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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-05-27 · N° 22. (27.5.1886) · p. Seite 175

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 22. (27.5.1886)
Date
1886-05-27
Page
Seite 175 (sequence 5)
Language
German
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175 drasch-Gemeinde" als Verein zu betrachten sei, der sich allerdings nur die Pflege des jüdischen Gottesdienstes angelegen sein läßt, in diesem Bestreben aber unter das Vereins-Gesetz fällt, während seine wirklich stattfindenden gottesdienstlichen Versammlungen nicht zum Bereiche des Vereinsgesetzes «zu rechnen sind. — Als Sachverständiger bekundete der Rabbiner der hies. Gemeinde, Herr Br. Kleinster er. daß die „Bothe- Hamidrasch" nur Lehrstücken für die Talmud-Lernenden und Lehrenden sein sollen, und daß er Gebetsversammlungen in den Bothe-Hamidrasch für ungerechtfertigt halte, du dadurch nur Spaltungen in den Hauptgemeinden erfolgen und Zweiggemeinden entstehen, er halte die „Bothe-Hamidrasch" in denen auch gottesdienstliche Handlungen verrichtet werden, für religiöse Vereine. Der Vertheidiger der Angeklagten Rechtsanwalt Lewinsky wies an der Hand des „Schulchan Aruch" (Orach Chajim Abschnitt 90) nach, „daß nach religiösem Ritus der Juden ein „Beth-Hamidrasch" würdiger, als eine Synagoge erachtet werde, weshalb es zur Verrichtung des Gottesdienstes mit mindestens 10 männlichen Personen, einer Synagoge vor zuziehen sei". Dieser Ausführung mußte der Rabbiner bestimmen, und so erfolgte das Urtheil der Strafkammer wie oben erwähnt. (Nachbemerkung der Redaction. Wenn dieser Bericht — besonders in seinem letzten Theile — wahrheitsgetreu ist, und das freisprechende Urtheil nur auf Grund der angeführten Schulchan-Aruch-Stelle, welcher der Rabbiner beistimmen mußte (?), erfolgte, so ist— offen gestanden — uns Beides unbegreiflich. Hat denn der Herr Vertheidiger nur den betr. § 18 des Sch.-Ar. O. Ch. c. 90 angeführt, und nicht auch den Nachsatz, resp. die eng bamit verbundene „Bemerkung"desR'ma,die ausdrücklich hervvrhebt: „Dennoch soll selbst der Gelehrte von Beruf das Beten imBeth hamidr. riicht zur Gewohnheit (W) machen, 13ÖÖ pKH VTET rvsö ibisrim „damit die Ungebildeten, (die Ungelehrten) sich nicht ein Beispiel daran nehmen und den öffentlichen Gottesdienst in der Synagoge vernachlässigen". Warum hat der Herr Rabbiner nicht sofort auf diese Stelle (und aus die Quelle, Tur z. St. u. Resp. d. Ascheri) hingewiesen? Es wäre dies ein Pendant zu dem bekannten Gutachten des Gnesener Rabbiners, zu dessen gründlicher Widerlegung ein gelehrter Herr College eine eingehende uns vorliegende Abhandlung geschrieben, aus die wir nächstens zurückkonrmen.) Erfurt Als wir in vor. Nr. die Acten über den Fall Goldschmidt-Feilchenseld glaubten schließen zu können, hatten wir angenommen, daß der einzige noch zum Sprechen Berechtigte, die Gemeinde Erfurt resp. deren Vertretung, stillschweigend aus das Wort verzichte. Inzwischen aber erhielten wir die nachfolgende Correspondenz aus Erfurt mit dem Ersuchen um baldige Aufnahme. Der gesch. Einsender nennt sich uns zwar mit seinem vollen Namen, aber wir vermögen daraus nicht zu erkennen, ob er zur Gemeindevertretung gehört. Er tritt als Quast-Anwalt der letztern auf, darum müssen wir ihm das Wort geben. Er schreibt: „Erfurt, 21. Mai 1886. In Nr. 19. d. Bl. ist eine Anmerkung Seitens der Redaktion enthalten, daß erwartet würde, die hiesigen Collegien würden nunmehr den einzig richtigen Schritt zu ihrer und des Herrn Br. Goldschmidt Ehrenrettung thun. Ohne auf den Streit zwischen diesem geschätzten Herrn und Herrn Rabbiner Br. Feilchenfeld näher einzugehen, sei bemerkt, daß die Wahl hier, bevor dieser Streit überhaupt existirte, stattfand, und daß die Repräsentanten mit Majorität für, und der Vorstand gegen ihn stimmte. Es kann auch von keinen Jntriguen die Rede sein,‘) die sich *) Da sind wir besser unterrichtet, als der Herr „Erfurter". Unterm 9. März er. ward uns von best unterrichteter und berufener Seite geschrieben: „Vorige Woche ist Dr. G. von der Majorität der Repräsentanten gewühlt worden. Leider hat bis jetzt die Majorität des Vorstandes diesen Beschluß nicht bestätigt, weil inzwischen Dr. Feilchenfeld aus Posen trotz des von Dr. G. eingesandten Schriftstücks erklärte, er habe an Dr. G. irgendwelche Autorisation überhaupt nicht ertheilt." Ferner schreibt unser hochachtbarer Gewährsmann: von Berlin über Breslau?) Hannover rc. nach hier entspannen hätten. Es traten gerade Orthodoxe für Dr. G. ein, während Freisinnige gegen ihn stimmten und spielte die Partheistellung überhaupt keine Rolle dabei. Wenn mehrere Kandidaten zur Wahl stehen, kann jeder Mitwählende doch nur einem seine Stimme geben, ohne daß er gegen den andern eingenommen zu sein braucht. Später wurde nun Br. Feßler gewählt, und zwar von beiden Kollegien.3 *) Derselbe stellte aber wider Erwarten solch hohe Ansprüche, daß beschlossen wurde, auch von dessen Berufung ganz abzusehen. Hiermit wären also wohl alle dunklen Punkte, wenn solche überhaupt bestanden, vollständig aufgeklärt, * * *) und der Vorstand sowohl wie die Repräsentanten können frei an eine neue Wahl herantreten, ohne nöthig zu haben, etwas zu ihrer Ehrenrettung zu thun. 5)" B. Aus der Provinz Karmover. (Or.-Corr.) Der Amtsrichter Simon in Hannover macht Schule. Seine Lorbeeren (?) ließen in einer der größten und frömmsten Gemeinden Ostfrieslands einen jüdischen Arzt, Schwiegersohn des früheren sehr frommen und gelehrten Landesrabbincr Br. H. nicht ruhen. Er selbst brauchte zwar für sich das bischen Taufwasser nicht, denn er ist geehrt von seinen Glaubensgenossen und sogar Repräsentant der Gemeinde; geachtet bei den christlichen Mitbürgern und von der Regierung durch das Physikat und den Titel Sa n itätsrath ausgezeichnet. Aber für seine hoffnungsvollen Söhne will er — vor sorgen. Der Mann kalkulier! wahrscheinlich so: Bin ich als Jude Sanitätsrath geworden, so müssen meine christlichen Söhne doch mindestens „Professoren" werden. Und der sorgende Vater, die zärtliche, frommerzogene Mutter, führen ihre zwei 17 und 15 jährige Söhne — in den Schooß der allein selig machenden Kirche, und lassen die Enkel des frommen Rabbiners ihren väterlichen Glauben abschwören. Nun steht der Weg zu des Lebens höchsten Stufen ihnen offen, glaubt der Vater, wenn man überhaupt hierbei vom Glauben noch reden darf. Wenn nur die Rechnung nicht ohne Wirth gemacht und man nicht wie so oft der Fall, von „getauften Judenjungen" spricht: denn für den Typus hat sich der Taufact bis jetzt noch nicht recht bewährt. Wie nun, wenn eine spätere Regierung derartige Abtrünnige vom Glauben als nicht besonders qualifizirt zu hohen Aemtern betrachtet! Daß „Die Affaire des Dr. Feilchenfeld hat einen Keil in die Sache hineingeschoben, denn ehe von dort nicht Aufklärung in die Sache kommt, wird vorläufig nichts durch Debatten geändert werden. Mir liegt die Sache als ein „Orthodoxen-Stückchen" sehr klar!" u. s. w. Der gesch. Leser wird aus diesen wenigen Sätzen schon ersehen, was er von obiger Darstellung zu halten hat. (Red.) *) Von „Breslau" ist in dieser ganzen Angelegenheit nicht die Rede gewesen; sollte der Herr Erfurter „Berlin" meinen, so könnten wir ihm mit Beweisen dienen, ebenso bezüglich Hannover; doch wir wollen nicht unnöthiger Weise Personen compromittiren. (Red.) 3) Wir könnten hier ganz genau das Stimmverhältniß angeben, und welcher Umstand hierbei fördernd mitspielte, aber wir — schweigen. (Red.) *) O, nein, Herr B., da ist noch gar Vieles nicht aufgeklärt — d. h. vor der Oeffentlichkeit; uns, denen das ganze Material, auch die Antwort des Herrn Dr. F. auf das Schreiben eines „Erstrrters" an ihn, ehe noch der Vorstand in Sachen des Rabbinatsdiploms sich offiziell an ihn gewandt hatte, vorliegt, uns ist Alles klar, wer ein Zeugniß nicht gefälscht, und wer es abgeleugnet, wer eine ganze Gemeindevertretung dadurch absichtlich irregeführt, und wer von außen gewisse Nummern der „Wochenschrift" hier bei der Expedition gesucht, und nach Erfurt befördert hat, und nicht geruht und gerastet, bis die vollzogene Wahl G/s unbestätigt blieb u. s. w. — Ein sehr dunkler Punkt bleibt nach der Veröffentlichung des zweiten Feilchenfeld'schen Schreibens an den Erfurter Vorstand vom 25. März c. (Nr. 19), die Antwo rt desselben Vorstandes an Herrn Dr. Goldschmidt vom 4. April c. (Nr. 18) — die Herr Feilchenfeld selbst in seiner „Erklärung" als „ihm nicht ganz verständlich" bezeichnet. (Red.) ‘) Sonst pflegt Jedermann, der irgendjemand, und sei es unter falscher Voraussetzung, oder weil er von dritter Seite falsch unterrichtet, oder gar dupirt war, an seiner Ehre oder Vermögen verletzt oder geschädigt hat, es für eine Ehrenpflicht zu halten, sobald der Jrrthum aufgeklärt ist, dem Verletzten oder Geschädigteil eine Genugthuung zu geben. Wenn der Hr. „Erfurter" darüber anderer Ansicht ist, so wollen >vir uns mit ihm in keinen Streit darüber einlassen, ivas „ehrenhaft" ist, wir überlassen das Urtheil getrost der öffentlichen Meinung, die sich auch längst schon ein solches gebildet hat. (Red.)

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