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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-10-08 · N° 40-41. (8.10.1885) · p. Seite 308

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 40-41. (8.10.1885)
Date
1885-10-08
Page
Seite 308 (sequence 4)
Language
German
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— 308 — Bar-mizwa>geter in Synagoge einen Vorschlag prinzipieller Natur zu machen, wollen jedoch erst nach Andern das Wort nehmen. Red.) Gerichte und Correspondenzen. Deutschland. Merlin. Am Stammtisch einer Brauerei in der Brunncnstraße saß am 11. Juli Abends ein Kaufmann jüdischer Confession, zu dem sich ein Polizei-Lieutenant in Uniform gesellte, worauf spüler noch ein anderer Kaufmann am Tische Platz nahm. Das Gespräch kam auf den Stöckerproceß. Der liberale christliche Kaufmann meinte, die Sache mit den 2000 Mark sei doch nicht gehörig aufgeklärt, und der jüdische Kaufmann äußerte, daß Stöcker, wie selbst das Gericht annahm, einen fahrlässigen Eiv geleistet habe. Hierüber entrüstet, cntgegnete der Polizei-Lieutenant: „Das sagen die Juden und das kann nur ein dummer Junge sagen". Am Sonnabend Vormittag stand vor der Abtheilung 97/98. des Schöffengerichts diejcrhalb Termin an. Der Polizei-Lieutenant erklärte, das; er ein treuer Anhänger und ein Verehrer Stöckers sei, daß er deshalb, besonders, da er in Uniform war und sich als Hilfsbeamtcn der Staatsanwaltschaft betrachte, cs für geboten hielt, gegen solche Acußcrungcn des Klägers ernstlich Front zu machen, da er als guter Eonservativer auch die Jnicrcsseu der Regierung mit zu wahren sich verpflichtet fühle. Der klägerische Anwalt theilt u. A. in seinem Plaidoyer mit, daß der Polizcilicutenant von der Acußeruug des Klägers Herrn Hofprcdigcr Stöcker Mitthcilung machte, daß dieser den Klüger auch vor den Schicdsmann forderte, dann aber nicht zum Termin erschien, wohl aber später den Kläger wissen ließ, daß er seine Klage zurllcknchmen wolle, falls Kläger die feine gegen den Herrn Polizeilieulcnant zurücknehmc. Kläger ist hierauf nicht eingegangen, sondern wünschte, daß Herr Hofprediger Stöcker ihn verklage, bamit endlich gerichtlich die Frage entschieden werde, ob der Herr Hofprcdigcr den Eid fahrlässig geleistet habe oder nicht und ob cs demnach beleidigend sei, dies zu äußern. Der Gerichtshof erkannte wider den Polizcilieuicnant auf Schuldig wegen gröblicher Beleidigung des Klägers und verurtheilte denselben zu 30 Mk. Geldbuße evcnt. für je 5 Mk. einen Tag Gefängnis;. Der Aiirtsrichtcr Kofska als Vorsitzender führte in den Urteilsgründcn als erschwerend an, daß der Polizeilicutcnant in Uniform war und einen ruhigen Bürger, der seine Ansicht über eine Tagcsfrage aussprach gröblich bclc>digte. Von Politik war hier keine Rede, die Erörterungen über den Proceß Stöcker, spcciell über die Frage der 2000 Mark, haben durchaus nichts mit der Politik zu thun, und es figurire hier der Hofprcdigcr Stöcker durchaus nicht als eine politische Persönlichkeit; als mildernd für den Verurtheilte» nahm der Gerichtshof nur an, daß sich derselbe als Gesinnungsgenosse und Freund des Stöcker beleidigt fühlte. Merkin. (Or.-Corr.) In dem Gutachten des Dr. Plato über die Orgel in der Synagoge in Ihrer letzten Nr. findet sich auch folgender Passus: „Die von den Reformatoren erstrebte und erhoffte Achtung und Anerkennung uuscrcr nichtjüdischen Brüder ist uns durch tue Nachahmungssucht nicht zu Theil geworden. Berlin, die Wiege der jüdischen Reform, ist zur Geburtsstatte einer judeufeindlichcn Bewegung geworden" rc. Ihr Gelsenkirchcncr Eorrespondcnt macht schon auf diese nlerkwürdige Deuunziation der Reform als Mutter des Antisemitismus aufmerksam. Zu dieser Logik des post hoc ergo propter hoc will ich folgendes bemerken. Herr Dr. Hildesheimer bestätigt vollinhaltlich das Gutachten des Dr. Plato. Or. Hildesheimer ist in Berlin feit 1870. Vorher war ii. Berlin keine Spur von Antisemitismus. Berlin ist eine große Stadt und es ist natürlich, daß es 4—5 Jahre dauerte, bis man in weiten Kreisen von dem Wirken de» Dr. Hildesheimer und seines orthodoxen Anhanges Notiz nehmen konnte. Und genau mit diesem Zeitpunkte fallen die ersten Anzeichen des Antisemitismus zusammen. Würde inan nun nicht mit demselben Rechte die Thütigkeit des Dr. Hildesheimctr und die orthodoxe Wühlerei in Bcrlii; mit dem Antisemitismus in Causalnexus bringen können? Ja, wer weiß, ob daran nicht mehr Wahres ist? — Die Orthodoxen brüsten sich immer mit de» Sympathien der Regierung für die conservative Richtung. Ja, wenn dem so wäre: Warum die Erlasse des Cultusministcrs zu Gunsten des n22> blbn? Warum haben die Conncxivnen des Dr. Hildesheimer nicht hingcreicht, um zu Gunsten eines Schülers seines Rabb.-Scminars eine Verlegung der schriftlichen Prüfung vom Samstag auf einen Werktag zu erlangen? Warum die Nichtberücksichtigung seines Gutachtens gegen das Verbot des Lungeiiausblasens? Warum auch die neuerliche Unmöglichkeit, die jüdischen Soldaten Rosch-Haschano und Jom Kippur vom Dienste zu dispensiren? — Die Regierung mag vielleicht der Orthodoxie, als dem besten Mittel zur Untergrabung des Judenthums, mehr als der Reform gewogen sein; aber dann Inuos TOS3 HMD® mb lb ’IK 1 Z. L. Aon der Mordseeküste. (Or.-Corr.) Als interessantes Seitenstllck zu der kürzlich in jüdischen Blättern veröffentlichten Nachricht, betreffend einer gottesdienstlichen Störung, die aber infolge jener famosen Entscheidung des Rabbi zu Gncsen merkwürdigerweise und zum Erstaune» derjenigen Juden, welche auf Ordnung »nd Würde im Gottesdienste Werth legen, mit Freisprechung endete, diene folgende Mitthcilung, wovon auch diejenigen orthodoxen Blätter Notiz nehmen mögen, welche das Gutachten des Herrn Dr. Ehrcnfcld mit ihrein Schweigen bemäntelt haben. Vor der Strafkammer des Landgerichts zu A u r i ch hatte sich ein Israelit aus R. wegen „Zischcns" während der Haphtara zu verantworten. Die Sache kam in dem ersten Termin nicht zur Entscheidung, da der Synagvgenvorsteyer der Gemeinde N. die Haftara als nicht zum „wirklichen Gottesdienste" gebörig betrachtete, während der Oberlehrer derselben Gemeinde, der auch als Zeuge erschien, gerade entgegengesetzter Ansicht war und damit, wie er sagte, sich wohl im Einverständnisse mit dem Herrn Landrabbiner Dr. Bu chholz- Emden zu befinden glaube. Infolgedessen beschloß der Gerichtshof die Vorladung des Herrn Landrabbuters zum nächsten Vermin, welcher am 22. Sept. wieder in Aurich statlsand. Nachdem die Be- und Entlastungszeugen nernommen waren und der betr. Synagogenvorsteher fnebenbei bemerkt, ein Leser des Mainzer Centralorgans der Orthodoxie), ohne Rücksicht auf die Gegenwart des ihm Vorgesetzten Landrabbiners, bei seiner früheren Behauptung beharrte, ersuchte die Strafkammer den Herrn Landradbiner um sein Gutachten. Herr Dr. Buchholz sagte u. a. etwa- „V o u dem Augenblicke an, mit welchem d r Vor - beter in der Synagoge in seine Function tritt, bis zu dem Moment, in welchem er das Vorbeterpult verläßt, ist alles Gottesdienst und alles darin gleichwerthtg, und eine jede Störung während dieser Zeit im Goltcshause füllt unter die M 168 und 169 des Str afka m mergese tz es." Indessen, so fuhr Herr Dr. B., fort, liege hier wie aus der Zeugenvernehmung hervorgehe, ein Fall vor, der keine allgemeine Störung hervorgerufeu habe, was der Angeklagte auch nicht bezwecken wollte, da es ihm nur um eine Demonstration gegen den Haftarahvortragenden zu thun war, sein Zischen aber kein allzulautcs gewesen sei. Die Sache sei ohne sein Wissen und ohne seinen (des Herrn Landrabbiners) Willen durch den Magistrat zu R., bei welchem er beantragt habe, von dem Angeklagten eine empfindliche Geldstrafe zu extrahieren, vor die Strafkammer gekommen, wohin sie nicht gehöre. Der Staatsanwalt wie auch der Gerichtshof schlossen sich in allen Theilei; der Auffassung und Entscheidung des Herrn Landrabbiners an und sprachen in diesem Sinne den Angeklagten kostenlos frei.

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