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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-06-17 · N° 25. (17.6.1886) · p. Seite 197

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 25. (17.6.1886)
Date
1886-06-17
Page
Seite 197 (sequence 3)
Language
German
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197 „Ihr sollt kein Unrecht thun im Gericht; du sollst (selbstverständlich: dort) den Armen nicht berücksichtigen und den Großen nicht begünstigen; mit Gerechtigkeit sollst du deinen Nächsten richten!" einsehen, daß es sich hier um eine R echtsbestimmung handelt, und sich fragen: Ist denn diese Bestimmung, welche die Gleichheit Aller vor dem Gesetz und dem Recht fordert, nicht ganz in der Ordnung? Ja, wird denn schon heutzutage auch nur in sogenannten Kulturstaaten überall dieser Bestimmung entsprochen? Würde der Mellschenwelt nicht vielfaches Weh erspart, wenn aller Orten die Richter von dem Geiste dieser Bestimmung durchdrungen wären?- Wie sich aber die angebliche Rücksichtslosigkeit des A. T. gegen den Armen bei näherer Betrachtung als eitel Schein herausstellt, als ein Schein, der erschreckend trügt, so zeigt sich auch bei sorgfältiger Prüfung die „Unduldsamkeit" der Fund-Halacha als leeres Hirngespinst. Bei sorgfältiger Prüfung! Wie viel Unheil für Wissenschaft und Leben hat die Nichtachtung dieser unerläßlichen Bedingung, die um so unerläßlicher überall da ist, wo es sich um Fragen des Judenthums handelt, auch in unserer Zeit gestiftet! Wie würden uns heutzutage diejenigen erscheinen, welche ein römisches oder griechisches Schriftwerk, in dem sie keinen Satz, keinen Ausdruck lesen können, geschweige denn verstehen, ja das sie niemals gesehen, abfällig beurtheilen, oder diejenigen, welche Stellen aus solchen Werken wörtlich übersetzen, ohne dem Genius der lateinischen oder griechischen Sprache gerecht zu werden, und diese Uebersetzung für den richtigen Sinn jener Stellen ausgeben, oder diejenigen, welche zur tendenziösen Schätzung solcher Litteraturdenkmale Stellen derselben aus ihrem organischen Zusammenhänge reißen und die Verhältnisse der betreffenden Zeit gänzlich außer Acht lassen? Gewiß, Afterrichter dieser Art würden überall nur lächerlich erscheinen. Wer jedoch die talmudischen und die entsprechenden kodifikatvrischen Schriften in angedeuteter Weise kritisirt, und wäre er in denselben noch so unbewandert, darf in vielen Kreisen auf Beifall rechnen. Uub das noch heut, wo man sich der Aufklärung und Bildung rühmt! Vor einigen Jahren bat mich em christlicher Jurist, ihm Näheres über den „Rabbi Eben Hasser" mitzutheilen. Auf meine Bemerkung. daß mir von einem Rabbi dieses Namens gar nichts bekannt, Eben Hasser der aus 1. Sam. 7,12 entnommene Titel eines jüdischen Eherechtskodex fei und eigentlich „Stein der Hülfe"**) heiße, wurde der Mann bitterböse. Kennen Sie Glück, fuhr er fort, den unvergleichlichen Kommentator der Paiidekten? Der nennt Eben Hasser einen Rabbi; der Autorität eines Glück werden auch Sie sich wohl beugen! Ich mußte hell auflachen, bat den Rechtsmann, mir die Stelle, wo Eben Hasser zum Rabbiner promovirt wird, zu zeigen und mir den betreffenden Band zu leihen. Ich las die Stelle (Glück, Pand. Bd. 24, S. 275 Nr. 15 und S. 276) mehrmals, da ich meinen eigenen Augen nicht alsbald traute. Uebrigens schützt Glück — selbstverständlich durch bessere Sekundärquellen geleitet — die talmudische Auslegung des mosaischen Rechts hoch; indeß hat er seine Unkenntniß der spätern Decisionen schon durch die erwähnte Promotion des Eben Hasser sattsam offenbart. Wenn ein Rabbiner, und wäre er sollst noch so gescheit, in einer Schrift von einem „Professor Pandekten" spräche — o Himmel! Doch kehren wir wieder zu unserer Fund-Halacha zurück. Diese erlaubt also, die verlorene Sache der Heiden zu behalten. Welcher Heiden? Die niemals verlorene Sachen, am wenigsten den ihnen verhaßten Juden, zurückgeben und darin gar Nichts Unrechtes sehen. Dies geht ullwiderleglich aus B. mezia 24 b bezw. Ch. Hamm. 259,3 hervor. (Ein näheres Eingehen auf die weitschichtige Materie überJsusch — die römische Dereliction — muß ich mir hier versagen.) Jawohl, das bezeugen eure jüdischen Quellen; diese sind uns aber nicht glaubwürdig genug — so ließen sich oft Talmud¬ **) Cfr. 1. M. 2,18 (Eser kenegdo). fresser vernehmen. Nun denn, ihr Herren, euch kann geholfen werderr; lest doch einmal aufmerksam das Folgende: „Nach römischen Ansichten ist alles Eigenthum des Hostis herrenlos; und unter Hostis wird dabei nicht blos der bewaffnete Feind, sondern überhaupt jedes Volk verstanden, dessen Rechte der Römer nicht anerkennt. Die Sachen der Höstes sind daher der Occupation preisgegeben. Doch gilt dies nur für bewegliche Sachen; denn den Grund und Boden, den der Feind für sein Eigenthiun hält, betrachtet der Römer als Eigenthum des römischen Volkes. Allein die beweglichen Sachen des Hostis kann sich Jeder frei zueignen. Hierbei ist noch zu merken, daß auch die bewegliche Sache eines Römers herrenlos wird, sobald sie in die Gewalt des Feindes kommt: sie kommt also aus dem Elgenthum ihres zeitherigen Domiuus heraus, ohne aber in das Eigenthum des Feindes zn gelangen, da dieser kein Eigenthum besitzen kann." Wo das steht? Weder im Talmud noch im CH. hammischpat, sondern in der Eucyklopädie der Wissenschaften und Künste von Er sch und Gruber, Art. Dominium, unterstützt von nichtjüdischen Beweisstellen, denen wohl Niemand die Echtheit abzusprechen sich unterfangen wird. Im Art. Dominium mundi ebendort heißt es: „Der damalige Römer betrachtete selbst diejenigen Länder und Völker als der römischen Botmäßigkeit unterworfen, welche sich derselben nicht fügten; er gestand ihnen nur diejenigen Rechte zu, welche er ihuen eben cinräumen wollte oder nothgedrungen cinräumen mußte, ohne daß er in letzterm Falle (seinen Ansichten nach) rechtlich dazu verbunden war; vielmehr waren Peregrinus und Hostis für ihn synonyme Begriffe." Cfr. Cicero, De officiis I. cap. 12. Yarro, De lingua latina, Lib. IY. p. 4 (edit. Bipont. 1788). Daß asiatische Heideu deu Juden gegenüber ähnlich verfuhren, ist unschwer nachzmveisen. Wer darf solchen Anschauungen und Handlungen gegenüber die Reciprocität in Bezug auf Fundsachen vom Rechtsstandpunkte — der selbst in der modernen Gesetzgebung, wie gezeigt werden soll, einen gewissen Anspruch des Finders auf den Fund voraussetzt, eventuell ausdrücklich anerkennt — verdammen? Wer muß solchen Anschauungen und Handlungen gegenüber nicht staunen, daß die Reciprocitüt in vermögensrechtlicher Hinsicht sich nicht höher verstieg, als bis zu der Erlaubniß, Fundsachen zu behalten? Wer kann es den Talmudisten oder den Kodifikatoren verargen, wenn sie hier den bessern Glaubensbruder dem entarteten Heiden entgegenstellen? Oder hätten sie etwa sagen, resp. zugleich denken sollen: „Die verlorne Sache Deines BruoerS Israelit ist erlaubt, aber nicht die deines Bruders Heide — der dich als Hostis und deine Habe als herrenlos betrachtet und den schändlichsten Lastern fröhnt"? Wer will es uns Juden verübeln, wenn wir auch für die Brüderschaft der heutigen Antisemiten entschieden danken, wenn uns ein „Bruder Hetzprediger, Bruder Lügner, Bruder Heuchler, Bruder Streber, Bruder Frauenschänder, Bruder Mörder, Bruder Gauner, Bruder Blutlügner rc." widerstrebt? Warum nennt der sonst so milde Prof. Franz Delitzsch die Herren Rohling und Justus auf dem Titelblatt semes „Schachmatt" in der weltbekannten Weise, warum nicht daneben auch noch Brüder? Ja, warum nennt ßhristus — nicht etwa in einer reciproken Rechtsbestimmung, sondern in derselben ethischen Bergpredigt, in der er mit Pf. 37,11 die Sanftmüttngen selig preist — die Heiden jener Art Kunde und Säue? Siehe Matth. 7,6 und vergleiche das. 15, 22—26: „Ihr sollt das Heilige nicht den Kunden geben und eure Perlen nicht vor die Säue werfen, auf daß sie dieselben nicht zertreten mit ihren Füßen und sich wenden und euch zerreißen." (Jenen offenbar unwürdigen und für die Wahrheit unempfänglichen Menschen soll man seine tiefsten Erkenntnisse und seine zartesten Gefühle nicht vor den Kopf werfen; damit würde man das Heilige ohne Nutzen entweihen und sich selbst mancher Gefahr aussetzen. Ans Schwalb's Evangelien-Erklärung.) Und warum empfiehlt Paulus (Gal. 6,10): allermeist an den Glaubensgenossen Hutes zu thun, sie entschieden zu bevorzugen (p.äX:or« 8L upd? toOs oixetovs xfjs raatetoi;)?

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