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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-07-30 · N° 31. (30.7.1885) · p. Seite 253

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 31. (30.7.1885)
Date
1885-07-30
Page
Seite 253 (sequence 5)
Language
German
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— 253 — Zahl der am Sonnabend schreibenden jiib. Schüler sehr stark. Ja. in den vderen Klassen finden sich nur ganz wenige Schüler hier und da, welche des Sonnabends nicht schreibe». Wenn nun solch eine Statistik dem Herrn Cultusministcr zu Gesicht kam, wie können wir ihm zumuthen, von der gewöhnlichen Regel abzuweichen, daß die Mehrzahl den Vorzug hat. Und wenn der Herr Cnltusministcr wirklich erlauben würde, dag die jüd. Schüler beim Abituricntcnexamcn nicht zu schreibe» brauchen, so würde es doch noch viele geben, die selbst dieser Erlaubmß zuwider handelten. Denn obwohl die jüdischen Schüler vom Schreiben am Sonnabend dispensirt sind, findet sich z, B, am Gymnasium zu K, (Wcslpreußcn) in Prima und Sekunda nur ein Schüler, der am Sabbath nicht schreibt, am Gymnasium zu Sch. (Posen) kein einziger. Nur zu deutlich ersehen wir hieraus, daß die jüd. Schüler selbst dagegen arbeiten. Um zu zeigen, i» wie großem Maße dies geschieht, mögen hier zwei Beispiele angeführt sein. Es existirt am benannten Gymnasium zu K. der UsuS, daß bis Secunda wenig oder garnicht des Sabbaths geschrieben wird. In Secunda aber gehts wie auf ein Tempo mit dem Schreiben los. Als jüngst ein Schüler von einem Lehrer gefragt wurde, weshalb er früher nicht am Sonnabeno geschrieben halte, jetzt aber schreibe, antwortete Ersterer: „es schreiben ja aste." Der Lehrer hatte nämlich mit Rücksicht auf die jüdischen Schüler die Abgabe der schriftlichen Arbeiten, in Folge dessen auch den Termin für die Extemporalien, so vertheilt, daß keine Arbeit auf Sonnabend fiel, und deswegen die wahlberechtigte Frage gethan, ohne zu ahnen, eine solche, nahezu „dümligc" Antwort von einem Secundaner zu bekommen. Im zweiten Fall sollten vor Michaelis vor. Jahres die Probcarbciten geschrieben werden, unter diesen auch der deutsche Aussatz; die deutschen Stunden fielen auf Mittwoch und Sonnabend. Der betr. Lehrer kündigte den Schülern eines Tages an, daß sie nächsten Mittwoch den Klassenaufsatz schreiben würden, denn der darauffolgende Mittwoch sei zu spät, da er die Aufsätze dann schon korrigirt haben müsse. Darauf sagten einige christliche und sämmtliche jüdischen Schüler (einer ausgenommen, der des Sonnabends nicht schrieb): „Wir können die Arbeit ja Sonnabend anfertigen/' Der Lehrer jedoch erwiderte: „Wozu, der erste Mittwoch paßt ja ganz gut." Wenn wir gegenüber den Gesinnungen dieser Lehrer die der jüd. Schüler betrachten, so sind crstere wahrlich nicht hoch genug zu schätzen; was aber hat das Judenthum von solchen Gymnasiasten später zu crtvarten? Das in Elsaß Lothringen geltende Kirchenrecht (Gemeinderccht) der Juden behandelt das gründliche Werk des Herrn (früheren Staatsrathes in Colmar) F. Geigel: Le droit ecclesiastique fran^ais et alsacien-lorrain systematiquement coordonn^ et compare avec lea nouvelles lois et la juris diction des etats allemands. Wir entnehmen demselben (nack) „Uu. isr.") das Folgende: Die bestehende Ordnung ruht auf der organischen Ordonnanz vom 25. Mai 1844. Auch alle die folgenden Dekrete, welche, .wie die vom 29. August 1862 und 5. Februar 1867, mancherlei Anordnungen brachten, sind in Kraft geblieben. Aber alle Akte, welche später sind, als das Kaiserthum — selbst die von der Regierung der nationalen Verthcidigung erlassenen — werden als null und nichtig betrachtet. So hat das Dekret von Tours hier keine Geltung. Die Oberrabbiner werden deshalb vom Statthalter ernannt, aus den 3 Kandidaten, welche das Bezirksconsistorium vorschlägt. 1872 ist der Rabbiner von Colmar durch den Kaiser selbst ernannt worden. Nach der Annexion ist das Centralconsistorium fortgefallen und sind den 3 Bezirksconsistorien durch die Ordonnanz vom 22. Juli 1872 zum Theil seine Befugnisse übertragen worden. Die Verwaltungsgeschäste sind den Bezirkspräsidenten zugefallen, so daß diese das Mittelglied zwischen dem Cultusminister und den Consistorien bilden, sowie die erste Berufungsinstanz (die weiteren sind der Minister und dann der Bundesrath) gegen die Entscheidungen der Consistorien. Aus dieser Aenderung zieht Herr Geigel folgende Schlüsse: 1. Die Oberrabbiner sind lebenslänglich angestellt, 2. sie haben das Einspruchsrecht gegen alle Religion und Cultus betreffenden Entscheidungen, 3. nur in Uebereinstimmung mit ihnen dürfen die Consistorien Maßregeln gegen Lokalrabbiner beschließen. Die Befähigungsatteste niederen Grades zur Ausübung rabbinischer Funktionen, stellt das Consistorium nach Einsicht der Studienzeugnisse aus, welche dem Reglement vom 15. Oktober 1832 entsprechen müssen. Für dasDiplom höheren Grades ist ein Maturitätszeugniß eines deutschen Gymnasiums unerläßlich. Die Wahl eines vom Staate besoldeten Vorbeters (Ministre-officiant) bedarf der Bestätigung durch den Bezirkspräsidcnten. Auch seine Absetzung muß von demselben gebilligt sein. — Der Zutritt zu den Simultanschulen steht dem Religionsdiener zu jeder Zeit offen, uni dort die religiöse Erziehung der Schüler feines Bekenntnisses zu überwachen. Die Staatskasse gicbt die Besoldung der Consistorialsecretaire (in Straßburg 1026, in Colmar und Metz 960 M.), sowie des Bureaudieners. Die Verwaltungskosten sollen im Durchschnitt 520 M. betragen. Daß ein Rabbinerseminar, welches das Pariser ersetzen soll, besteht, ist bekannt. Die Gehaltsbezügc, welche bisher bei den Rabbinen 1440—1920 M. betrugen, sind nach dem Dienstalter und der Bedeutung der Stellung in letzter Zeit vermehrt worden. Dienstuntauglich Gewordenen kann der Minister bis 1500 M. Pension bewilligen. Zu außergewöhnlichen Beihilfen, besonders für Cantoren, enthält das Budget 18800 M. Frankreich. 3faris. Die Trennung der Kirchen vom Staate, wird das Stichwort bei der diesjährigen Wahlbewegung sein. — An dieser Frage droht die Einheit der Republikaner zu zerschellen. — Bekämpft von der Rechten, ist der Posten von 300,000 Fr. für Errichtung einer Abtheilung für religiöse Wissenschaft an der Universität bewilligt worden. — Als Professoren sind Havet und Renan in Aussicht genommen. Die Lehrfächer sind: Religion der Urvölker und der uncivilisirten Nationen. Religionen Indiens. Religion und Moral der Griechen. Biblische Exegese. Urchristliches Schriftthum. Litteratur der Kirchenväter. Papstthum, Secte im Mittelalter, religiöse Orden, Jansenismus, Gallikanismus, konstitutionelle Kirche. Die Reform und die protestantische Wissenschaft. Kanonisches Recht. Den Offiziersgrad der Ehrenlegion haben erhalten, die Herren Jules Oppert, Mitglied des Instituts, Emile Herz, Oberstlieutenant, Chef der Pioniere in Algier, Jules Aron, Stabsarzt I. Klasse, Direktor des Sanitätsdienstes beim 10. Armeecorps. Emmanuel Goldscheider, Unterdirectvr der Colonien im Marineministerium. Ritter dieses Ordens wurden die Herren Leonce Bloch, ehemaliger Dominikan. Consul, Gcneraladvokat beim Pariser Appellhof Bloch, Wagenfabrikant Sigismund Rothschild, Fabrikant Lazarus Weiller in Angonleme, Grandrabbin und Prof, am Rabbinerseminar Wog ue (Redakteur des „Un. isr.") und Alfred Ncymark, Publicist. In Algier hat Herr Jacob Jals, der an Rettungsmedaillen reiche, diesen Orden erhalten. sJn Saint Mande wird eine Synagoge gebaut.j Der Einweihung der Statue des Abbe Gregoire weilte als Vertreter des Centralconsistoriums Herr Theodor Levy, Chefingenieur für Brücken und Chausseen bei, der eine überaus günstig ausgenommene Rede hielt. (Arch. isr.) Bei der Besprechung des Gemeindebundes sprechen „Arch. isr." davon, daß die Juden Deutschlands „auch nicht Bezirks- Verfassung hätten". Das stimmt jedoch nur für Preußen. Baden und Württemberg sind sehr gut organisirt, auch Baiern, Hessen-Nassau und Hannover haben eine Art staatlicher Organisation. Ebenso sind jüd. Volksküchen in

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