Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 16 (1885)
- Issue
- N° 13. (26.3.1885)
- Date
- 1885-03-26
- Page
- Seite 100 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 100 — aus beit Augen setzenden Angriffe des Antisemitisinus sind der verzweifelte Kampf der Rohheit, des Uebermuthcs, des Steides, kurz aller niederen Leidenschaften, die sich durch die errungenen Güter der Neuzeit, der Gewissensfreiheit, der Gleichheit' aller Rationalitäten eines Staates vor dem Gesetze bedroht selten. Wie aber Ester gegen Haina» siegt, wie die weiblichen Tugenden der Geduld, des Ansharrens, des Opfcrinuthcs und de» Gottvertrauens, der liebevollen Behandlung, der freundliche» Rede, den Sieg gegen die Rohheit davon trägt, so ist der Sieg der israelitischen Allianz gegen den Antisemitismus gewiss. Wir scheu durch die israelitische Allianz in der Zukunft den Bruderbund unter den Bollern besiegelt, das messianische Zeitalter herbeigeführt, wo kein Volk gegen daS andere das Schwert erhebt, da die Erde voll sei» wird von Eckcnntniß Gottes, wie Wasser das Meer bedeckt, — bz -flll “IDDK „Das ft i l te, friedliche Wirken der Allianz, nach dem Vorbild Esters ist das Endziel aller Wunder!" Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Magdeburg, Einen die confcsfionclle Erziehung von Kindern ans gemischten Ehen betreffenden Beschluß des KammcrgerichtS (des in dieser Beziehung obersten preußischen Gerichtshofes) bringt der evangelische Obcrkirchenrath zur allgemeinen Kenntnis;, ES wird darin festgestcllt, daß »ach dem Gesetz, wenn während der bestehenden gemischten Ehe die Kinder das Alter, in welchem ihnen Religionsunterricht zu crtheilen ist, erreichen und Vater und Mutter einig sind, die Kinder in der Religion der Mutter unterrichten zu lassen, dritte Personen nicht widersprechen können, wohl aber der Vater berechtigt ist, jederzeit davon abzugchcn und die Kinder in seiner Religion unterrichten zu lassen. Stirbt also der Vater, bevor die Kinder das Alter für den Religionsunterricht erreicht haben, so kann von einer Einigkeit der Eltern über den zu ertheilcndcn Religionsunterricht nicht die Rede sein und weder des Vaters ausdrücklich gegebenes Versprechen, die Kinder künftig in der Religion der Mutter erziehen zu lasset,, noch Handlungen, anS welchen ein solcher Wille stillschweigend gefolgert werde» könnte, wie z, B, die Taufe in der Religion der Mutter, gestatten von dem Gebot der Declaration vom 2L November 1803, daß die Kinder jedesmal i» der Religion des Vaters unterrichtet werden sollen und zu Abweichungen von dieser Gesctzvvrschrift kein Ehegatte den andern durch Verträge verpflichten darf, abznwcichcn. ES folgt aber aus dem Wortlaut des 8 78 Tit, 2, Thcil II deS allgemeinen Landrcchts, daß sctbst, wenn eine Einigung zwischen den Eltern darüber bestanden, daß die Kinder in der Religion der Mutter unterrichtet würden, nicht angenommen werden kann, daß diese Einigung über des VaterS Tod hinaus wirken kann. Denn nur „solange" die Einigung bestand, sollte cs dabei verbleibe». Da aber der Vater jederzeit davon abgchcn kann und nicht zu ermitteln ist, ob er bis zu dem Alter der Kinder, in welchem sie die Wahl der anzunehmcnden Religion haben, mir der Ehefrau einig bleiben werde, so tritt mit deS Vaters Tod wieder die gesetzliche Vorschrift in Kraft, daß die Kinder in des Vaters Religion zu unterrichte» sind, (Hat diese Eutscheiduug auch Anwendung ans solche Mischehen, in welchen der Mann Jude war? Vielleicht läßt sich ein fachgcbildctcr Leser unseres Blattes hierüber des Nähern aus. Red,) Atts Leipzig, 21. März, erhalten wir mit Bezug auf die Correspoudenz „aus Baden" in vor, Nr. folgende Mittheilung von dem l, Vorsitzenden der Rcichsfechtschule daselbst, Herrn E, Bölitz, die sicherlich weite Kreise unserer Leser intcrcssirt: „Die Nr, 12 dieser gesch, „Wochenschrift" enthält einen Artikel betreffs der deutschen Rcichsfechtschule und der cvent, im Rcichswaisenhause zu Lahr aufzunehmcnden jüdischen Waisenkinder. Auch im hiesigen Verbände der deutschen Rcichsfechtschule haben Mitglieder jüdischer Confession ähnliche Fragen an mich gerichtet, wie sic im fraglichen Artikel enthalten sind und haben sich betreffende Herren mit der Auskunft, die ich Ihnen geben konnte, vollständig befriedigt erklärt, vielleicht ist es auch bei Ihren Lesern der Fall, Nr. 6, Jahrgang 1883 der „Lahrcr Fechtschulzeitung" enthält auf Seite 68 im „Briefkasten" folgende Notiz des Verwältungsrathcs: „Obwohl es nach Ansicht des § 1 unserer Statuten überflüssig erscheint, stehen wir doch nicht an, Ihrem Wunsche gemäß zu erklären, daß der Berwaltungsrath des Reichswaisenhanses in Lahr gewissenhaft Sorge tragen wird, daß etwaige Zöglinge mosaischen Bekenntnisses 1, gegenüber denjenigen anderer Confessioncn keine Zurücksetzung erfahren, 2, bezüglich der rituellen Speisen die' nöthige Rücksicht finden und endlich 3, regelmäßigen Religionsunterricht erhalte» und zwar voraussichtlich gemeinsam mit den der israelitischen Confession angchörigcn Schülern der hiesigen Untcrrichtsanstalten, (Wir haben dazu zu bemerken, daß eine gelegentliche „Briefkasten-Notiz" für Fragen von solcher Bedeutung doch nicht die genügend- Garantie bietet, daß vielmehr die Hanshaltsgefctzc die diesbezüglichen Bestimmnngcn klar und deutlich enthalten müssen. Ferner ist zu bemerken, daß cs mit dem „Religionsunterricht" allein nicht abgethan ist, cs muß den jlld, Waisenkinder» auch Gelegenheit geboten werden, an der Feier ihrer Festtage Theil nehmen und einem gemeinsamen Gottesdienst mit ihren Glaubensgenosse» beiwohnen zu können, Red,) Kamburg, 20, März, (Or.-Cvrr,) Unter den der hiesigen Gemeinde gehörigen Wohlthütigkeitsanstalten nimmt das im Jahre 1841 zum Andenken an seine verstorbene Gattin, Betty geborene Goldschmidt, von Salomo» Heine (dem Onkel deS Dichters) erbaute Krankenhaus eine hervorragende Stelle eiin nicht nur in Bezug auf feine Leistungen und Einrichtungen, welche den staatlich gepflegten Anstalten dieser Kategorie nicht nachstehcn, sondern namentlich durch die sorgsame Behandlung und Pflege, welche den Kranken zu Theil wird; so daß dasselbe vielfach auch von Christen benutzt wird. Zunächst hat da- Krankenhaus die statutarische Bestimmung der unentgeltlichen Heilung armer israelitischer Kranken, jcdivcden Alters und Geschlechts, welche bem hiesigen Staatsverbande angehoren, was im Jahre seiner Errichtung mit der Gemcindcaugchörigkeit gleichbedeutend war; weil in damaliger Zeit ein Jude in Hamburg in den Staatsverband nicht anfgenommcn lvnrdc, wenn er nicht zuvor das Gcmeindcrecht erworben hatte. Es können jedoch, soweit der Raum es gestaltet, auch arme Israeliten, welche der Gemeinde nicht beigetreten sind, sowie Kranke anderer Confessione» gegen Zahlung und Kostgeld aufgenommen werden. Es lag in der Absicht des Begründers, das Institut vollständig unabhängig von der Gemeinde hinzustellc», damit dieser dadurch keine Lasten anfgebürdet würden, allein er hatte die veränderten Zeit- und Geldverhältnisse nicht in Rechnung gezogen; es reichte der von ihm zur Dotirnng gestiftete Fonds bei iveitem nicht aus und selbst das von seinem Sohne Carl hinzngcfügtc, »och einmal so große Capital, genügte nicht; so daß die Gemeinde sich in neuerer Zeit mehre Male gezwungen sah, einen Zuschuß zu bewilligen. Das vorige Jahr jedoch schloß mit einem Ueberschusse von Mk, 5052 ab, welchen die Anstalt zum Theile einer strengeren Controlc, theilwcisc aber auch einer Einnahme verdankt, auf welche sic in früheren Jahren verzichten mußte: die Zahlung von Tagegeldern von Seiten der städtischen Armenanstalt für hier sich aufhaltcndc fremde arme Israeliten, Die Kostgelder betrugen Mk, 18604 p. p. Mk, 600 mehr als im Jahre 1883 und stellten sich die Kosten für einen Kranken per Tag ans Mk, 4,04,