Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 16 (1885)
- Issue
- N° 21. (21.5.1885)
- Date
- 1885-05-21
- Page
- Seite 162 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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— 162 — Provinz Hannover vom 5. Febr. 1854, die keine zweite Prüfung vorschreibt, Dessenungeachtet hatte sich der jüd. Lehrer N, zu X. mit dem Gesuche an das königl, Provinzialschulcollegium in Hannover gewandt, ihn zur Ableistung der zweite» Prüfung beim königl. Seminar zu H. zuzulassen, da demselben durch den Regierungscommissar bei seinem Abgänge vom Seminare quasi die Verpflichtung auferlegt worden ist, jener Prüfung sich zu unterziehen. Auf das desfalsige Gesuch ist dentselbcn folgende Erwiderung zugegangeu: Provinzial-Schulcollegium zu Hannover. „Auf Ihr Gesuch um Zulassung zur zweite» Prüfung bei dem Seminar in N . . . vom — d, Mts. erwidern wir Ihnen, daß Sic nach Maßgabe der für die jüdischen Lehrer der Provinz Hannover geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Ableistung der zweiten Prüfung nicht verpflichtet sind, sondern die Onalisication zur definitiven Anstellung im Schulamte schon durch die erste Lehrerprüfung (Abgangsprüfung vom Seminar) erlangt haben. Es kann Ihnen daher eine weiter gehende Qnalification durch das Bestehe» der zweiten Prüfung nicht ertheilt lverden. Wenn Sie gleichwohl die zweite Prüfung abzulegcn wünschen, so werden wir Tic z» derselben beim Seminar zu N , , . zulassen, sofern Sie Ihre Meldung nebst Anlage» in Gemäßheit des § 19 der Prüfungsordnung für Volksschullehrer vom 15, Oktober 1872 (Allgemeine Bestimmungen) rechtzeitig bei uns cinreichen. Die Prüfung findet alljährlich gewöhnlich im Monat Juni statt, gez, R a u t e n b e r g,"?(» de» Herrn Lehrer N . . . Wohlgebore», Da der Betreffende eine weiter gehende Qnalification nicht wünschte, vielmehr eine solche zur definiliveu Anstellung gemäß obiger Verfügung besaß, hat er sich der zweiten Prüfung auch nicht unterzogen. Es bleibt nur noch die Frage, ob jene Oualification zur definitiven Anstellung auch außerhalb der Provinz Hannover Gültigkeit bat, — g. KokKerg, 11. Mai. Die hiesige, weder große noch wohlhabende jüdische Gemeinde hat, nachdem ihr ans der Münde gelegener Friedhof nunmehr gefüllt ist, mit schweren Opfern einen neuen Friedhof auf der Lauenburger Vorstadt dicht an der Landstraße, die nach Cvslin führt, auf einer ehemaligen Festungsschanze angelegt und daselbst auch eine Todtenkammcr und eine Leichenhalle erbaut. Am Sonntag, den 10. d, M. Vormittags 9'/2 Uhr, fand unter Betheiligung fast der ganzen Gemeinde, in Anwesenheit des Herrn Bürgermeister Kümmert, Stadtrath Zunker, Stadtverordneten-Vvrsteher Speck, zahlreicher Mitglieder des Magistrats und der Stadtverordneten und vieler Freunde der Gemeinde die feierliche Einweihung des neuen Friedhofes durch einen gottesdienstlichen Akt statt. Nach dem EinlcitungSgebete wurde die Feier durch eine Motette, Psalm 23, gesungen von einem vierstimmigen Männerchor, eröffnet. Darauf trat der Rabbiner der Gemeinde, Herr Dr, Goldschmidt, vor die Kanzel und hielt eine ergreifende Festrede. Ausgehend von dem Schriftworte: „denn mein ist die Erde, nur Fremde und Gäste seid ihr bei Mir!" entwickelte der Festredner, daß dieses Erdenlebeu nichts aiideres als eine Reise in der Fremde, und das Ziel dieser Reise die ewige Heimath sei. Das veruunftlose Thier habe keine Vorahnung seines Todes bis zu dem Augenblicke, da der Tod au dasselbe herantritt; der vernünftige Mensch allein trägt das Bewußtsein, daß er auf Erden nur fremd sei, während seines ganzen Lebens mit sich herum, weil er nur als Gast auf die Erde gesendet sei, um mit dem Tode des Leibes in die ewige Heimath einzugehen. Daruin müsse auch der Mensch eine Schluinnier- und Schlafstelle für seine Gebeine sich Herrichten, daß sie ihn mahne a» sein Frcmdscin aus der Erde und seine ewige Heimath. Der Redner führte alsdann weiter aus, daß ein Todtcnfclddem Gläubigen nichts anderes sei, als eine Heimstätte für den müde» Leib, eine Schule für de» ewigen Geist und ein Haus der Andacht und des Gebets für die beladene Seele, Zum Schluß begrünbete der Redner die Nothwendigkeit für die jüdische Gemeinde, sich einen besonderen Friedhof hcrzurichtcn, anstatt sich an dem gemeinsamen städtische» Friedhof zu betheiligen und schloß alsdann die Predigt mit ergreifenden, zu Herze» dringenden Worten, Nachdem der Münnerchor tvicderum mehrere auf die Feier der Stunde sich beziehende Psalmvcrsc vorgctrageu hatte, sprach der Prediger das Weihgebet und stellte den nunmehr geweihten Friedhof unter den Schutz des Laudesgesetzes und der Obrigkeit, sowie unter den Schutz deS allgegenwärtigen und alltviffenden Gottes, Mit einem Schlnßgesaug endete die Geist und Herz erbebende Feier, — Ein besonderes Verdieiist um den Bau der Leichenhalle und um die Einrichtung des Friedhofes hat sich Herr M. S. Alexander durch seine unverdrossene Thätigkeit erworben. Aus Hberfchkefien Als wichtigen Präccdenzsall mache ich heute vom Austrage einer Sache Mittheilung, die vor einiger Zeit alle Instanzen der schlesischen Gerichtsbehörden beschäftigt hat. Es handelte sich in Kürze um folgenden Fall. Bei einem auf einem oberschlcsische» Torfe wohnenden Glaubensgenossen war ein EinbruchSdiebstahl verübt worden. Die Behörden suchten de» Thäter zu ermitteln. Das zuständige Amtsgericht ließ den Bestohlcncii zum Termin citireu. Die Vorladung wurde dem Kläger am Freitag Nachmittag bchändigt. Der Termin selbst ward für den folgenden Tag, als für Sonnabend, aubcraumt. Der Kläger, ein streng religiös lebender Jude, erschien am Sounabeud nicht zum Termine mit der Motivicuug, er könne zu seinem Bedauern den Termin am gedachten Tage, als an dem ihm heiligen Sabbath nicht wahrnehmeu, ohne den Sabbath zu entweihen. Das Amtsgericht verfügte wegen unmotivirtcr Verabsaumling des Termins eine Geldstrafe von 30 Mark, weil der Sonnabend kein gesetzlich anerkannter Festtag sei. Der jüdische Kläger beruhigte sich dabei nicht. Er wandte sich an das Landgericht, welches die Entscheidung des Amtsgerichtes lediglich bestätigte; cr wandte sich au das Oberlaudesgericht und dieses verfügte de» Erlaß der Strafe im Gnadenwege, Aus dieser Verfügung gehl hervor, daß das Obcrlandcsgerichr das Verhalten des bestohlenen Glaubensgenossen billigt, daß es seine Beschwerde zwar nicht formell — weil der Sounabeud kein gesetzlich auerkauntcr Festtag ist —, wohl aber materiell berechtigt findet. Das erfreuliche an dieser Entscheidung ist die Gewähr, daß die höchsten preußischen Gerichtsbehörden die jüdischen, Recht suchenden Bürger durchaus nicht in ihre» religiösen Gefühlen kränken oder gar in ihrem religiösen Gewissen behelligen wolle». Es bleibt auch hier wahr das Wort unserer Alten: T? PSC» TL'b san. Hberingekheim. Bezüglich der in vor. Nummer erwähnten Rabbiner Wittweu- und Wäiseukasse habe ich »och Folgendes mitzutheilen: Als diese ihrem — Zusammenbruch nahe war, machten Mitglieder de» Vorschlags sie mit ihrem rcstirende» Kapital in die Achawa z>» übernehmen, obgleich diese damals »och nicht 10000, die Rabbinerkasse aber 12000 Gulden hatte. Allein, ihre Verpflichtungen tonnten mit dieser Summe nicht gedeckt lverden und die Sache rückte nicht von der Stelle, weil man, dem edlen Gönner B, H, Goldschmidt nicht gerne geradezu etwas abschlagcn ivvlltc. Da ließ mich dieser Herren sich nach Wiesbaden bescheiden, wohl, weil Herr I)r, Süßkind dorten Vorstand war. Im Hansgange des Hotels wurde ich ihm vorgestellt. Rach einer klirzen Vorrede fragte er mich: Wollen Sie nicht dahin wirken, daß die Verschmelzung der Vereine endlich durchgeführt wird. Ich erwiderte etwa: „Herr Goldschmidt! So viel ich weiß, haben Sie in Frankfurt neben bei d, h, neben ihrem Kassirergeschäft der R. W.-K. ein Bankgeschäft, das sich eines guten Rufes erfreut! Wolle» Sie sich nicht" mit X. — ich nannte ihm ei» kurz vorher ver-