Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 16 (1885)
- Issue
- N° 46. (12.11.1885)
- Date
- 1885-11-12
- Page
- Seite 349 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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funbet, es gebe keinen Gott, oder Gott sei im Tempel nicht gegenwärtig, oder er habe keinen Antheil an ihm und ehrfürchte ihn nicht, er dürfe eine so hohe göttliche Anstalt mit Geri ngschätzung behandeln!" Daß die alte, wahrhaft fromme Orthodoxie von dem Zweck der Thoravorlesung denn doch einen andern Begriff hatte, als unsere Neuorthodoxie, ist unter vielem Andern aus folgenden Stellen ersichtlich: „Die öffentliche Thoravorlesung, selbst am Montag und Donnerstag, ist mit Ehrfurcht, heiligem Schauern und Beben tt'iai nnmi na'tw — ist das keine Andacht, ihr „Frommen"?) anzuhörcn, wie wenn der Israelit da wirklich beim Empfang der Thora am Fuße des Sinai stünde. Groß ist des Hörers Lohn für solche Andacht, groß aber auch, Gott behüte (‘T'TM seine Strafe — für nichtiges Denken oder gar Sprechen während der Vorlesung, In weit höherem Grade gilt dies Alles natürlich von der Thvravorlcsung am h. Sabbath." „Da Gott uns erwählt hat zu Trägern seiner h, Lehre, ist es Pflicht jedes Israeliten, sich seines Schöpfers zu freuen, der ihn einer solchen Aufgabe gewürdigt, und ein beständiges Dankgefühl gegen Gott zu hegen; um wie viel mehr liegt das dem Juden ob, wenn er der öffentlichen Thoravorlcsnng beiwohnt; und ganz besonders hat er durch Bor- und Nachscgen über die Thora Gott innigen und freudigen Dank zu spcndeii CD“! iinaim HMH? nxTin)*)". Jsoh jehudi. Nachschrift, Soeben erhalte ich die neueste Nummer der „Jüd, Pr,", in der ein „Jehudi" wiederholt gegen das Gnesencr Gutachten entschieden protcstirt, Die Red a et io n aber verthcidigt dasselbe; ihre Notizen machen einige Nachbemerkungen erforderlich. Die Redaction hält das Rusen nach dcni Staatsanioalt für eine» Chillul ha Schein; ich halte cs unter gewisse» Verhältnissen auch dafür, mindestens ebenso sehr, wie alle „Froinnien;" aber für einen größeren Chillul Ha-Schcm erkläre ich die „fromme" Gleichgültigkeit gegen die Störung der Thoravorlesung, und für einen ungleich größeren Chillul Ha-Schcm erachte ich ein Responsum, in welchem vor dem nun doch einmal gerufenen Staatsanwalt mit keinem Jota das jüdische strenge Verbot jener Störung erwähnt wird, so daß die ganze nichtjüdische 'Welt und jüdisches „Gesindel" anznnchmen sich veranlaßt findet, unsere Synagoge sei — eine sog, „Judenschulc", Hat übrigens die „fromme" Rcdaction nicht in den Tagcsblätter» gelesen, wie streng jüngst verschiedenes christliches „Gesindel" bestraft wurde, das christliche Predigten gestört hatte? Wenn also hin und wieder auch jüdisches „Gesindel" wegen Störung des jüdischen Gottesdienstes bestraft würde, so sehe ich hierin ebensowenig eine Eiitwürdigiing des Judcnthums, ivie dort der Christ eine Entwürdigung des Christenthunis, Die „sromme" Rcdaction nennt einige jüdische Skaudalmacher — nomina sunt odiosa — aus Verdruß darüber, daß sie sich auf das Gnesencr Gutachten beriefen, „Gesindel". Das wird diese sehr kalt lassen, sie werden sortfahren, mit Hinblick auf jenes Gutachten den Gottesdienst zu stören, und — werden Nachahmer finden. Weniger kalt hätte sic und andere Skandalsüchtige eine Strafe, resp. die Aussicht auf eine solche gelassen, Sic entgehen ihr übrigens doch nicht; der bekannte Fall in Norden hat gezeigt, daß der Berufung aus das Gnesencr Gutachten und aus die entsprechende gerichtliche Entscheidung keine Beachtung gegeben zu werden braucht. Also; nmoK antr nuam v' Eine beispiellose Begriffsverwirrung zeigt sich in weiteren „sromm"- redacliouellcn Notizen; Es wird nunmehr zugegeben, daß „die Thoravorlesung für uns unendlich hohe Weihe und erhebender Gottesdienst" ist, aber — man höre und staune! — keine Andacht und Erbauung im Sinne des deutscheii Strafgesetzbuches. Ferner wird nunmehr zugegeben, daß Thora- und Hastaravorträge Andacht und Erbauung Hervorrufen, aber — man bewundere die „fromme" Logik! — das ist nicht Zweck dieser Borträge, Als ob sich hier Wesen und Zweck von einander trennen ließe! Wenn unzählige Thora- und Haftarastcllen — wie das Lied am Schilfmccr, der „Schwanengesang" Mosis, die prophetischen Reden über das einstige Gottcsreich aus Erden — nicht nur belehren, sondern thatjächlich auch Erbauung und Andacht bewirken, sollten diese nicht schon selbstverständlich als Zweck erscheinen? Doch es giebt in den Thora- und Hastaravorträgen selbst ausdrückliche Mahnungen zur Andacht und Erbauung, Ich erwähne nur: 27 HSTl und nnffHl *) Hiermit sei noch Raschi zu Berachoth 11b, s. v. “HPK) Tn oi'rpi ntnin na 'sb mama«? rfyisa xn cai nna n"linP* verglichen: Das nennen die Geonim von Gnesen und Berlin eine unwesentliche „Verbrämung", Di- „frommen" Herren habcn's schon herrlich weit gebracht,- *?X ferner die „sieben Tröstungs"-Hastaroth, die uns immer wieder und wieder auffordern, uns zu trösten und zu erheben Cap ,ns:m ,’TS .TTWin). Können die „srommen" Herren das leugnen? J scb jehud i. Einige Betrachtungen über die Nothwendigkeit einer Reform der rabbinifchen Gesetzgebung über die Ehescheidung. n. Ein allgemein im Judenthum anerkanntes Princip ist es, daß überall, wo die Israeliten Bürgerrecht erlangten, ihre besondern Civilgcsetze den Civilgesetzen ihres Adoptiv-Vaterlandes Platz machen müssen: X3’l XDiaPB! sn („staatsgesetz ist verbindliches Gesetz") heißt es im Talmud, Dies Princip ist so gewiß, daß man schon lange gezwungen war, um den Gegensatz zwischen dem Civilgcsetz des Judenthums und dem der europäischen Staaten zu beseitigen, die biblisch gebotene Schwager-Ehe (Jibbum) durch Chaliza (Schuhausziehen) zu ersetzen.*) Das was man für Jibbum gethan, was man für Chalizah hätte thun müssen**), schlagen wir vor für den „Get“ zu thun. Es ist nöthig, ihn entweder ganz abzuschafsen, oder ihn so zu regeln, daß dem Galten eine so exorbitante und discretionäre Gewalt entrissen würde, wodurch es in seinem Belieben steht, seine bürgerlich geschiedene Frau für den Rest ihrer Tage zur WUS zu machen, die ihr Lebelang keinen Ehebund schließen darf. Wir glauben nicht, daß man gegen unfern Vorschlag ernste Einwürfe machen wird, man kann dem „Get“ den Charakter eines reinen CivilgesetzeS nicht bestreiten. Könnte man dies, dann müßte man es auch bei dem Jibbum bestreiten, und wie könnte man ein religiöses Gesetz abschaffen, das zu alle» Zeiten und aller Orlen erfüllt werden***) konnte? Außerdem ist dieser Charakter historisch bewiesen, da die Bvrschriflen hinsichtlich des „Gst", so lange die Ehe in Frankreich nicht gestattet war, aufgehoben waren, und hier ist, wenn irgendwo, der Fall, mit dem Talmud zu sprechen: a“) iTitja.f) Es würde also die Religion gar nicht berühren, wenn das Ccntral-Consistorium den Zusammentritt eines großen Sanhedrin veranlassen und dies beauftragen würde, die rabbinische .Gesetzgebung chinsichtlich des „Get" zu revidiren. — In solcher Weise würde allen berechtigten Bedenken ihr gesetzliches Genüge geschehen und diesen dauernden Conflicten zwischen der sozialen Nothwendigkeit und den religiösen Vorschriften würde ein Ende gemacht werden: am rilB’ff i6l Dm 'NI. Moses Netter, Rabbiner in Msdäah," Nachbemerkung der Redaktion des „llnivers, Jsraelite", Diese von unserem geschätzten Mitarbeiter angeregte Frage ist ohne Zweifel von der allergrößten Wichtigkeit, u zwar nicht nur für Algier: auch in Frankreich beschäftigt sie die Rabbiner, welche gewissermaßen, wenn der „Get“ oder die „Chalizah" refüsirt wird, ganz waffenlos sind, sobald diese befreienden Mittel in feindlichen, eigennützigen oder gemeinen Händen liegen. Die von Herrn Netter vorgeschlagene Lösung halten wir für illusorisch. Ein großes 8austedrur, d. h, eine mit dem *1 In Algier geschah dies gleich nach Erlaß des Decreks vom 24. Oktober 1870. **) Wir können constaiircn, daß die Chaliza lebhaften Widerwillen einflößt; man glaubt, sie bringe Unglück, und verursacht darum Schwierigkeiten und Skandal. ***) Rach unserer Ansicht liegt es bei Jibbum anders: das Levirat ist mehr ein Rath, ein Wunsch des Gesetzgebers, als eine strenge Vorschrift, Darum für ihre Untcrlaffung keine Strafe, sondern eine kleine Erniedrigung, (Anm. d. Red. d, „Un. isr.") Das ist falsch, denn Dia' ist nur erlaubt, weil Ntvin X7> 7IN1N niPS. Es muß also eine vollständige [TOS sein, (Anm, d. Uebersetzers.) f) Das ist nicht zutreffend. Der Ost ist kein Gebot, sondern nur ein Mittel für die Trennung, Diese ist nur gestattet, nicht geboten. (Anm, d. Red. d. Un. isr.) — Das ist nicht zutreffend, in gar vielen Fällen ist die Scheidung vom jüd, Gesetze gebo ten. (Red, d. I. W.)