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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1886-03-04 · N° 10. (4.3.1886) · p. Seite 77

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
17 (1886)
Issue
N° 10. (4.3.1886)
Date
1886-03-04
Page
Seite 77 (sequence 3)
Language
German
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77 — s I I Rahlmer gegen Frankel! — so wissen wir, daß Keiner weniger als gerade Frankel, unser hochverehrter Lehrer, darin etwas Unerhörtes gefunden hätte, wenn einer seiner Schüler einen Fall unter anders gearteten Berhältnissen anders beurtheilt und entscheidet. Dies im Allgemeinen. Wie anders geartet und verschieden der Fall „Touro-Monument" und „Mendelssohn-Denkmal" liegt, braucht dem, der die Genesis der beiden Fälle kennt — und wir haben sie in uns. Bl. mehrfach hervorgehvben — kaum nochmals betont zu werden. Nur weil man von gewisser Seite sie absichtlich zu verwischen bemüht war, seien die wesentlichsten Unterschiede hier nochmals mitgetheilt: 1. Die Errichtung des Touro-Monumeuts wurde — wie es in der Anfrage ausdrücklich lautet und wie wir durch gesperrte Schrift in Nr. 4 hervorgehoben — „in einer Versammlung von Israeliten beschlossen". Es war der „Wunsch der Israeliten" von New-Orleans, das Andenken des Edlen durch eine Statue zu ehren. „Um die Zweifel der jüdischen Gemeinde in dieser Hinsicht zu beseitigen", wurde von dem „ans führen den jüdischen Comits" an die früher genannten vier rabbinischen Autoritäten die Frage gerichtet, die sie nach den Gesetzen und Gebräuchen Israels beantworten sollten: „Ist es Israeliten erlaubt, eine Statue (in Bronze gegossen oder in Marmor gemeißelt) zu Ehren eines verstorbenen Israeliten zu errichten?" Konnte da Frankels Antwort anders als (unter Hinweis aus Jore Dea 141,4) verneinend lauten? Aber Frankel begnügte sich damit nicht, — wie der Chiefrabbi Or. Adler '"2 — zu antworten: Es ist Israeliten nicht erlaubt ... zu Ehren eines verstorbenen Israeliten rc.", — sondern er fügte, über die Frage hinausgehend, hinzu: „zu Ehren eines Israeliten sowohl, als eines andern Menschen", ebenso wie er in seiner prägnanten Schreibart das Wort „verstorbenen" in der Antwort wegließ. Damit wollte er den Fragestellern zugleich die Belehrung ertheilen, daß es bei der ganzen Frage ganz gleichgültig sei, ob die Statue zur Ehve eines Lebenden oder eines Verstorbenen, eines Israeliten oder eines Nichtisraeliten dienen solle. Das Object, zu dessen Ehre die Statue errichtet werden soll, ist ganz irrelevant, sei's für einen Juden, Christen, Muhammedaner oder Heiden, das Verbot hat nur dasSubject, den Verfertiger, Errichter, im Auge: dem Israeliten ist es verboten, vollständige Menschenfiguren zu gießen, zu meißeln, zu errichten. Hieraus ergiebt sich: 2. Nur die Errichtung resp. Anfertigung der Statue ist dem Israeliten verboten, aber nicht verboten, sondern gestattet ist: die Betheiligung an der Subscription, sowie jede sonstige thätige Theilnahme. Mit andern Worten: Sind Israeliten die Errichter, so ist durch die Theilnahme von Nichtisraeliten das Verbot für jene nicht aufgehoben oder gemildert, und das ist der Fall beim Touro- Monument; darum heißt es auch bei Frankel: „Daß die Israeliten von New-Orleans rc. auf keine Weise dem verst.Touro eine Statue setzen können, weder selbst, noch in Verbindung mit Nichtisraeliten." Umgekehrt aber, sind Nichtisraeliten die Errl chter, wie hier beim projectirten Mendelssohndenkmal, — das die Stadt Dessau aus den Beiträgen der Verehrer Mendelssohns ihrem großen Sohne errichten will, — so ist die regste Betheiligung von Seiten der Israeliten durch Aufforderung zu Subscriptionen, durch Zahlung von Beiträgen, nicht Verbote n.—Ob die Statue zu Ehren eines Israeliten oder Nichtisraeliten errichtet werden soll, ist hierbei wieder ganz gleichgiltig. Der Fragesteller aus New-Orleans bringt aus offenbarer Unkenntnlß dieses irrelevante Moment immer in die betreffende Frage hinein und Herr Oberrabbiner Or. Adler wiederholt es irrthümlicher Weise in seiner Antwort, er schreibt: „Es ist Israeliten nicht verboten, zu subskribiren oder selbst thätigen Antheil zu nehmen bei der Errichtung einer Statue zu Ehren eines ausgezeichneten verstorbenen oder lebenden N ichtisraeliten" — was die falsche Schlußfolgerung zuläßt, als ob zu Ehren, eines Israeliten die Theilnahme verboten wäre!*) — Frankel hingegen entscheidet kurz und bündig un terschiedlos: „Zu subskribiren ist nicht verboten, ebensowenig thätigen Antheil zu nehmen, mit Ausnahme der Errichtung selbst d. h. der Bildhauerarbeit daran!" —Da Letzteres beim Mendelssohn-Denkmal ausgeschlossen ist. so ist nach Frankel's eigener Entscheidung, nicht nur das Unterschreiben des Aufrufes, sondern die regste thätigc Betheiligung gestattet. Es ist für uns hiernach nicht im mindesten zweifelhaft, daß, falls dem seligen Direktor Frankel die vom Magistrat der Stadt Dessau uns zugegangeue Anfrage: „ob Sie demselben gestatteten, zu den Unterschriften unter einem Aufrufe betreffend die Errichtung eines Mendelssohndenkmals auch Ihren Namen hinzuzufügcu" unterbreitet worden wäre, er dieselbe ebenfalls bejaht hätte. Wir haben über diese ganze Angelegenheit keine Rundfrage bei unseren Collegen, den Schülern Frankel's Titl, gehalten; nur zwei derselben, diejenigen, mit welchen wir vor bald einem Vierteljahrhundert als die Ersten (der Zeit nach) zusammen aus dem Breslauer Seminar entlassen wurden und bie rTnnn aus Frankels Hand erhielten, Or. Güdemann in Wien und Or. Perles in München, hatten wir gelegentlich angefragt, wie sie über den betr. Aufruf zum Mendelssohn-Denkmal dächten, und folgende Antworten erhalten. Herr Or. Güdemann schrieb uns unterm 22. December v. I.: „Wenn Sie mit der Frage betreffs des Mendelssohn- Denkmals meinen, ob ich Ihre Unterschrift billige, so erkläre ich, wenn, wie hier die Sache zu liegen scheint, die Sache von Christen ausgeht, ich meine Unterschrift auch gegeben hätte. Wir können, wenn Christen einen Menschen, der zufällig Jude ist, in der bei ihlieu herkömmlichen Weise feiern wollen, uns nicht ausschließen, ohne uns und unsere Lehre lächerlich zu machen." Herr Or. Perles schrieb uns im Januar d. I.: „Ein aus derAnregung und dcnBeiträgen nichtjüdischer und jüdischer Männer hervorgegangenes Denkmal für Mendelssohn ist gleichzeitig ein Monument der Verbrüderung und Toleranz für welche Mendelssohn sein Lebenlang gekämpft hat. Ich habe mich demzufolge hier an die Spitze einer Sammlung für das Denkmal gestellt, welche schon eine sehr erkleckliche Summe aufgebracht hat und noch nicht abgeschlossen ist." Damit halten wir die Sache für abgethan. Ueller die Schulen der Allianz. ii. Das Lehrlingswerk für Knaben und in einigen Ortschaften auch für Mädchen scheint, trotz der erheblichen localen Schwierigkeiten, einen guten Fortgang zu nehmen. Von einem ganz besonderen Interesse sind die Berichte der Schuldircctoren, welche im Aufträge des Centralcomits's bei Gelegenheit der Jubiläumsfeier die Ällianzschulen inspicirt haben. Es waren dies die Herren Schuldirectoren P a r i e n t e zu Smyrna für die bulgarischen Schulen, Cazäs zu Tunis für die marokkanischen Schulen und Hirsch, Director der Ackerbauschule zu Jaffa, für die syrischen Schulen. Leider ist der Bericht des Herrn Hirsch nicht veröffentlicht, dagegen wohl die der beiden anderen Herren. Aus den recht ausführlichen, auch über andere Gegenstände, als die *) In denselben Jrrthum ist auch Herr Hirsch jun. verfallen, während ein bloßer Einblick in das sonst so rigorose Gutachten seines Vaters, der selbst die Errichtung einer Säule resp. eines Denksteins verbietet, — „wenn's auch kein Gesetz ist, so ist es doch jüdischer Brauch; und da es ein religiöses Gesetz ist, jeden Brauch zu beobachten, würde die Uebertretung eines solchen Gebrauchs eine direkte Verletzung des jüdischen Religionsgesetzes sein" (!!) — ihn in dieser Beziehung eines Besseren hätte belehren können. m 7 $ s I ' :«t

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