Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 17 (1886)
- Issue
- N° 8. (18.2.1886)
- Date
- 1886-02-18
- Page
- Seite 64 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/5369809-9585330-9585397--6101-9585403- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 64 — Päpste wie Sixtus V. erkennen ihre Bedeutung für das Gedeihen der Länder an und gewähren ihnen Privilegien. — Hierbei nahm der Vortragende auch Gelegenheit, auf die Geschichte des historischenShylvk gegenüberdemShakespeare'schen einen Seitenblick zu werfen. — Er ging sodann näher auf die Wirkung, welche in dem Mittelalter der Handel auf das Innenleben in dem jüdischen Volke selbst ausübte. Nicht ohne Rührung sprach er von dem Zwange, der den Juden den Kleinhandel, Schacher und Wucher aufnöthigte. Er führte uns hinein in den traulichen Kreis der Familie, in welcher der draußen verachtete Jude ein liebender und sorgsamer Vater war. Während das Alterthum, schloß der Redner, den Israeliten den Ackerbau und das Hirtenwesen, die talmudische Epoche das Handwerk, das Mittelalter den Kleinhandel zuwies, so ist die Gegenwart, die die Schranken zwischen Israel und den Völkern durchbrach, dazu bestimmt, die Juden auf allen Gebieten menschlicher Thätigkeit mitwirkend und mithelfend zu sehen. Den Schlußvortrag des Cyclus wird Herr Prof. Steinthal am nächsten Montag über „Andacht" halten. Kam-urg, d. 11. Febr. (Or.-Corr.) Vor einem Monate etwa berichteten wir Ihnen, daß die Verwaltung des hiesigen Synagogen-Verbands den Plan hege, einen Prediger mit einem Gehalte von Mk. 5000 anzustellen; drückten aber gleichzeitig unsere Zweifel darüber aus, ob der Oberrabbiner sich das würde gefallen lassen. Wir hatten denselben richtig beurtheilt. Kauni war der Beschluß gefaßt und dem Oberrabbiner Anzeige davon gemacht, als auch sofort auf Grund Artikel 7 der Constituirungs-Urkunde von seiner Seite Verwahrung dagegen eingelegt wurde, mit der gleichzeitigen Erklärung, er würde nöthigenfalls seine Gerechtsame an geeigneter Stelle geltend zu machen nicht unterlassen. Seitdem finden hüben und drüben Sitzungen über Sitzungen statt und beide Parteien sind entschlossen, für ihr Recht zu kämpfen. Wie wir schon s. Z. bemerkt, halten wir den Oberrabbiner von seinem Standpunkte aus vollständig im Rechte und ist es uns unbegreiflich, wie der Vorstand und die Delegirten des Synagogen-Verbands, so ahnungslos nicht nur obigen Beschluß faßten, sondern demselben auch die größtmöglichste Publicität zu verschaffen suchten, indem sie dem Beschlüsse wiederholt Aufnahme in den Tageblättern verschafften. Wie konnte man aber, so wird jeder Vernünftige fragen, eine derartige Bestimmung, rein privatrechtlicher Natur, im Jahre 1868 in die Constituirungsurkunde des Synagogen-Verbands aufnehmen?! Es giebt dafür nur die eine Erklärung: durch den Jahre lang fortgesetzten, hartnäckigen Widerstand des Oberrabbiners mürbe gemacht, machten die damaligen Mitglieder des Gememdevorstands ihm ein solches Zugeständniß, um endlich Ruhe zu erlangen und mit den Statuten zu Ende zu kommen. Diesem rücksichtlosen Vorgehen der Betreffenden ist auch die Zersplitterung zuzuschreiben, welche die Gemeinde im Laufe der Jahre erfuhr; indem der Oberrabbiner selbst der unschuldigsten Neuerung entgegentritt, hat er es veranlaßt, daß viele frühere Mitglieder des Synagogen-Verbands diesem den Rücken gekehrt, oder, ohne auszuscheiden, Separat-Synagogen gebildet haben. Jetzt endlich, nachdem die Zahl der Mitglieder fast auf die Hälfte zusammengeschrumpft, fängt die Verwaltung an, sich gewaltsam aufzuraffen und ist Willens, sich von der geistlichen Obervormundschaft frei zu machen; doch haben sie dazu nicht den richtigen Weg gewählt und nicht die rechten Mittel angewandt. Welches nach unserer Ansicht, die geeigneten Mittel gewesen wären, das werden wir an anderer Stelle darzuthun suchen, da die Oeffentlichkeit sich hierzu nicht eignet. — — Seit mehreren Jahren befindet sich im Hamburger Vororte Barmbeck ein Haus, welches die Bezeichnung „Irlands Prvselyten-Heim" trägt. Dasselbe hat die Mission, jungen Leuten jüdischer Cvnfession, welche von auswärts hierher kommen, um Arbeit zu suchen, diese zu ertheilen^ sie überhaupt in der liebevollsten Weise aufzunehmen, ihnew Wohnung und Beköstigung zu gewähren, sie gleichzeitig mit den Lehren der christlichen Religion bekannt zu machen, um sie endlich dem Schooße der Kirche zuzuführen Es ist der Anstalt dies mehrfach gelungen, wenn auch der Eine oder Andere, nachdem er sich eine Zeit lang hat pflegen lassen, abtrünnig wird; zuweilen geschieht das auf Verlangen der Anverwandten, mitunter auch aus freien Stücken. Augenblicklich sollen sich sieben Neophyten im „Heim" befinden, von denen kürzlich einer die Taufe empfing. Die Anstalt be^- schüftigt ihre Zöglinge mit der Anfertigung von Bürstenwaaren, deren Vertrieb sie auch durch dieselben besorgen läßt. Sie geht mit dem Plane um, ein zweites „Heim" in dem in der Nähe befindlichen Wandsbeck Herrichten zu lassen und solches in der elegantesten Weise auszustatten. — Der jüdischen Gemeinde in Wandsbeck ist vom Landrath der Befehl zugegangen, ihren Begräbnißplatz zu schließen, weil das sich daselbst sammelnde Wasser in die Wandse fließt, diese aber dadurch nicht ferner verunreinigt werden soll. Die Gemeinde hat bereits einen geeigneten Platz ananderer Stelle erstanden. Kitdesheim. (Strafkammer-Sitzung.) Durch Urtheil des Landgerichts vom 6. November v. I. waren der Kaufmannslehrling Louis Rosenberg und der Haussohir Alex Steinberg zu Gronau wegen Störung des Gottesdienstes jeder zu 3 Tagen Gefängniß verurtheilt. Die^ Störung war verursacht durch eine zwischen den beiden Angeklagten in der Synagoge während der Verlesung der Thora verübten Rauferei. Von dem Angeklagten Steinberg war gegen dieses Urtheil Revision eingelegt, welche sich .im wesentlichen darauf stützte, daß die Verlesung der Thora als ein Ttieil des eigentlichen Gottesdienstes »licht angesehen sei und daher auch eine Störung des Gottesdienstes nicht vorliege. Das Reichsgericht hat die Revision verworfen, indem es ausführt: Daß die gottesdierrstliche Bedeutung der Thora- Vorlesung innerhalb des Judenthuins eine bestrittene (?) ist, ist für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Entscheidend ist allein, ob die hier in Frage stehende Thora- Vorlesung nach dem Ritus der hier fragt, jüdischen Gemeinde ein Bestandtheil dieses ihres Gottesdienstes gebildet hat. Die Beantwortung dieser concreten Frage kann wiederum nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Thora- Vorlesung für sich betrachtet nothwendig religiöse Erbauung und Andacht fördert, oder ob diese Vorlesung einen mehr didaktischen Charakter an sich trägt. Auch der eigentliche Gottesdienst wird sich theilweise aus verschiedenartigen Handlungen, Verrichtungen, Formen zusammensetzen, welche, jede für sich betrachtet, auch der eigentlichen gottesdienstlichen Beziehung entbehren können. Trotzdem würde es unstatthaft sein, innerhalb eines einheitlichen äußerlich wie innerlich zusammenhängenden gottesdienstlichen Actes Unterscheidungen geltend zu machen je nach der einem einzelnen Bestandtheil dieses Actes innewohnenden Qualität religiöser Erbauung und Andacht, und solchen Theilen den gottesdienstlichen Charakter schlechthin abzusprechen. Worauf es in vorliegendem Falle ankam, war lediglich der Umstand, ob die Thora- Vorlesung tatsächlich zu den rituellen Handlungen der regelmäßigen gottesdienstlichen Sabbathfeier der Gronauer israelitischen Gemeinde gehört hat. Da dies der Fall war, mußte mit Recht die fragliche Verlesung beim Begriff des Gottesdienstes subsurnirt werden. Holßa, 11. Februar. Die Ausweisungsmaßnahmen der preußischen Regierung haben hier zu einem nicht uninteressanten Nachspiel geführt. Im Juli v. I. stellte der. Cigarrenhändler Samuel Stein aus Patschkau — ein russischpolnischer Israelit — beim Stadtrath in Gotha den Antrag auf Naturalisation, nachdem er einen Laden gemiethet und d»e Absicht zu erkennen gegeben, einen Cigarrenhandel im Großen zu betreiben. Der Stadtrath fertigte die Naturalisations-Urkunde aus. Stein sollte aber aus Preußen aus-