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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-09-03 · N° 36. (3.9.1885) · p. Seite 291

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 36. (3.9.1885)
Date
1885-09-03
Page
Seite 291 (sequence 3)
Language
German
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Ein anderer Herr ist Bfür gewöhnlich „Baal-Kore" in einer kleinen Synagoge. Sonst ist Niemand in derselben da, der ein Cultusamt versieht. Daher kommt cs, daß er alles nur Erdenkliche in Cullucsachen „macht". 9 ebcnbci gesagt ist dieser Tausendkünstler vertrauter mit allerhand Localen!zweideuligcn, oder besser: nach einer bestimmten Richtung hin zweifellosen Rufes, als mir den Regeln über Dativ und Accusativ und ein gründlicher Am haarez; das hindert aber nicht, daß er für geeignet gilt, eine aus Philippsohn's oder Rahmer's Magazin. abgcschricbcne, aber für eigene ausgcgebcne Predigt herzulciern oder gar abzulesen. Auch Trauungen und Ehescheidungen vollzieht dieser „Ehrwürdige" und. was die Hauptsache ist, — billig, wenn das Honorar nur für einige Seidel reicht. Doch mehr Raum soll solchem Patron nicht gewährt werden. Was für Zustände sind das! Zum Prediger fühlt sich Jeder gut genug. Es soll gar nicht die ge ist i ge Qualificativn betont werden, aber die sittliche. Wie ist cs möglich, muß man sich fragen, daß man Schnapsbolde und 'Menschen mit sittlichem Defcct zu solch wichtigen Functionen zulüßt. Diesen ist cs weiter nicht zu verübeln, daß sie zu ihrer Vcrwcrthung sich drängen, aber die Herren Unternehmer sehen auf Billigkeit — und wer ist billiger als Einer, der nichts zu verlieren hat. Damit ist ein wunder Punkt im jüd. Gemeindeleben, der erst jüngst in diesem Blatte besprochen wurde, berührt. Der Lehrer maßt sich Befugnisse der Rabbiner, wie geklagt wurde, und umgekehrt, an. In Berlin, wie man sicht, kann Jeder Alles sein. Die Würdigkeit hat aufgehört, ausschlaggebend für die Anstellung jüd. Beamten zu sein*). Wenn man in Verlegenheit ist, macht man bei der Wahl von Sälen und Localen sich gar keine Qual. Aber seit wann gilt denn in Israel der verwerfliche Grundsatz: Der Zweck heiligt die Mittel? Das sind trübe Elulgcdanken — möge unser Wunsch, daß dieser himmelschreiende Mißbrauch endlich wcggeräumt werde, sich bald erfüllen. Wahrlich er gereicht unserem Judenthum nach Innen und nach Außen nicht zur Ehre! *7WOt5 ItSTI Die neue Cnltnsordnnng in Oesterreich. Von Robb. Dr. A. Stijd), k. k. Feldprediger in Jungbuuzlau. I. Die bevorstehende Session des österreichischen Reichsrathcs wird für die Juden Oesterreichs eine epochemachende, für das Schicksal der jüdischen Gemeinden dieses Landes für lange entscheidende sei:,. Wie ich aus zuverlässiger Quelle weiß, wird nun endlich die Cultusordnung, diese magna Charta für unsere religiöse Verfassung, die so lange im Stadium der Vorbereitung blieb, die den Weg durch Enqueten und Begutachtungen, Befürwortungen und Anfeindungen, Vorschlägen und Gegenvorschlägen schon als Embryo hat zurücklegen müssen, zu Beginn der diesjährigen Herbstsaison im Abgeordnctenhause zur Annahme vorgelcgt. Ich sage mit Absicht zur Annahme, denn die Regierung erklärt sich außer stände, namhafte Veränderungen an dem kaum 15 Paragraphen starken Elaborate zu billigen. Für wie wichtig die Regierung diese Gesetznovelle hält, mag daraus ersehen werden, daß ihr, wie mir ein derselben sehr nahestehender Abgeordnete versicherte, zu Beginn der Session an hervorragender StelleErwähnung geschehen wird. Bei Ihnen, wo die jüdische Gemeinde eigentlich erst seit dem Austritts- *) Das hier angeführte Beispiel von einem jetzt angcstellten Beamten, dessen moralische Führung zur Zeit nicht im Einklang mit der Bekleidung eines solchen Amtes gestanden haben soll, unterdrücken wir. (Rcd.> gcsctzc überhaupt Gegenstand der Gesetzesmaßnahmen von Seite des Parlaments (und welcher!) geworden ist, mag man die Wichtigkeit der Cultusordnung für den Gesammtorganismus des Staates nur schwer begreifen. Man bedenke aber, daß bei uns in Oesterreich — abgesehen davon, daß die Juden in manchen Kronländern 10 °/„ der Gesammtbcvölkerung ausmachen — die Civilstandsregister, die Asscntierungslisten, die staatsgiltigcn Trauungen in die Competenz der Rabbiner resp. ihrer Stellvertreter fallen, daß daher die Organisation der Cultusgemeinde schon von dem practischen Standpuncte des hierbei zumeist interessierten Staates von höchster Wichtigkeit ist. Dabei ist die gegenwärtig giftige Gesetzgebung, soweit eine solche überhaupt existiert, zum Thcil von den modernen Staatsgrund-, den interconfessionellen und Schulgesetze», so durchlöchert und fadenscheinig geworden, daß die Referenten für Cultusangelegenheiten an den Statthaltereien und Bezirkshauptmannschasten den allcrschwierigsten Stand haben, ja zuweilen vst sich so wenig Rath wissen, daß Actenslücke in dringenden Angelegenheiten oft Jahre lang auf Entscheidung warten müssen. *) Die Bezirkshauptmünner, die in unserem zweisprachigen Lande zur jetzigen politisch bewegten Zeit an schwierigen Materien wahrlich keinen Mangel haben, kennen doch keine unangenehmeren Agenden als die jüdischen Cultussachen. Es ist also vollkommen begreiflich, daß sich jüngst ein Chef des politischen Bezirkes X. äußerte: „Ich habe Gottlob in meinem Sprengel nur Eine Judengemeinde; hätte ich deren zwei, müßte ich meine Demission einreichen". Die in Böhmen für die Judengemeinden gütige Gesetzgebung ist — das Judenpatent Kaiser Joseph des Zweiten und die am 24. Februar 1848 erlassene, im Prov. Reichsgesetzblatt dieses Jahres publicierte „Instruction für Kreis- und Orts-Rabbiner". Wie wenig das Judenpatent bei vorkommenden Rechtsfragen zu entscheiden im Stande ist, mag die einzige Bestimmung zur Genüge erhellen, daß es in Böhmen nur eine legale Judengemeinde anerkennt, die in Prag, und ausdrücklich bestimmt, daß Juden außerhalb dieser Gemeinde „weder zu Beiträgen für die Synagogen, noch Bädern oder Esrogim" gezwungen werden dürfen. — Da die Regierung bis zum Jahre 1879 jeder Gemeinde, die um Sanction ihrer Statuten ansuchte, dieselben sammt der Bestimmung bestätigte, daß jeder, im Bereiche dieser Gemeinde eigenberechtigte Jude so ipso derselben angehöre und zu allen etatsmäßigen Leistungen gezwungen werden könne, fühlten sich die ca. 180 Gemeinden Böhmens, die ein derart ministeriell bestätigtes Statut besaßen, sicher, obzwar im Jahre 1879 plötzlich die weiiere Bestätigung solcher Statuten sistiert wurde. Die Gemeinden standen und stehen nicht nur in officiellem Verkehre mit den Behörden, das Schulgesetz von 1868 bestimmte nicht nur genau die Competenz der jüdischen Gemeinden in Bezug auf den Religionsunterricht in den Schulen und fixierte ihre officiclle Vertretung in den Orts-, Bezirks¬ und Landesschulräthen; sondern es erschien sogar im Jahre 1877 eine von der Statthalterei in Prag herausgegebene, im Landesgesetzblatte publicierte Karte des Königreiches mit officieller Abgrenzung der Rabbinatsbezirke, Angabe der Namen der trauberechtigten Rabbinen und Zutheilung der *) Ein kleines Beispiel aus meiner Praxis: Ein Herr P., der zur Einbucherung der Ehepactc und Sicherstellung der Mitgift einen Trauschein verlangte, tvolltc, um ein Paar Kreuzer zu ersparen, die Jmmatriculation seiner Ehe, die in I. von mir copuliert wurde, in Kr. vollzogen wissen, weil dies der Matrikelsitz für seinen Wohnort ist, wühlend ich nach meiner Auffassung des Gesetzes, die Jmmatriculation in Jl. vornahm. Er beschwerte sich hierüber bei seiner Bezirkshauptmannschast (Podiebrad) und abgcwiesen, bei der Statthalterci. Die Sache ist nmi (nach zwei Jahren) noch nicht erledigt. Trotzdem nun alle genanuten Orte in meinem Rabbinatssprengel liegen, bin ich nicht in der Lage, vor getroffener Entscheidung einen Trauschein auszustcllen und-die Konsequenzen kann man sich leicht denken, wenn inzwischen der Besitz des P. verschuldet wird.

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