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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1885-04-30 · N° 18. (30.4.1885) · p. Seite 136

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
16 (1885)
Issue
N° 18. (30.4.1885)
Date
1885-04-30
Page
Seite 136 (sequence 4)
Language
German
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Die tu voriger Nr, ausgesprochenen Besorgnisse wegen etwaiger Besetzung des Scininardircktoc-Postens mit einer Persönlichkeit von prononcirt orthodoxer Richtung bin ich in der Lage auf ein Minimum einschränken zu können; ein solcher Candidat hätte hier gar keine Aussicht, Nach den statutarischen Bestimmungen der Anstalt erfolgt die betreffende Wahl durch den jeweiligen erste» Vorsteher der Stadt Hannover, den Landrabbiner vvn Hannover, (z. Z, die Herren Geh, Lanitütsrath Dr. Cohn und Dr. Gronemann) und den Vertreter der Kgl, Staatsregierung Herrn Geh, Reg,-Rath Spicker,*) Es liegt wohl ans der Hand, daß der Herr Geh, Rath Spieker sich, was de» religiösen Standpunkt des Bewerbers betrifft, hierüber mit dem Herrn Landrabbiner besprechen, und darin dessen Vorschläge zustimmen im Uebrigen aber vorzugsweise die wissenschaftliche und pädagogische Vorbildung des Candidatcn seiner genauen Prüfung unterziehen wird. Es ist ja im Grunde selbstverständlich, daß bei einem Seminar-Director in erster Linie auf tüchtige pädagogische Befähigung gesehen werden muß; man kann cs sich auch nicht verhehlen, daß die jüdischen Lehrerseminare in Bezug auf Pädagogik und Methodik hinter den staatliche» sehr zurückgeblieben sind. Tüchtige jüdische Pädagogen thuen dem heutige» Judenthum zur Hebung und Förderung des jüd, Schulwesens am meisten noth. Der zu wählende Seminardirektor muß eS sich zur Lebensaufgabe machen, vor allem gute Pädagogen heranzubilden. Königsberg G-H'r, Dem diesjährigen 19. Berichte über die in neuem Aufschwung befindliche Gemeinde-Religionsschule entnehmen wir zunächst den Wortlaut der Verfügung der städtischen Schuldeputation über die Theilnahme der schulpflichtige» jüdischen Kinder am Religionsunterrichte, Diese allen Schuloeputationeu zur Nachahmung empfohlene Versügung lautet: „Die Jt. Regierung hat bezüglich des Religionsunterrichtes der jüd, Schulkinder im Anschluß an die gesetzlichen und ministeriellen Bestimmungen durch hohe Verfügung vom 24, Mai c, Nr. 912/4 II. folgende, die unserer Aufsicht unterstellten Schulen betreffende Anordnungen getroffen: 1, Es dürfen jüdische Schulkinder an dem christlichen Religionsunterricht nur theilnehmen, wenn der betreffende Vater oder Vormund die ausdrückliche schriftliche Erklärung abgiebt, daß der Schüler (die Schülerin) zur Wahrnehmung des bezcichnetcn Unterrichts in allen seinen Theilen für das laufende Schuljahr verpflichtet bleiben soll. 2. Es ist Seitens der Schuldcputatiou dafür zu sorgen, daß möglichst kein schulpflichtiges jüdisches Kind ohne Unterricht in der Religion aufwachsc. Gegen Eltern, welche ihre Kinder weder dem Religionsunterrichte der jüdischen, von der Shnagogeugemeinde errichteten Religionsschule, noch dem Religionsunterrichte der öffentlichen christlichen Schule zuführen, auch dieselben nicht durch einen qualifizirten Privatlehrer in der Religion unterrichten lasse», soll zwangsweise vorgegangen werden. In Ausführung dieser Verordnungen bestimmen wir, daß künftighin die Schulvorstehcr die jüdichen Schulkinder an dem christlichen Religionsunterricht der Schule nur auf Grund der ad 1 bezeichneten Erklärung theilnehmen lassen. Um ferner contrvlieren zu können, ob die an!dem christlichen Religionsunterricht nicht theilnehmenden jüdischen Schulkinder überhaupt Religionsunterricht empfangen, setzen wir fest, daß uns von den Schulvorstchern alljährlich regelmäßig bis zum 20. Mai und bis zum 20, November z. I. ein Verzeichniß sämmtlichcr, die Schule besuchenden jüdischen Kinder eingereichl werde; dies Verzeichniß muß folgende Angaben enthalten: 1. Vor- und Zuname des Kindes, 2, das Alter (Jahr und Tag der Geburt), 3, Empfängt dasselbe den *) Zur Berwaltungscommission, die die Wahl des Scminardirectors vorzuirehmen hat, gehören noch die HHr. Or. Prager und Rechtsanwalt B e n f e y. Religionsunterricht a) der öffentlichen christlichen Schule? b) der jüdischen Religionsschule? 4. Ist dasselbe bis jetzt ohne jeden Religionsunterricht? Es dürfte sich besonders empfehlen, daß die Schulvvrsteher bei der Aufnahme jüdischer Kinder in ihre Schulen die Eltern oder Vormünder derselben auf die vorher genannteu gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Religionsunterrichts ausdrücklich Hinweisen und deren genaue Befolgung zur Vermeidung unliebsamer Zwangs maßregeln ihnen ans Herz legen, (L. S.) Stadt-Schul-Deputation. (gez.) Sette," Die wohlthätigen Folgen dieser Versügung zeigten sich sofort; die Schülerzahl wuchs von 258 auf 352! „Wenn jedoch — heißt cs in dem nach vielen Seiten hin interessanten und an pädagogischen Winken reichen Bericht des Dirigenten Herrn Rabbiner Or, Bamberger — die offiziellen Schlllcrlisten eine Anzahl von 7 10 jüdischen Schülern (304 Knaben und 310 Mädchen) und darunter 291 Schüler rcsp. Schülerinnen „ohne Unterricht in der jüdischen Religion" aufführen, so ist zur gerechten Beurthcilung dieser Zahlen zu beachten, 1, daß die Borklassen ein beträchtliches Kontingent hierzu stellen, zumeist Kinder zwischen dem sechsten und achten Lebensjahre, die am biblischen Geschichtsunterrichte jener Schulen Theil nehmen, 2, ein anderer Theil bereits kürzere oder längere Zeit Religionsunterricht erhalten, oder 3, ersahrungsmäßig erst später in reiferen Jahren dem Unterrichte zugesührt wird," Daß in Folge der vermehrten Schülerzahl auch eine Vermehrung der Lehrkräfte nothwendig geworden, ist selbstverständlich, — Die Conficmandenklasse zählt in diesem Jahre 18 Confirmanden. — Zum Schluß sei noch darauf hingewieien, daß der ,Bekleiduugsvereiu für arme Zöglinge der Religionsschnle eine segensreiche Thätigkcit entfaltete, 8, Aus dem Aeg-Vez, Bromöerg. (Or,-Corr,) Im Anschluß an den Bericht aus „Alexandrien" in Nr, 16 Ihrer gesch, Zeitung dürfte die Mittheilung von Interesse sein, daß nicht nur in Egypten und Ungarn sich Leute finden, welche an das alberne Märchen glauben, daß die Juden am Ostern zum Backen der Mazzoth Blut brauchen, sondern daß auch in unseren Gegenden die — Unkenntniß mancher Leute groß genug ist, um dieser paradoxen Idee Raum zu geben. So besuchte inich während des Passahfestes der Sohn eines christlichen Lehrers aus einem nahegelcgenen Orte, Da ich gerade bei Tisch war, wurde auch für ihn ein Gedeck servirt, unter Änderet» wurde» auch einige Mazzoth aufgetragen und dieser an sich geringfügige Umstand veranlaßte den Genannten zu der Frage: „Wie kommt es, daß trotz des nothwendigen Beisatzes von Blut Ihre Mazzoth so weiß ausschen?" Die Verlegenheit und Bestürzung des jungen Mannes, als ich ihm nun an der Hand der Bibel nachwies, daß wir Blut absolut nicht genießen dürfen; ferner die Israeliten s, Z, in Aegypten das Blut des geschlachteten Osterlatumes zum Anstreichen der Thürpfosten lediglich aus dem Grunde verwenden mußten, damit die Häuser der Israeliten «on denen der Aeghpt er sich unterscheiden ließen, daß schließlich die Bibel unS wohl den alljährlich wiederkehrenden Genuß der Mazzoth, nicht aber das jetzt ganz zwecklose Bestreichen der Pfosten mit Blut gebietet, ist unbeschreiblich; er war so fest von dem Blutgebrauch überzeugt, daß meine Worte ihn schwerlich vom Gegentheil überzeugt hätten, wenn ich nicht die Beläge aus einer „christlichen" Bibelausgabe erbracht hätte und aus einem mit deutscher Uebersctzung versehenen Buche, in welchem die »ach dem herkömmlichen Ceremoniell zum Seder erforderlichen Dinge nebst Anweisung zu ihrer Herstellung specicll verzeichnet sind. Ob dieser Fall ein Unicum in Deutschland ist? Hamburg, 24, April, (Or,-Corr,) Lassen Sie mich einige Analecten zu den Mittheilungen Ihres ständigen hiesigen BerichtSerstatters hinzufügen:

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