Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 9 (1880)
- Issue
- No. 24. (9.6.1880)
- Date
- 1880-06-09
- Page
- Seite 95 (sequence 3)
- Language
- German
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matrimoniales keine terra incognita sind. Man achte auf j die Verschiedenheit des Wortlautes im Matrimonialcodex Karo’s und in der Samuel’schen Decision. Während diese den Satz aufsteilt:יכל שאינו י ו ד ד בטיב גיטין וקידושין spricht Karo von אינו בקי• So geringfügig diese Abänderung auch scheinen mag, so ist nichtsdestoweniger in ihr der ganze Schwerpunkt der Discussion zu suchen. £ךףךןך^ — wer Entscheidung in Ehesachen treffen will, muss ein בקי sein, muss mit allen einschlägigen Gesetzen vertraut sein. Eine solche Vertrautheit braucht zwar der nicht aufzuweisen, der blos eine Trauungsfeierlichkeit vornehmen will, doch darf ihm nicht auch die Fähigkeit mangeln, נושא ונותן בטיב גיטין וקידושין sein zu können. Zu der allegirten Stelle in Karo’s Codex sagt der ט״ז wörtlich: כי פי״רשי משמע דנתינת קידושין אין קפידא כ" כ. Wenn er also sagt: Es sind keine grosse Bedenken, die blosse Trauungsceremonie durch Jemanden vornehmen zu lassen, der kein בקי בטיב קידושין , so kann es keinem Zweifel mehr unterliegen, dass nach Ansicht des ט״ז Bedenken immerhin vorhanden sind, nur sind sie nicht derart, wie bei Ausfertigung von Scheidungsbriefen, die er nur einem מומחה ברבים gestattet, obwohl die Samuel’sche Decision Scheidungen und Trauungen in gleiche Kategorie stellt, wie er selber weiter ausführt. Nach dieser Unterscheidüng zwischen Trauungen und Ehescheidungen geht der ged. Autor wieder auf jene zurück und lässt sich wie folgt aus: וכן המנהג בינינו שמכבדיןבסידור־ קדושין אפילו ״ אינו למדן גדולSo ist auch bei uns Usus, Jemanden mit der Trauungsceremonie zu beehren, wenngleich er kein grosser Gelehrter ist.״ Also ein למדן muss er sein, er braucht nur keine wissenschaftliche Grösse zu repräsentiren. Kann also noch ein Zweifel darüber obwalten, ob unsere Decisoren von einem Copulator mehr casuistisches Wissen beanspruchen, als die Mehrzahl unserer Lehrer sich anzueignen Gelegenheit hatte? Bei aller Hochachtung vor dem ehrenwerthen Lehrerstande können wir ihm die religionsgesetzliche licentia copulandi nicht zugestehen.*) Wir sind erbötig, eine Anzahl von Vorkommnissen aus unserer Amtspraxis anzuführen, welche angethan sind, den Herren Lehrern die Ueber- ,zeugung beizubringen, dass bei jeder Trauung Fälle eintreten können, wo ein Laie weder ein noch aus wissen wird. Trencsin. Dr. Simon Wolffsohn, Rabbiner. Dem Artikel in Nr. 20 des ״Jüd. Literbl“: ״Wer darf religiös trauen?“ von Herrn Landrabbiner Dr. Kroner ist noch die Erklärung des מ״הרש״א ףן״א auf Kidduschin 6a hinzuzufügen, welche also lautet: הקדים גטין לקדושין וב׳ ונראה הטעם דבקדושין לחוד הכל יודעין בו, גם להתיר פנויה לאיש הוא דבר קל ולזה נשתרבב המנהג בדורינו שנותנין רשות לכל אדם היודע קצת לעסוק בקדושין מה שאין כן בגטין וכד וכן בקדושין שאחר הגטין באלו לא יהי׳ מתעסק בהם כ״א היורע וו! בטיב ובו ♦ Der ט״ז zieht aus dem Worte להורות, welches nicht im Talmud, sondern im טור und ש״ע steht, den Schluss, dass auch ein Nichtrabbiner eine gewöhnliche Trauung vollzie- *) ln dieser Allgemeinheit ausgedrückt, können wir den Satz nicht gelten lassen; dem Lehrer stand als solchem ist doch die Befugniss nicht abzusprechen, sondern es wird sich immer darum handeln, ob der betreff. Lehrer das nöthige religionsgesetzliche Wissen besitzt, worüber eben die התרת קדושין ausweisen muss. Vielleicht entschliesst sich der geehrte Hr. Verf. des obigen Artikels, ein derartiges Compendium, sämmtliche religionsgesetzliche Bestimmungen über die religiös-gültige Eheschliessung enthaltend, in leichtfasslicher Sprache zusammenzustellcn. Seine praktischen Erfahrungen auf diesem Gebiete befähigen ihn gan z besonders dazu und die jüd. Lehrerwelt würde ihm dafür sehr dankbar sein. (Rd.) hen könne. Der Mahrscha folgert es aus der in der Gemara enthaltenen Stellung der Worte גטין וקדושין d.h.erst^, dann קדושין, da doch gewöhnlich erst קדושין und dann גטין stattfinden. Diese Folgerung veranlasst den Mahrscha gleichzeitig zu der Entscheidung, dass ein nicht mit התרה versehener Israelit (er nennt ihn כ^ אדק) nur einen פנוי mit einer פנויה verbinden darf, keineswegs aber קדושין לאחד גטין vollziehen. Nach meinem Dafürhalten sollten aber die Gemeinden Deutschlands resp. Preussens, die keinem Land- oder Bezirksrabbiner unterstellt sind, streng darauf achten, dass nur ein mit התרת קדושין versehener Religionslehrer oder ein im Amte stehender, als gottesfürchtig und mindestens als בר אוריון bekannnter Cultusbeamter selbst solche einfache Trauungen vornehmen dürfe. Osterode in Pr. J. S t u r m a n n, Prediger und Religionslehrer. Literaturbericht. Recensionen. Eisler, Dr. M. Die Judenfrage in Deutschland. New-York: Im Verlag des Verfassers, 1880. (Frankfurt a M. Wilhelm Erras) 2 Mark. 94 S. gr. 8. Das ist in amerikanischer Weise ordentlich deutsch mit Treitschke und Einem seiner Nachbeter, der aus Hamburg für die New-Yorker Staatszeitung eorrespondirt, gesprochen. Nebenher fällt auch für Marr und ähnliches Gelichter Etwas ab. Der streitbare Verf. ist ein Honved aus dem Jahre 1848, hat dann in Deutschland studirt (nachdem er vorher ״gelernt״ hatte) und in America gewirkt. Er ist aus all den Idealen, für die er gekämpft und gelitten hat, unsanft durch das mannigfaltige Hep Hep-Geschrei herausgerissen worden, und leuchtet den Ruhestörern gründlich heim. In 22 Seiten giebt er die Hauptstellen aus den Artikeln Treitschke’s, jenes Correspondenten und einige saftige, in herzlich schlechtem Deutsch geschriebene Stellen von Marr. Nachdem so die feindliche Schlachtordnung hergestellt ist, rückt er gegen sie los. Es regnet Hiebe, mancher freilich kann nur von amerikan. Constitution vertragen werden. Die Allseitigkeit, mit der den Vorwürfen der Antisemiten begegnet wird, lässt uns nur kleine Einzelheiten hervorheben. Der gebildete Jude hat sich an den Gedanken gewöhnt, seine Hoffnungen für den Fortschritt der Menschheit und ihre Veredlung vorzüglieh auf die Nation Kants etc. zu setzen. Gegenüber dem Schnüffeln nach ״jüdischen Fehlern״ frägt er mit Recht, ob man in Deutschland nicht lieber eine ״Schimpf-, Bier- oder Zotenfrage״ anregen möchte. Gegen das berüchtigte Treitschke’sche, ״in einem Lande, das sie schützt und schirmt“ zeigt er hin, dass wir nach Verhältniss zahlen zur Erhaltung der Polizei, die uns und Euch gegen Diebe, Räuber und Mörder schützt, zu deren Zahl wir ein verhältnissmässig geringes Contingent stellen — dass wir zu Dingen zahlen, die uns nichts angehen, aber für unsere religiösen Einrichtungen nur wenig bekommen — dass wir die Blut- Steuer ebenso zollen, wie Alle. Dass wir gegen Leute misstrauisch sind, die ״J ud Süss“ ״Gojim“ ״Hepp Hepp“ gebrauchen, wird prächtigerklärt: ״Das Sprichwort sagt: Im Hause des Gehängten soll man nicht sagen: Häng mir den Rock auf; und dem Juden ist mit den erwähnten Schimpfwörtern soviel Weh zugefügt worden, dass er unmöglich eine gute Absicht bei denen voraussetzen kann, die diese Worte wiederholen.“ Doch wozu Einzelnes? Im Ernst und Spott wird Prächtiges geleistet, — Grätz durch Gr ätz (d. h. durch weitläufige Auszüge aus seiner Geschichte) gegen die unbe-