Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 16 (1885)
- Issue
- N° 25. (18.6.1885)
- Date
- 1885-06-18
- Page
- Seite 204 (sequence 4)
- Language
- German
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— 204 als denen, die sich erst durch Ableistung der zweiten Prüfung diese Qualification zu erwerben baden. Der Bescheid sagt ja auch, daß durch Ableistung der zweiten Prüfung keine wci tergchendc Qualification ertheiit werden könne, und kann mit dieser weitcrgchcnden Qualification nur die Berechtigung zum Unterricht an Mittelschulen gemeint sein, wie dies aus der ganzen Fassung des quäst. Bescheides hervorgehl. Zur Erlangung dieser Berechtigung ist freilich zuvörderst eine Ableistung der zweiten Prüfung erforderlich, da jene Berechtigung nur auf Grund der bestandenen zweiten Prüfung erthcill werden kann. Wer also eine weitcrgchende Qualification, die leider heute noch nicht von besonderem Werth für den jiid. Lehrer sein kann, sich zu erwerben wünscht, möge sich dieser zweiten Prüfung unterziehen: im anderen Falle hatten wir sie für überflüssig. Wir wollen überhaupt nicht unerwähnt lassen, daß das ganze jüd. Schulwesen der Provinz Hannover lediglich aus der Schulordnung vom 5. Februar 1854 ruht. Die Prüfung der Schulamtscandidatcn erfolgt nach §§ 50 seq. dieser Schulordnung mit der Modification, daß keine allgemeine Note ertheiit wird. Es heißt im Priifungszeugniß, daß der betr. Candidat die Prüfung bestanden und demselben alsdann die Befähigung zugesprochcn, die Stelle eines jüdischen Religionslehrersund eines Elementarlehrers zu übernehmen. Auch hier ist von einem Provisorium durchaus keine Rede. Ferner wird bei der jedesmaligen Anstellung des Lehrers auf jene Schulordnung Bezug genommen. Denn jede von der Kgl. Landdrosten zu genehmigende Anstellungs-Urkunde enthält die Verwarnung: „Bei Eintritt der einen oder anderen Voraussetzung des § 59. Absatz 1*) der Schulordnung für jüd. Schulen vom 5. Februar 1854 ist auf Grund dieser Vorschrift Entlassung vom Amte durch die Königliche Landdrostei zu T .... zu gewärtigen. Auch erfolgt die Verwaltung und Beaufsichtigung jämmtlichcr jüd. Schulen, seien es Elementar-, seien es Religionsschulen auf Grund der erwähnten Schulordnung und sind wenigstens die Elementarschulen öffentliche im Sinne des Gesetzes, wiewohl die „Allgemeinen Bestimmungen," wie ersichtlich, keinerlei entscheidenden Einstuß ausüben. Daß, wie Ihr Correspondet meint, jener Bescheid die „Allgemeinen Bestimmungen" anzieht, war erforderlich, da die zweite Prüfung dort, wo sie auf Grund gesetzlicher oder ministerieller Bestimmungen, welch' letzteres im preußischen Staate der Fall ist, nur nach diesen Bestimmungen erfolgen kann. Auch wir gestehe», nicht zu wissen, warum dieses abnorme Verhältniß betreffs der zweiten Prüfung entstanden und finden es zudem unerklärlich, wie es bis heute bestehen konnte und bislang von keiner Seite eine Rcmedur herbeigeführt worden ist. Hoffentlich nimmt der neue Seminar- Director, über dessen Wahl ja kein Zweifel herrscht,**) und der, wie man hört, auch in organisatorischer Beziehung die wünschenswerthc Energie besitzt, diese wichtige Angelegenheit bald in die Hand. g- Kamburg, den 12. Juni. (Or.-Corr.) Gestern Abend fand in der Synagoge Neweh-Scholaum eine Trauerfeierlichkeit zum Andenken des jüngst verstorbenen Rabbiners dieser Gemeinde, vr. I. Jsaacsohn statt. Die Synagoge war für diesen Zweck schwarz drapirt und glänzend erleuchtet. Zu der Feier hatten sich außer den Mitgliedern der Synagoge und vielen Freunden des Verewigten, auch der Oberrabbiner Stern, der Oberrabbiner vr. Loeb in Altona, der Tempelprediger vr. Jonas, sowie der Prediger der Wandsbecker Gemeinde vr. Han oder eingefunden; auch die Vorsteher der Deutsch-Israelitischen und der Portugiesisch- Jüdischen Gemeinde waren durch mehrere ihrer Mitglieder vertreten; auch die Vorstände des Synagogen- und des Tempelverbands waren vollständig erschienen. *) Hier ist von einem etwa pflichtwidrigen Berhalten und einem Lrgerniflerregendcn Lebenswandel die Rede. **) Wie wir crsahren, fiel dieselbe ausH. Rab.vr. Kronerin Erfurt. Nachdem von Mitgliedern des hiesigen ChorvereinS mehrere Psaimverse gesungen und vom Cantor der 90. Psalm, sowie verschiedene Verse recitirt worden waren, betrat Herr Rabbiner vr. Cohn aus Berlin, Schwager des Verstorbenen, die verwaiste Kanzel und feierte in mehr als cinstündiger, schwungvoller Rede, welcher er den Vers des Wochenabschnitts '121 71 JT1 “1p3 zu Grunde gelegt hatte, die großen Geistes¬ und Hcrzcnsvorzüge dieses Lehrers in Israel, welcher, obgleich seststehend auf dem traditionellen Boden des Judenthums dieses dennoch mit den Ansprüchen der Z ei r und der »eueren Wissenschaft zu versöhnen wußte.*) Mit einer Mahnung an die Gemeinde, das Andenkcti des Verstorbenen zu ehren, indem sic seine Lehren beherzige, schloß der Redner seinen Bortrag, auf welchen das El mole rachamim und sodann das Maariw-®ebet folgte. Saarwellmgrn, 30. Mai. (Or.-Corr.) Von mehreren Lehrern des Reg.-Bczks. Trier wurde vor etwa zwei Jahren die Bildung eines neuen Lehrervercines projcktirt, welcher unter der Bezeichnung „Verein israel. Lehrer Süd- West- Deutschlands" die Regierungsbezirke Trier und Co blenz,dasFürstcnthumBirken seid und die Reichslande umfassen sollte. Die Ausführung dieses Projektes stieß damals auf mannigfache Schwierigkeiten, welche nunmehr für! beseitigt gelten können. Es wurde deshalb am 24. d. Mts. zu Saarbrücken eine neue Lehrerversammlung behufs Constiluirung des Vereins und Berathung der früher entworfenen Statuten abgehalten, welche denn auch zu dem gewünschten Ziele führte. Eine größere Anzahl Lehrer aus den genannten Landestheilen ist dem Vereine bereits beigetretcn. Den zeitigen Vorstand bilden die Lehrer: Eppstein-Hoppstütten: Nußbaum-Trier und Scheuer-Saarwellingen. Der Zweck des Vereines ist die Hebung des israel. Lehrerstandes in materieller und geistiger Beziehung, sowie Förderung des israel. Schulwesens. Mancher Lehrer, welcher einem oder niehreren der bereits bestehenden und so verdienstlich wirkenden Vereine angehört, wird hier die alte Klage über „die Zersplitterung der Kräfte" erheben. Dem gegenüber muß erklärt werden, daß der hier genannte „materielle Zweck" nicht, wie bei den anderen Vereinen, die Fürsorge für hilfsbedürftige Lehrer und deren Hinterbliebene bedeuten soll. Erster und Hauptzweck des Vereins ist die Besserung der so traurigen Anstellungsverhältnisse, namentlich der Lehrer des Reg.-Bezks. Trier ein Punkt, über den wir s. Z. eingehender berichten werden. Da es den Lehrern hiesiger Gegend aus verschiedenen Gründen unmöglich ist, der Rheinisch-Westfälischen Lehrcrkonferenz beizuwohnen, so erscheint die Vereinigung derselben zum Zwecke „geistiger Förderung" gewiß ebenfalls gerechtfertigt. Karlsruhe in Baden. Der Verein zur Schaffung eines Pensionsfonds für israel. Lehrer und Cantoren in Baden hat soeben seinen 2. Rechenschaftsbericht erscheinen lassen. Danach belief sich das Gesammtvermögen des Vereins Ende December v. I. in runder Sunime auf 2500 Mark, ein für die kurze Zeit seines dreijährigen Bestehens, gewiß ancrkennenswerthes Ergebniß der von ihm eröffncten Sammlungen, das zu weiteren frohen Hoffnungen berechtigt. Zu bemerken ist noch, daß daneben ein vom Grvßherzogl. Oberrath der Israeliten verwalteter Religiossschullehrer- Wittwcn- und Waiscnfonds besteht, aus welchem gegenwärtig 18 Wittwen und 26 Waisen nach einem von der Behörde genau bestimmten Satze unterhalten werden. Von einem anderen Act edler Wohlthätigkeit eines früheren Badensers berichten soeben die öffentlichen Blätter, wonach dem Großh. Oberrath der Israeliten von einem edlen Wohlthäter 200 Pfund zugesandt worden, welche dazu dienen sollen, den israelitischen Seminaristen andere Kost zu beschaffen, als sie ihnen der Wandertisch bietet. Der Spender, *) ES ist dies bekanntlich der Standtpunkt des Breslauer Seminars. (Red.)