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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-11-26 · N° 48. (26.11.1885) · p. Seite 366

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 48. (26.11.1885)
Date
1885-11-26
Page
Seite 366 (sequence 4)
Language
German
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t 366 — Jsraelitico" beim päpstlichen Stuhle um Aufhebung des betreffenden päpstlichen Verbotes nachsuchcn sollte. Indem ich meinen Dank aussprcche dafür, daß Sie an mich gedacht haben, will ich bemerken, daß ich es für unnöthig halte, an das Oberhaupt der Kirche in dieser Angelegenheit ein Gesuch zu richten, weil ein solches Verbot nicht existirt und, wenn cs als Ausfluß mittelalterlicher Intoleranz jemals existirt hat, daß es dann durch die Zeiten und die Päpste längst aufgehoben worden ist. In Rom und in sämmtlichen Synagogen Italiens werden die Lichter an den Sabbathen und den bezüglichen Festtagen stets von Christen angezündet und ansgelöscht. Bis jetzt ist es nicht vorgekommen, daß irgend ein Prälat den Mitgliedern seiner Diöcese dies verboten hat, wie es diejenigen in Wcstphalen gethan zu haben scheinen, wo circa 15,0(30 Israeliten wohnen. Und wenn es in Rom erlaubt ist, wo Papst Leo XIII. residirt, und in ganz Italien und in Oesterreich und in Frankreich, warum sollte dies nicht in Wcstphalen der Fall sein können? Genehmigen Sie, geehrter Herr Redacteur, u. s. w. Redactcur des „Vsssillo Israelitico". Flamminio Servi." Indem wir dem geschätzten Collcgen unfern und unserer Leser Dank für diese Mittheilung aussprechcn, würden wir eS für räthlich halten, daß unsere wcstphälischen Leser dieselbe in den gelesensten Blättern ibrer Provinz abdruckcn ließen. O. Kikdesheim, im November. (Or.-Corr.) Ucber den in vor. Nr. dies. Bl. bereits erwähnten Fall einer gerichtlichen Verurtheilung wegen Störung des Gottesdienstes war uns kurz vor Rcdactionsschluß der vor. Nr. ein ausführlicher Bericht zugegangen, den wir tvegen des Interesses, den die Frage über die Gleichwcrthigkeit der Thoravorlesnng mit dem Gottesdienste — eine Frage, die das Gutachten des Gncsener Rabbiners bekanntlich verneinte — hier wörtlich bringen. Ter Sachverhalt war folgender: In dem benachbarten Städtchen Gronau wurde dem bei einem dortigen Kaufmann in der Lehre stehenden jungen Manne von dem Vorsteher der Gemeinde ein Platz in der Synagoge angewiesen, welchen aber der Haussohn eines Mitgliedes derselben Gemeinde als den seinigc», ihm allein zustehenden, beanspruchte. Beim Gottesdienst an einem Sabbath kam es zwischen den beiden jungen Leuten während der Thoravorlesung zu unangenehmen Austritten — Auftritten in des Wortes verwegenster Bedeutung dadurch, daß der Haussohn durch mehrfach seinem Nachbar versetzte Fußtritte sein vermeintliches Recht geltend zu machen suchte. Der Lehrling, auf diese Weise provocirt und den heiligen Ort, «n dem er sich befand, leider vergessend, geriet!) hiernach in solche Aufregung, daß er seinem Nebenmanne eine schallende Ohrfeige applicirte, wodurch der Gottesdienst auf einige Augenblicke unterbrochen, aber nach Einschreiten des Vorstehers ohne weitere Störung beendet werden konnte. Der Vorsteher machte einige Tage darauf von diesem Vorgänge dem an dem Orte beamteten Landrath Anzeige in der alleinigen Absicht, solche Vorkommnisse für die Zukunft verhütet zu sehen und in dem Glauben, daß auch den jungen Missethätern für ihre ungebührliche Aufführung im Gotteshause nur eine ernste Verwarnung und Ermahnung zu Theil werden würde. Jndeß, einmal dem betreffenden Beamten zur Anzeige gebracht, ließ sich die Angelegenheit nicht wieder zurücknehmcn und wurde zur Aburtheilung an die hiesige Strafkammer verwiesen. Der zu dem Zwecke als Vertheidiger des Haussohnes von Güttingen berufene jüd. Rechtsanwalt Secket fußte in seinem Plaidoyer auf einem bei ähnlicher Veranlassung in einer anderen Gemeinde abgegebenen Gutachten des Rabbiners Ehrenfeld in Gnesen und suchte auf Grund dieses Gutachtens darzuihun, daß die Vorlesung aus der Thora als ein integrirender Theil des Gottesdienstes nicht anzusehen sei und nur eine untergeordnete Bedeutung habe. Dieselbe ziele nicht auf Andacht und Erbauung, sondern im besten Falle auf Belehrung ab, und da die Besucher des Gottesdienstes der hebräischen Sprache durchaus! unkundig seien und den Inhalt der Thornvorlesung nicht! verständen,*) so sei es gang und gäbe, daß während derselben , allerlei Unterhaltung und nicht selten sogar arger Unfug gei trieben würde. Demnach könne der bezügliche Paragraph deS! Strafgesetzbuches in diesen, Falle keine Anwendung finden i und es sei der Angeklagte frei zu sprechen, j Der als Zeuge und Sachverständige vernommene Landl rabbincr vr. G u t t m a n n aus Hildcsheim bekundete indeß, daß jenes angezogene Ehrenfeld'sche Gutachten, auf welches sich die Vertheidigung stütze, in jüdisch-theologischen Kreisen das größte! Aufsehen erregt habe und daß es ganz außer Frage ■ stehe, daß die Thoravorlesung einen der ältesten Bestandtheile des jüdischen Gottesdienstes bilde, die beim Aus- und Einhcben mit ganz besonderer Feierlichkeit begleitet wurde, bei welcher — das charakteristische Kennzeichen für einen öffentlichen Gottesdienst — mindestens zehn erwachsene Personen anwesend sein müßten, als eine der erhebendsten und heiligsten Handlungen gelte. Um die Heiligkeit derselben zu begreifen und zu verstehen, sei es nicht einmal erforderlich, Theologe zu sein, jedes jüdische Gemeindemitglicd müsse das ganz von selbst wissen. Im übrigen könne die Entscheidung darüber, was Gottesdienst sei und was nicht, nicht erst von dem Ergebniß irgend welcher gelehrter theologischer Untersuchung abhängig gemacht werden, sondern darüber habe das religiöse Bewußtsein der Gemeinde zu entscheiden. Ein dem jüdisch-religiösen Leben nicht entfremdetes Gemeindemitglied würde aber in diesem Falle kaum begreifen können, wie eine solche Frage überhaupt aufgeworfen werden konnte. Ein Analogon zur Thoravorlesung bilde beim christlichen Gottesdienst die Vorlesung des Evangeliums, die aber noch Niemand als ans dem Rahmen des Gottesdienstes fallend angesehen habe. Religiöse Belehrung schließe aber Andacht und Erbauung keineswegs aus**). Wir müssen es uns hier versagen, auf die mit wissenschaftlicher Schärfe und Prägnanz weiter noch ausgeführten Dcductionen des Or. Guttmann näher einzugehen; der Gerichtshof zog sich nach Vernehmung mehrerer noch geladener Zeugen, die den oben angegebenen Thatbestand lediglich bestätigten, zurück und verurtheilte die beiden jungen Heißsporne nach kurzer Berathung, wegen vorsätzlicher Störung des öffentlichen Gottesdienstes einer vom Staate anerkannten Religionsgesellschaft, jedoch Unter-Anerkennung gewisser mildernder Umstände, zu je drei Tagen Gefängniß. R. Darmstadt, 19. Novbr. (Or.-Corr.) Der Beleidigungsproceß des Reichstagsabgeordneten Hintze gegen Jöckel in Friedberg wurde in diesen Tagen hier in zweiter Instanz verhandelt. I. hatte nämlich, um den Major a. D. als Kandidat zu Gunsten seiner, der Gegenpartei, unmöglich zu machen, dadurch beleidigt, daß er von ihm sagte, er sei gravircnder Umstände wegen aus dem Militärstande verabschiedet worden, nicht, wie H. behaupte, freiwillig ausgetreten. I. appellirte nach Darmstadt, und hier vertheidigte ihn Rechtsanwalt Osann, eines der Häupter der Rationalliberalen. Er sagte: I. habe „berechtigte Interessen" vertreten, es habe sich darum gehandelt, H. als Kandidat zu vernichten; dafür sei es erlaubt, wissentlich unwahre *) Dann verstehen sie ja aber auch die hcbr. Gebete nicht, und könnte also auch während dieser straflos Unfug getrieben werden! (Red.) **) Der Vertheidiger hatte auch noch als Sachverständigen den Rabb. Dr. Löwy ans Güttingen zugczogen, welcher sich ini Ganzen dem Gutachten des Herrn vr. Guttmann anschlojj, nur wollte er in seiner Definition von Gottesdienst nicht ganz und voll zugeben, daß Belehrung identisch sei mit Gottesdienst, auf welche sublime Unterscheidung der die Verhandlung leitende Präsident aber gar nicht cinging und lediglich die Thatsachen gelten ließ. — Der zweite Angeklagte, der ge- . nannte Lehrling, hatte auch einen hiesigen jüdischen Vertheidiger, der aus Freisprechung plaidirtc, weil sein Client der zuerst angegriffene Theil gewesen sei. n

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