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Das jüdische Literaturblatt · 1880-09-18 · No. 38 u. 39. (18.9.1880) · p. Seite 151

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
9 (1880)
Issue
No. 38 u. 39. (18.9.1880)
Date
1880-09-18
Page
Seite 151 (sequence 3)
Language
German
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— 151 — hierüber ein Wort zu verlieren. So erklärt man den Freiheitsdrang, wenn er bei Juden sich manifestirt— so erfasst man die Grundidee, der das Christenthnm sein Entstehen dankt Nun wird eine weitere fable convenue aufgetisclil: ״der Sektengeist innerhalb ihres Stammes, wie er uen Juden eigen!hümüeh ist, schwächte sie nicht.1‘ Abgesehen davon, dass die Behauptung — dass Sectengeist bis zur Vernichtung führen muss — absurd ist, möge man uns eine religiöse Gemeinschaft nennen, die im Verlaufe ihrer Geschichte so wem״ Sekten hat entstehen lassen, als das Judenthum. In neuerer Zeit haben wir die winzigen Ueberreste der Karäer, 11 ie Chassidim und die Rabbaniten und im Alterthum die Pharisäer, Sadducäer und die kleinen Genossenschaften der Essäer! Das ist Alles. In feindlichen Gegensatz zu einander aber sind nur Pharisäer und Sadducäer, sowie später Karäer und Rabbaniten getreten. (F. f.) Wer darf religiös trauen? Die Dislinction des Hrn. Landrabbiner Dr. Kr0ner in seiner Replik Nr. 20 d. Bl. zwischen der liturgischen und juristischen Seite der Eheschliessung, sowie dessen Behauptung, dass erstere weniger rigoros als letztere י sei, acceptiren wir sine ira et studio. Wenn aber Herr Dr. Kroner ferner die Ansicht vertritt, dass man zur selbständigen Vornahme von Trauungen nach dem ט״ז kein למדן גד׳ול sein müsse und schliesslich zu dem Rej sultate gelangt, dass I. einer von kompetenter Seite einem Lehrer er (heilten התרת סידור קדושין die Berechtigung zu selbständiger Vollziehung von Trauungen inhä rit t und dass 2 zur Bei echtigung, Trauungsfeierlich־ keilen zu vollziehen, auch diese facultas entbehrlich sei, so bilden den Abstand zwischen unserer unmassgeblichen Ansicht und der Sr. Ehrwürden der Obligat, des Herrn Dr Kroner, der ט״ז, und Rabbenu Perez, Verfasser der תוספי הראש. Die Klarlegung unserer Behauptung erheischt es, auf den von Herrn Dr. Kroner in Nr. 20 citirten Rab. Esriel zu recurriren Nach diesem Autor enthält das von R. Jehuda tradirte Interdikt Samuels (Kid. 6a) keine Beschränkung der licentia copulandi. sondern eine Vorsicht für Inexperten, sich mit keiner Heirathsfähigen in ein Colloquium über Eheschliessung und mit einer legitimen Frau in keine Vereinbarungen über Scheidung einzulassen, weil Aeusserungen fallen könnten, die eine legale Eheschliessung involviren, ohne dass die Interessenten es wussten. Dieser Interpretation treten die Thosaphisten mit der Frage entgegen: תינח בקידושין ״ בגירושין מה בכך וכרWarum soll demnach eine Vereinbarung über Ehescheidung ebenfalls untersagt sein, da doch eine Collision mit den Ehegesetzen für den Fall unerfindlich, wo sie nicht wissen sollten, dass ihre Ehe bereits religionsgesetzlich getrennt sei?“ Hier liegt aber die vom Verf. des Azmoth Joseph urgirte Gegenfrage auf der Hand: ״Oie Collision könnte doch in umgekehrtem. Falle stattfinden, wo sie nämlich ihre Ehe, ohne dass sie es wirklich sei, für aufgelöst haltend, bona fide als א״א eine zweite Ehe einginge?“ Und lautet dessen Antwort: אבל בתוספי הראש מצאתי טעם ברור כיון שהאשה אינה נשאת כי אם ע״פ ב״ד לא יש חשש איסור בטעותו שהיא מגורשת שב״ד לא ״ יתירוה לינשאDieses Bedenken kann darum nicht Platz greifen, weil die Zulässigkeit einer Eheschliessung vom Urtheilsspruch eines legalen Rabbinates abhängt, und dieses wird ihren Irrthum über Rechtsgültigkeit resp. Ungiltigkeit der Scheidung nicht theilen.“ Halten wir nunmehr diesen Satz fest, so ergiebt sich das Unstatthafte der Entscheidung des Herrn Dr. Kroner, dass nämlich Jemand ohne Gründlichkeit in der eherechtlichen Wissenschaft selbständig trauen darf, von I selbst. Nach qu. Autor unterliegt es keinem Zweife mehr, dass wer auf eigene Faust copuliren will, nicht minder in den Gesetzen ü b e r A u f IÖ 811 n g VOI1 Ehen als in allen denen expert sein müsse, deren Object Eheschliessung ist. Wenden wir uns nun wieder dem ט״ז zu, so gestehen wir, dass es uns trotz gegebener Mühe nicht möglich war, uns mit den Anschauungen des Herrn Dr. Kroner zu identificiren. Bei aller Objectivität in der Beurtheilung des gedachten Decisoren gelangten wir immer wieder zu demselben Resultate, dass ״die Worte des ט״ו nur (und nicht ״auch“) auf die liturgische Seite allein“ anwendbar.“ Wir hätten gern unser Urtheil, um eine Uebereinstimmung zu erzielen, zu Gunsten der Decision des Herrn Dr Kroner corrigirt. Allein die vom ט״ו mit präciser, nicht zu missverstehender Deutlichkeit gegebene Definition zu seinen Worten bildet eine unausfüllbare Kluft. Fügt er doch seinen Worten משמע דנתינת קידושון אין קפידא כ״כ die ßegriffserklärung hinzu ״ .דהיינן לסדר הקידושין תחת החופה שאין שם הוראהEs scheint kein so gr 0 Ss es Bedenken zu sein, Jemanden, der in tabulis matriinonialibus nicht expert, den Vollzug einer Trauung zu übertragen, d. h. die Ordnung der Trauungsceremonien am Traualtäre, weil dort Fälle, die fachmännische Emscheidung erheischen, nicht mehr vorzukommen pflegen.“ Wenn wir also die Bestimmtheit aussprechen, dass in den ט״ז der Brennpunkt der Ca-! suistik lediglich die Trauungscere m 0 n ie ist, so ist i dies nur die logische Consequenz der eben angeführten Definition des gedachten Autors. Eben so klar, von Vieldeutigkeit frei ist dessen weitere Ausführung. Sagt er doch: ״So ist es bei uns Usus, Jemanden mit סידור קידושין ZU beehren, wenngleich er kein grosser Gelehrier ist.“ Wir glauben, nicht erst darauf aufmerksam machen zu müssen, dass die Casuistik unter סידור קידושין lediglich das Vorsprechen der Trauungsformel versteht. Und selbst dazu qualificirt sich nur ein י למדן Um aber in keiner Weise missverstanden zu werden, verweist der ט״ז uns noch auf die Einleitung zu seinem Commentare, wo er den אינו יודע mit der grössten Präcision definirt. דהיינו אפילו דברים שאין בהם קול׳ יטעה אפ״ה לא ״ יתעסק בהם אלא ש*דע הכל על בוריןDer Laie i. e. אינו יודע darf sich selbst mit solchen ehegesetzlichen Funktionen nicht befassen, bei denen Furcht vor Irren nicht so nahe liegt. Nur der darf damit sich befassen, dem ein grün d- 1 i c 11 e s Verständniss aller Riten nicht abgeht.“ Brauchen wir nach all dem Angeführten unseren Standpunkt zur Frage: ״Wer darf religiös trauen?“ noch zu rechtfertigen? Wir glauben mit aller Bestimmtheit, nach den angeführten Decisoren drei Kategorien aufstellen zu müssen und zwar:!.Wer selbständig als Copulator fungiren will, dessen gründliche Vertrautheit mit dem ganzen Matrirnonialcodex muss über alle Zweifel erhaben, er muss das sein, was unsere Alten בקי nannten. 2. Wer ein אינו יודע in der vom ט״ז definirten Weise ist, d. h. wem keine Gelegenheit geboten war, Ursprung und Zweck sämmtlicher Trauungsriten durch Quellenstudium kennen zu lernen, darf bei keiner Feierlichkeit einer Eheschliessung thätig eingreifen. 3. Zwischen beiden Kategorien steht der אינו בקי. Unter dieser Bezeichnung verstehen wir Individuen, welche in den Geist der Trauungsceremonien zwar eingedrungen, sich aber mit dem ganzen Inhalte aller ehegesetzlichen Bestimmungen nicht vollständig vertraut haben. Was aber den vom Hrn. Landrabbiner Dr. Kroner vorgeschlagene Mittelweg, d. h. die Beschaffung einer התרת סידור קדושין betrifft, so sind wir über das Ausmass des Wissens, welches Approband sich aneignen muss,

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