Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 22. (27.5.1886)
- Date
- 1886-05-27
- Page
- Seite 174 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/5369809-9585330-9585522--6224-9585526- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1 i!i l j ■ t « t r. - 174 — Kerichte und Correspondenzen. Deutschland. Aerlin, 23. Mai. (Or.-Corr.) Kurz vor Schluß oer Saison wird die Berliner Gemeinde durch eine Predigerwahl noch in Bewegung gesetzt. Die Synagoge in der Kaiserstraße sollte schon gleich nach Pessach für jeden Sonnabend geöffnet werden — wie Herr Rabbiner Dr. Maybaum in seiner Pessachpredigt mit Seitenhieben auf die Vorstadtsynagogen verkündet hatte, — und da alle bisherigen Vertretungen durch „Seminaristen und Hochschüler" der Gemeinde und wohl auch dem Vorstande nicht zweckentsprechend erschienen, so soll ein besonderer „Prediger" engagirt werden. Es wird ausdrücklich betont, daß der Anzustellende nur „Prediger" scin solle, mit rabbinischen Functionen soll derselbe nicht befaßt werden, das bleibt ausschließliche Domäne des zeitigen Rabbinats. Man kann ja vom Standpunkt dieser Herren diese Grenzregulirung nur gut heißen; es kommt auch hier wirklich nicht auf den Namen und Titel an. Das Hauptbedürfniß in unserer Gemeinde ist ja in der That ein tüchtiger Prediger, ein Prediger comme il faut, ein gottbegnadeter Prediger wie der sel. Sachs und Geiger es waren, oder wie — DTIÖ*? DTin p — Jellinek es ist, der es versteht, durch sein zündendes Wort, durch hinreißende Beredsamkeit die Zuhörer für Hohes und Edles zu begeistern, für besonnenen Fortschritt in religiöser Beziehung schöpferisch und anregend zu wirken. Ein solcher Prediger würde sich hier die Herzen erobern, auch ohne Titular-Rabbiner zu sein. Durch die längere Krankheit des allverehrten Rabbiners Di\ Frankel — dem Gott baldige Genesung schenke! — sind die beiden anderen Rabbiner mit Functionen und Casualien überbürdet, da ist außer dem an der Kaiserstraße anzustellenden „Prediger" noch viel Raum für einen „Hilssprediger". Heute, am Lag b-Omer, sind hier 54 Trauungen zu vollziehen, da müssen alle, ganzen, halben, Viertel- und sogar Achtel-Prediger zur Bewältigung des Copulirungsstoffes antreten. (Für solche Tage dürfte sich, ivie in Wien, die gleichzeitig Massentrauung im Tempel empfehlen. Red.) Eine eigenthümliche Erscheinung ist es, daß unter den Bewerbern um die hies. Predigerstelle, zwei Drittel „Oesterreicher resp. Ungarn" sind (wir unterlassen die Aufführung der Namen. Red.), sollte das der Grund für die neuerdings beschlossene nochmalige Ausschreibung der Stelle sein? Das verhültnißmäßige geringe Gehalt (1500 Thlr.), die degradirte Stellung (als „Prediger"), die Beschränkung des Wirkungskreises (Ausschluß rabbinischer Funktionen), die Anstellung „auf Zeit", das sind lauter wichtige Momente, die jeden nur einigermaßen begabten, oder festangestellten, mit Familie versehenen, Rabbiner resp. Prediger von vornherein ausschließen; es dürfte unter solchen Verhältnissen hier weder von einer Berussfreudigkeit noch von einer sonderlichen Ehre die Rede sein. Die Stelle scheint jungen, unverheiratheten Predigtamtscandidaten aus dem Breslauer Seminar oder der Berliner Hochschule auf den Leib zugeschnitten zu sein. Nous verrons! Wroinöerg. Die Kaufleute Herzberg und Lewysohn in Fileh ne, waren!—wie wir in einer früheren Nr. berichteten — der Uebertretung des Vereinsgesetzes angeklagt worden, weil sie in den Monaten April und Mai 1885 in dem Forschungshause „Bet-Hamidrasch" (Lehrstätte für Talmud- Studirendc rc.) zu Filehne als Vorbeter resp. Leiter in öffentlichen gottesdienstlichen Versammlungen, von denen der Polizei nicht vorherige Anzeige erstattet war, fungirt und ferner als Vorsteher des Vereins Beth-Hamidrasch die Statuten desselben und das Mitgliederverzeichniß nicht eingereicht hatten. Zu bemerken ist hierbei, daß ursprünglich nicht die Staatsbehörde selbst, sondern eine divergirende Partei in der dortigen jüdischen Gemeinde die Erhebung der Anklage veranlaßt hatte. Das Schöffengericht zu Filehne erkannte gegen Beide wegen Uebertretung des Vereinsgesetzes auf je 15 Mk. Geldstrafe, wogegen Beide indem sie den erwähnten Thatbestand zugaben, Berufung einlegten. Die Strafkammer zu Sch neidemühl erkannte jedoch unter folgender Ausführung auf Verwerfung derselben. Die Entscheidung hänge lediglich von der Frage ab. ob dergleichen religiöse Vereine, wie das Beth-Hamidrasch und dessen im Forschungshause abgehaltenen gottesdienstlichen Versammlungen ohne Weiteres nnter das Vereinsgesetz fallen. Diese Frage sei zu bejahen, wie denn auch das frühere Obertribunal in dem Erkenntnisse voin 29. Juni 1876 strikt den Grundsatz ausgesprochen habe, daß kirchliche und religiöse Vereine vor dem Vereinsgesetz als solche zu betrachten sind, welche sich mit öffentlichen Angelegenheiten befassen und, wenn sie keine Korporationsrechte haben, dem Vereinsgesetz unterworfen sind. Seien nun aber im vorliegenden Falle die fraglichen gottesdienstlichen Versammlungen als solche zu betrachten, in welchem öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, so mußte davon auch der Polizei vorher Anzeige gemacht und zudem ein Mitgliederverzeichniß eingereicht werden. Hiergegen legten die Angeklagten durch den Rechtsanwalt Lewinsky zu Berlin Revision ein; ausfüyrend, daß der Gottesdienst im Beth-Ha>nidcasch ein seit undenklichen Zeiten in Filehne, sowie in allen (?) jüdischen Gemeinden zu Recht bestehende Institution sei, welche durch' eine besondere Allerhöchste Entschließung laut Erlaß des Kultusministers vom 11. Juni 1825 gesetzt, sanctionirt morden. Hiernach könne überall, wo eine Synagogengemeinde besteht, ebenso in der Synagoge, wie im Beth-Hamidrasch Gottesdienst stattfinden. Der Vorderrichter habe die Bedeutung des Beth-Hamidrasch als eines für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Gebäudes, welches Eigenthum der mit Korporationsrechten ausgestatteten Synagogengemeinde zu Filehne sei, nicht genügend gewürdigt, und sei ihm deshalb entgangen, daß die Leute, welche sich dort zum Beteu versammeln, Mitglieder einer genehmigten Kirchengemeinschaft sind, welchen die freie Ausübung des Gottesdienstes gewährt worden. Von einem „Verein" im Sinne des Gesetzes könne keine Rede sein, da es sich hier nicht um eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten handle. „Beth-Hamidrasch-Gesellichast" nennen sich vielmehr die Personen, welche ohne weitere eigene Tendenz ihre Gebete im Beth-Hamidrasch zu verrichten pflegen, und erscheine dieser Gottesdienst lediglich als ein F i l i a l gottesdienst des m der Synagoge stattfindenden Hauptgottesdienstes. Sollte ein solcher Gottesdienst unter das Vereinsgesetz gestellt werden, so würde der jüdische Gottesdienst überhaupt gehindert oder unmöglich gemacht werden, und deshalb sei die Entscheidung der Frage von höchster Wichtigkeit für das Judenthum. Das Kammergericht hob hieraus nach längerer Berathung die Vorentscheidung auf und verwies die Sache zur Abnrtheilung an die Strafkammer zu Bromberg, welche namentlich auch die Lücken in der Feststellung des Vorderrichters betreffs der Zwecke des Bet-Hamidrasch und der Art der darin abgehaltenen religiösen Versammlungen ergänzen und danach befinden solle. Der gesetzliche Thatbestand sei durch die Feststellung des Vorderrichters nicht erschöpft, da hierzu erforderlich, daß die Angeklagten Leiter einer Versammlung gewesen, ln der „öffentliche Angelegenheiten" erörtert werden sollten rc. — Die hiesige Strafkammer sprach nunmehr am 17. d. Mts. beide Angeklagteu des Vergehens frei als Vorbeter rejp. Leiter einer religiösen Versammlung fungirt zu haben, ohne hiervon der Polizei vorher Anzeige erstattet zu haben, da die Strafkammer die Versammlungen der Mitglieder des Beth-Hamidrasch als gottesdienstliche anerkannte und solche von den Anmeldungen bei der Behörde für staatlich anerkannte Religionsgesellschasten gänzlich ausgeschlossen sind — verurtheilte dagegen den angeklagten Kaufmann Herzberg zu 10 Mark Geldbuße unter § 2 des Vereins-Gesetzes, weil dieser die Statuten rc. des Vereins der Behörde nicht emgeceicht habe, trotzdem er hierzu verpflichtet gewesen, da die „Bety-Hamc- ■U