, spricht dem Finder, wenn überhaupt, einen im Vergleich zu dem modernen Finderlohn kaum neu nenswerthen Betrag zu. Das Zurückgeben, cvent. Zurückbringen des Gefundenen ist der Halacha eben religiöse Pflicht!) § 57. Meldet sich Jemand, der die Sache als von ihm verloren in Anspruch nimmt, so muß er Nachweisen, daß er dieselbe vorher besessen habe. (Einen solchen Nachweis von einem sittlich verkommenen Heiden zu fordern, wird der Jude verständiger Weise unterlassen haben. Hätte sich z. B. ein Römer jener Zeit einem Juden gegenüber zu einem solchen Nachweis herbeigelassen? Und wenn er es gethan hätte, was war auf sein und seiner Zeugen Wort zu geben? Bekanntlich war bei den alten Römern der Betrug in Handel und Wandel schlechthin erlaubt, erst allmählich schied sich der do1u8 raa1u8, die Arglist, von dem dolus bomis, der guten, d. h. erlaubten, unschuldigen (?) List!) § 60. Entstehen erhebliche Zweifel, ob der Verlierer ein redlicher Besitzer oder Inhaber der Sache gewesen ist, so muß diese, bis zu näherer Ausmittelung. in gerichtlichem Gewahrsam bleiben. (Ein Heide jener Sorte redlicher Besitzer oder Inhaber einer Sache — ein römisches Gericht jener Zeit einem Römer und einem Juden gegenüber — wären das nicht recht ergiebige Stoffe zu Tragikomödien?) Gehen wir von dem jüdischen Rechtsgesetz, richtiger Noth- oder Kampfgesetz, zum jüdischen Moralgesetz, betreffend das Zurückbringen eines Fundes, über. __ (Schluß folgt.) Berichte und Corresporrbenzerr. Deutschland. Wolfenvüttek, 6. Juni. (Schluß.) „Ein frommes Werk gottesfürchtiger Männer, — so ungefähr begann Herr Director vr. Rosenstock seine Festrede — sei die Schule am 4. Juni 1786 als ein jüdisch-religiöses Lehrhaus entstanden, in einer Zeit, welche als Scheidelinie zwischen zwei feindlich sich entgegenstehenden Lebensanschauungen und Gesellschaftseinrichtungen. zwischen Mittelalter und Neuzeit, bezeichnet werden muß. Die zweite Hälfte des 18. Jahrhunderts ist das Zeitalter der Philosophie und der Aufklärung, welche, von den französischen Enchclopädisten ausgehend, Alles in Kirche, Staat und Gesellschaft damals Bestehende einer unerbittlichen Prüfung auf das Recht seiner Existenz unterzogen hat, um die drückenden politischen und sozialen Zustände zu beseitigen und das Leben der Völker auf neuen Grundlagen an Stelle der bisherigen feudal-aristokratischen aufzubauen. In diesem Jahre, 1786, starb der Philosoph auf dem Throne, Friedrich II., ein Heldenkönig, an dessen herrlicher Persönlichkeit die gesummte deutsche Nation sich wieder emporgerichtct hat. In eben demselben Jahre starb auch der Philosoph auf dem Comtoir, Moses Me ndel ssoh n, ein Mann in des Wortes edelster Bedeutung, welcher lange vorher, che die Umwälzung der Zeit das räumliche Ghetto seiner Glaubensgenossen niedergerissen hatte, deren geistiges Ghetto dadurch zu sprengen sich bemühte, daß er sie durch eine geläuterte Sprache in das frisch pulsirende Leben der deutschen Nation einführte und. entgegen den beschränkten Anschauungen seiner Zeitgenossen, in seiner eigenen Persönlichkeit der Mit- und Nachwelt den Beweis lieferte, daß weltliches Wissen, deutsche Bildung und jüdischer Glaube wohl vereinbar seien, daß die alte väterliche Religion neben freier Forschung und philosophischer Weltanschauung wohl bestehen könne. Es erschienendlich in jenem Jahre 1786, angeregt durch die reformatorischen pädagogischen Ideen des Philosophen auf dem Lehrstuhl der Akademie Jean Jacques Rousseau, ein Büchlein von dem edlen Schweizer Heinr. Pestalozzi, betitelt „Gedankenreiche Nachforschungen über den Gang der Natur in der Entwickelung des Menschengeschlechts", welches die gesummte Volkserziehung und Volksbelehrung umzuwandeln bestimmt war. Redner hält es deshalb an dem Fest- und Ehrentage einer Lehr- und Erziehungsanstalt für angezeigt, die Aufmerksamkeit der Festgenossen auf die Reform und Entwickelung des deutschen Schulwesens seit einem Jahrhundert zu lenken, zumal ja diese Entwickelung auch der Samsonschule Richtung und Ziel für ihre erfolgreiche Wirksamkeit vorgezeichnet hat. (Der etwa dreiviertelstündige Vortrag des Redners, welcher — wie wir erfahren, m dem nächsten Jahresprogramm der Anstalt erscheinen wird, — bot ein so sehr reichhaltiges, pädagogisches Material, daß wir uns die Wiedergabe desselben in einem Referate versagen müssen. Zum Schluß besprach Herr Or. Rosenstock die Veränderungen, die der Lauf der Zeiten auch für die Sainsonschule mit sich gebracht, welche sowohl räumlich wie wissenschaftlich und erziehlich erweitert worden sei. „Eines aber sei in ihr unverändert geblieben: Der Geist der Gottesfurcht, der Vaterlands- und Nächstenliebe, der Geist der Zucht- und der Arbeitsamkeit. Mögen ihr diese kostbaren Güter auch beim Eintritt in das zweite Jahrhundert ihres Bestehens für alle Zukunft erhalten bleiben!" Auf die schönen beherzigenswerthen Worte des Redners, die sichtlich allseitig den tiefsten Eindruck gemacht hatten.

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