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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-11-05 · N° 45. (5.11.1885) · p. Seite 341

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 45. (5.11.1885)
Date
1885-11-05
Page
Seite 341 (sequence 5)
Language
German
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341 — er zeigte auf den letztgenannten Stein, — „war der Liebling non ganz Bingen, ein wal>rhast braver und prächtiger Junge!" — Er war der einzige Sohn seiner Eltern, die nur noch eine Tochter haben. Er starb aus eine tragische Weise, an de» Folgen eines Spieles mit einem Mitschüler, bei dem er eine ursprünglich unbedeutende Verwundung davontrug. Ganz Bingen bezeugte seine tiefe, herzliche Theilnahme durch reiche Blnmenspenden. Man sagte, dag der Vater durchaus nicht dafür war. das; sei» Sohn auf den orthodoxen Friedhof solle. Er widerstrebte den üblichen Observanzen aus dein Friedhof, aber er wurde herbeigezerrt, um 3 mal Erde hinabzuwerfen, das Kleid zu zerreißen re. Die schöne» Kränze und Blumenspenden lagen anderen Tages, als ich wieder vorbei kam, in der Ecke des Friedhofs zerrissen aufgeschichtet, — später wurde doch wieder ein Theit davon auf das Grab zurückgebracht. — — — Und dies Alles, warum?" Ich beugte mein Haupt und — schwieg. Ich gehöre nicht zu denen, die de» Anblick der Gräberstätte scheuen, — „denn das ist der Weg des Lebens". Aber ich werde doch hier nicht mehr vorübergehen, wenn ich es zu vermeideii im Stande bin.- Kl. R. Alzey, 27. Oet. (Or.-Con.) Der Rabbiner von Gnesen ist nicht der erste, welcher die Schriftvorlesuiigen der Synagoge als nicht zum Gottesdienste gehörig erklärt hat. Rabbiner Sutrv »i Münster hat vor Jahren bei einem Streite, weicher in einer Syiiagvge Westfalens, ebenfalls während der Vorlesung, ausbrach, und der, zur gerichtlichen Anzeige gebracht, Gefängnißstrafe zur Folge haben sollte, in gleicher Weise erklärt, daß die Vorlesung der Schrift in der Synagoge nicht zum Gottesdienste gehöi e. Natürlich! DieOrthodvxie, welche an eine Entwickelung des Judenthums, selbst die von der Bibel bezeugte, nicht glaubt, erkennt nur in dem alten Opserdienst und dem ihn jetzt vertretenden Gebeteultus den eigentlichen Gottesdienst. Und wiederum natürlich, daß während einer solchen Vorlesung, von der die Anwesenden meistens nichts verstehen, während welcher das Publikum unbeschäftigt ist, und bei welcher Ehrgeiz und Chikane in Folge Bevorzugung, Zurücksetzung und Ausschließung der Aufzurusenden eine Rolle spielen, Streit ausbricht und der Gottesdienst gestört wird. Und solche Vorlesungen sollen dem Zwecke der Belehrung dienen! Aber vor Allem spielt daS Mitleid eine Rolle bei den Juden, welches ntcht zugtebt, daß Juden einer Strafe unterliegen, vor der sie zu rette», in der Möglichkeit liegt. Hat doch selbst Moses Mendelssohn bei Entwerfung des Allg. Preuß. Landrechts in Betreff der Juden erklärt, daß in Criminalfällen deren Zeugniß nicht immer zuverlässig sei, tvetin durch dasselbe der jüdische Angeklagte einer harten Gefängnißstrafe oder schweren Geldbuße unterliege. In solchen Füllen würde das Mitleids- und liebevolle Herz der Juden auf eine zu schwere und harte Probe gestellt; es sei daher besser, mit Ablegung eines solchen Zeugnisses die Juden zu verschonen! Und daraus hin hat das Allg. Preuß. Landrecht die Bestimmung erbalten, daß das Zeugniß der Juden gegen Juden nicht vollgültig sei, wenn in dessen Folge mindestens auf eine Gefängnißstrafe von 6 Wochen oder 50 Thaler Geldbuße erkannt werden niüsse. Alles aus purem Mitleid! Erst Frankel's, „Der gerichtliche Beweis der Juden" hat der Preußischen Regierung erforderliche Aufklärung verschafft und dazu verholfen, mit dem Juden-Eia auch jene lästige Bestimmung in Betreff des Zeugnisses der Juden aus dem A. Pr. Landrecht zu beseitige». Erfurt, Lö. October. Der Bankier H. Hierselbst zeigte am 22. Juli 1881 dem Gerichte daselbst seine Absichten, aus der dortigen Syagogen-Gemeinde austreten zu wollen, und wurde seine Austritts-Erklärung am 28. September 1881 zum gerichtlichen Protokoll ausgenommen. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde zu Erfurt erachtete den H. als nicht rechtsgültig aus der Synagogen-Gemeinde ausgeschieden, da zwischen dem Tage der Anmeldung des Austritts und dem der Aufnahme der Austritts-Erklärung eine längere Frist als sechs Wochen verstrichen war. und veranlangte ihn daher zu den Kultusbeiträgen pro 1885. Der Austritt aus einer Synagogen-Gemeinde erfolgt nach 8 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 mit bürgerlicher Wirkung dadurch, daß der Austretende in Person vor dem Richter seines Wohnortes den Austritt unter Hiuzusiigung der Versicherung, daß solcher auf religiösen Bedenken beruht, erklärt; nach § 3 ebendaselbst muß aber der Aufnahme der Austritts-Erklärung ein hierauf gerichteter Antrag vorhergehen. Die Aufnahme der Austritts-Erklärung findet nicht vor Ablauf von vier Wochen und spätestens innerhalb sechs Woche» nach Eingang des Antrages zu gerichtlichem Protokolle statt. Mit einer hiergegen angebrachten Reklamation abgewiesen, klagte H. gegen den Synagogen-Gemeinde-Vorstand auf Befreiung von dieser Steuer, da nach § 6 a. a. O. seine Beitragspflicht durch seinen Austritt aus der Synagogen-Gemeinde erloschen sei. Der Bezirksausschuß zu Erfurt erkannte am 11. April 1885 dem Klageantrag gemäß, weil der Austritt des H. rechtsgiltig sei, da die Frist inr § 3 a. a. O. keine Nachfrist sei und die verspätete Aufnahme der gerichtlichen Austritts- Erklärung, welche dem Gerichte zur Last falle, dem Kläger nicht nachtheilig sei» könne. Auf die Berufung b« Beklagten erkannte das Ober-Verwaltungsgericht (II. Senat) am 14. September 1885 ans Klageabweisung, weil die Austritts- Erklärung des Klägers nicht rechtzeitig, d. h. innerhalb sechs Wochen vom Tage der Anmeldung, erfolgte und dem Richter nicht gestatiet war, über die im tz 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 gestellte Frist hinauszugehen, hiernach die Austritts-Erklärung nicht rechtsgiltig und die Heranziehung zu den Kulrusbeiträgen gerechtfertigt sei. Irankenthal, 20. October. Vor acht Wochen wurde unsere neue Synagoge feierlichst eingeweiht. Ueber die wohlgelungene und erhebende Feier haben Sie bereits kurz berichtet; wenn ich heute noch einmal darauf zurllckkomme, so geschieht dies, um bei den gegenwärtig wieder ausgebrochenen Streitigkeiten über Einführung der Orgel aus die bei uns durch die Orgel erzielte höhere Theilnahme am Gottesdienst hinzuweisen. Ein gut geschulter, gemischter Chor mit trefflicher Orgelbegleitung trägt sehr zur Erhöhung der Andacht bei und fördert das Interesse für den Gottesdienst ungemein, ja facht dasselbe, wo es bereits erloschen war, wieder mächtig an. Das haben wir hier an uns selbst erfahren. Seitdem wir diesen durch Orgel und Gesang gehobenenen Gottesdienst haben, nehmen unsere Gemeindemitglieder nicht nur an den Festtagen, sondern auch an den Sabbathen am Gottesdienst regen Antheil und fühlen sich durch denselben wahrhaft erbaut. Auch von Mitbürgern anderer Confessionen wird derselbe stets sehr besucht. Reiche, fromme Spenden wurden beim Aufrufen zur Thora darqebracht, um die Liebe zu dieser und zum Tempel zu bekunden. Wie man da noch gegen Einführung der Orgel sein kann, ist wirklich unbegreiflich. Hier dürfte es auch heißen: *ips ttTnän xb nwson. denn die Thatsache, daß jetzt viele Leute den Gottesdienst regelmäßig besuchen, die sonst nur einmal oder zweimal im Jahre beim Gebete erschienen sind, dürfte weit schwerer in die Wagschale fallen, als das Schulgezänke über einen unbedeutenden „Hetter" oder „Jssur", das die Gemeindeglieder trennt, statt sie in Liebe und Frieden zu vereinigen. — Durch Einführung eines feierlichen Minchah- GotteSdieustes, dem jetzt unsere sämnttliche Schuljugend anwohnt, ist auch den Knaben und Mädchen, welche höhere Lehranstalten besuchen und des Morgens nicht in der Synagoge anwesend sein können, zu großer Freude der Ellern gebührende Rechnung getragen. So sind >oir alle von dein Wunsche beseelt, daß es auch fortan so bleiben möge! Könitz, 2. Novbr. (Or.-Corr.) Heute feierte hierselbst der Rentier Herr Michaelis Le vy nebst seiner Frau Bercha geb. Hansor, das Fest der diamantenen Hochzeit. Dieselben sind trotz des hohen Alters (der Mann ist 88, die Frau

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