Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 16 (1885)
- Issue
- N° 23. (4.6.1885)
- Date
- 1885-06-04
- Page
- Seite 189 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Blatt verbreitet zu werden. Der Erlaß lautet: „Der R. N. eröffne ich auf den Bericht vom 27 November v. I.. daß ich mich den Ausführungen des Königlichen Ober-Tribunals in dem Erkenntnisse vom 24. Mai v. I., wonach der § 71 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847, insoweit derselbe zur Annahme ausländischer Juden als Gewerks-Gehülfen, Gesellen oder Lehrlinge eine besondere Genehmigung erfordert, in Folge des tz 41 der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1879 für aufgehoben zu erachten ist, nur anzuschließen vermag. Demgemäß ist an dem Erforderniße einer besonderen Genehmigung zur Annahme ausländischer Juden für die oben bezeichneten Bernssarten im diesseitigen Staatsgebiete <i. e. Preußen d. R ) sernerhin nicht mehr sestzuhalten. Dagegen muß es bezüglich der Annahme ausländischer Juden als Rabbiner und Synagogen-Beamte, oder als Dienstboten bei den Vorschriften des § 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bis aus Weiteres bewenden. Der Minster des Innern." Diese ministerielle Verfügung batirt ans der sog. liberalen Aera, und auch darin ist ein Festhalten an den Vorschriften des § 71 des Judengesetzes, wenn auch nur bis auf Weiteres, ausgesprochen. Die Gemeinden nun, weiche ihrer ausländischen Cultusbeamten durch Answeisungs-Deerete verlustig gehen, haben sich solche für jeden Inden, für jeden Menschenfreund recht bedauerlichen Maßnahmen selbst zuzuschreibe». Zum Mindesten mußte jede jüdische Gemeindeverwaltung, so lange die Zeiten und Verhältnisse günstiger lagen, auf Naturalisation ihrer Beamten dringen. Die nunmehr angeordnete Sperre beschränkt sich vorläufig nur auf Ueberlntm russisch-polnischer Nationalität; hingegen harrt die Frage, ob und welche Maßnahmen gegen den Zuzug aus österreich-polnischen Landestheilen (Galizien) zu ergreifen sein werden, noch ihrer Erledigung. Diese letztere Eventualität dürfte vielleicht schneller eintreteu, als es manchen Glaubensgenossen erwünscht wäre. Vodenfekde, den 27. Mai. (Or.-Corr.) Ich komme nochmals auf den in Nr. 21 mitgetheilten Bericht über die Nicht-Verpflichtnng der vom jüd. Seminare zu Hannover abgegangenen Lehrer zur Absolvirung des zweiten Examens zurück, der mich insofern besonders interessirte, weil ich das dortige Seminar besucht und in der beregten Angelegenheit einige Erfahrungen habe. Nach diesen halte ich die Ablegung des zweiten Examens auch für die Hannoverschen Lehrer für sehr vorlheilhaft, ja sogar für nothwendig. — Allerdings ch gewährt schon das Abgangs-Examen in tz. die Berechtigung zur definitiven Anstellung, d. h. auf dem Papier. In Wirklichkeit macht sich die Sache ganz anders. Gesetzlich, d. h. nach dem Schulgesetz v. I. 1884 ist der jüd. Lehrer in H. nur in den ersten drei Jahren seiner Anstellung wiederruflich angestellt; später aber definitiv. Wer also das dritte Dienstjahr zurückgelegt, kann von da an nur noch definitiv angestellt werden. Jedoch können in kleineren Gemeinden mit Genehmigung des Herrn Landrabbiner auch Lehrer auf Kündigung oder evntraet engagirt werden. Diese Ausnahme bildet die Regel. Ja sie wird, wie Herr College Gotthelf ans Geestemünde auf der vorjährigen Cvnferenz nachgewiesen nicht einmal loyal ausgeführt, da es häufig genug vorkommt, daß die Gemeinden Lehrern kündigen, angeblich weil sie zu belastet seien und unmittelbar nach der Entlassung zu denselben Bedingungen einen anderen Lehrer engagieren. Zivar bedarf eine einseitige Entlassung jedesmal der Bestätigung des Landrabbiners, doch bleibt dieselbe gewöhnlich nicht aus und wird schon das Vorhandensein irgend einer Reibung in der Gemeinde vom Landrabbiner als genügender Grund der Entlassung angesehen. — Daß diese Zustände nicht pädagogisch richtig sind, ist leicht zu ermessen. Der Lehrer soll charakterfest sein und in dem, was er für Recht befunden. beharren. Er soll die Schule nach pädagogischen Grundsätzen und nicht nach den „Launen von Laien" leiten. — Außerhalb Hannovers gelten nun die Allgem. Bestimmungen. Allerdings könnte auch ein jüd. Lehrer vom Seminar zu H. dort ohne das zweite Examen definitiv angestellt werden. Doch wird dies selten geschehen, da die Regierung dies nicht bestätigen wird, jedenfalls wird sie die Absolvirung des zweiten Examens als Vorbedingung stellen. Auch außerhalb Hannovers giebt es provisorische 'Schulstellen. Diese zu definitiven nmzugestalten, geht selten aus der Initiative der Gemeinde, meistens aus der der Regierung hervor. Dann will aber auch die Regierung, daß den in der Provinz geltenden gesetzt. Bestimmungen vollständig genügt werde und sie kann dies, da sie das Bestätigungsrecht hat. Wie es aber den Lehrern, die die definitive Anstellung gewissermaßen erzwingen wollen ergeht, davon weiß ich durch den Herrn Seminardirector Prager einige Beispiele. Solchen ist einfach gekündigt worden. Die Regierung sagt: Jawohl, da Ihr drs Recht zur definitiven Anstellung habt und dieselbe verlangt, wir aber auf dieser Stelle sie nicht gewähren können, so müssen wir Euch kündigen. — Daher mache jeder lieber das ztveite Examen. Sind erst die ersten 5 Jahre verstrichen, so möchte man später nicht mehr zngelassen werden. Leer (Ostfriesland), 28. Mai. Die heute vollzogene Feier der Einweihung der hiesigen neuen Synagoge bot dem zahlreich versammelten Publikum aus Nah und Fern und aus allen Confessionen den Genuß einer wahrhaft schönen und erhebenden religiösen Festlichkeit. Es wird sich wohl Keiner, dem es vergönnt war, die Weihrede des Herrn Landrabbiners Dt. Buchholz aus Emden anzuhören, des Eindrucks haben erwehren können, daß hier eine Feierlichkeit echt religiöser Erbautmg ohne alle eonfessionelle Engherzigkeit abgehalten wurde. Als ein schönes Sinnbild des Tempels im Herzen der Menschen stellte Redner das neue Gotteshaus hin, als ein Liebesband zwischen Himmel und Erde, zwischen dem Schöpfer und den Geschöpfen; als einen Wegweiser in den Labyrinthen des Lebens, endlich als einen Quell der Tröstung und der Freude in der Wüste des Daseins, als Halt und Stütze in aller Anfechtung und Gefahr. So erhält das Gotteshaus nach der durch und durch echt humanen und vorurtheilsfreien Anschauung des Redners seine wahre Weihe erst dadurch, daß es zu einer Freistätte wird, in welche sich der Mensch aus allen Sorgen und Armseligkeiten des täglichen Lebens flüchten, und wo er ungestört den Sabbath der Seele, das innige Versenken in die ewige Güte und Wahrheit feiern kann. Wir müssen es uns versagen, auf die geistvollen und überall von echt menschlicher und religiöser Empfindung durchdrungenen Ausführungen des Redners an dieser Stelle näher einzngehen, glauben aber dem Wunsche Vieler zu begegnen, wenn wir die Hoffnung aussprechen, daß der Herr Landrabbiner seine Rede auch gedruckt erscheinen lassen möge. Die Gesangesvorträge der Emdener Liedertafel, svivie die übrigen Theile des Programms wurden ebenfalls zu allgemeiner Befriedigung ausgeführt. Oesterreick-Uttqarn. Ariin», 22. Juni. (Or.-Corr.) Unsere Voraussage hat sich als richtig erwiesen. Der Viee-Präsident des Landesschulraths, Hofrath v. Winkler, hat erklärt, daß in der Angelegenheit des Proseminars der Landesschulrath ineompete.it sei und nur das Cultusministerium eine Entscheidung treffen könne. Damiterscheint die Sache auf die lange Bank geschoben, wenn man abwarten wollte, bis die Genehmigung von oben herabgelaugt. Ist ja die Angelegenheit eines Rabbinerseminars seit mehr als einem Jahrzehnt auf der Tagesordnung, ohne nur einen Schritt von der Stelle gerückt