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Das jüdische Literaturblatt · 1880-06-09 · No. 24. (9.6.1880) · p. Seite 94

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
9 (1880)
Issue
No. 24. (9.6.1880)
Date
1880-06-09
Page
Seite 94 (sequence 2)
Language
German
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94 — nur Diejenigen, welche es glauben, geben sich einfach Illusionen hin und kennen die Verhältnisse des Landes und des Volkes im Innern gar nicht. Selbst die europäischen Vertreter, welche dann und wann in Gesandtschaft an den Hof des Sultans gehen, können Land und Leute nicht beurtheilen leinen, weil sie Alles unter ausserordentlichen Verhältnissen sehen Der einzige Europäer, der die Maroccaner gründlich kennt, Sir Drummond Hay, glaubt auch gar nicht daran, dass die maroccanische Regierung im Innern die Juden emancipiren werde, er glaubt deshalb nicht daran, weil er den Charakter der Maroccaner kennt. Uebrigens soll zur Entschuldigung des Sultans und seiner Regierung gesagt werden, dass, falls sie den unglücklichen Israeliten eine Erleichterung schaffen, eine Gleichstellung mit den Gläubigen gewähren wollteh — welch Unglück, dass überall die Religion die Völker auseinanderreisst! — dies gar nicht durchzuführen wäre, weil alle derartigen Massregeln durch Fanatismus des maroccanischen Volkes zunichte gemacht werden würden. Der Grossvater des jetzt regierenden Sultans, Mulei Abd-er-Rahman, erlaubte einst den Juden von Fes, ihre Milha (so nennt man in Marocco die jüdischen Quartiere oder Ghetti) in gelben Pantoffeln zu verlassen. Der erste Unglückliche, der es wagte, sich so beschuht in den Strassen von Fes zu zeigen, kehrte lebend nicht nach dem Ghetto zurück; er wurde vom wüthenden Volke gesteinigt. Und doch sind die Juden länger in Marocco, als ihre Peiniger und Brüder, die Araber. Es leben in Marocco dreierlei Arten von Israeliten, was das Alter der Existenz betrifft; oder aber, wenn man die moderneste Einwanderung mitrechnet, kann man sogar vier Einwanderungsperioden und demnach viererlei Juden nachweisen. Die ersten und ältesten Juden datiren von einer Einwanderung her, die vor unserer Zeitrechnung statthatte. Zu ihnen gehören jene Israeliten, von denen Davidson uns erzählt und von deren wirklicher Existenz ich selbst bei meiner Ueber- Steigung des grossen Atlas ebenfalls Kunde erhielt. Diese Juden sprechen berberisch (masigh, schellah oder tamersirht), leben von der maroccanischen Regierung ganz unabhängig, wenigstens ebenso unabhängig wie die Brebber oder Berb e r Völker. Sie leisten wohl einem Berber-Scheich Heerbann und schliessen sich ihm an, leben aber auf gleichem Fusse mit den Berbern und tragen so gut Waffen wie sie. Sie sind also die einzigen Juden inmitten mohammedanischer Bevölkerung, welche Waffen tragen. Sie kleiden sich ebenso wie die übrigen Gebirgsbewohner und reden nicht die berberischen Mohammedaner, wie es sonst für die Juden Marocco’s Vorschrift ist, mit ״Sidi“ d. h. ״mein Herr“, an, sondern mit dem einfachen Namen. Diese Juden sollen nicht die Bücher Mosis besitzen, sie sollen keine Nachricht haben von der Existenz Jesu Christi, sie sollen nicht in die babylonische Gefangenschaft gegangen, sondern schon um diese Zeit nach Africa ausgewandert sein. Wenn übrigens Davidson sagt: südlich vom Atlas gebe es eine grosse Judenstadt, so kann dies wohl nur Bezug haben auf die grossen Judenquartiere in Tafilet und Draa, welche allerdings volkreich, aber, wie ich aus eigener Anschauung bestätigen kann, in vollkommener,Abhängigkeit von der maroccanischen Regierung sind. (Schluss folgt.) Wer darf religiös trauen? Dem auf die Quellen eingehenden Gutachten des Hrn. Landrabbiner Dr. Kroner in Nr. 20 dies. Bl. über die Frage de facultate copulandi nach talmudischem Rechte gestatten wir uns, einige Ergänzungen hier folgen zu lassen. Zutreffend ist die Unterscheidung zwischen Amtspflicht und Amtsp ri vil eg. Doch ist hierfür noch eine diesbezügliche rabbinische Response zu erwähnen, nämlieh 169 תשובות מהר״יק Am Schlüsse desselben wird jedem Brautpaare das Recht vindicirt, mit Uebergehung des Ortsrabbinen sich von einem auswärtigen Rabbiner (רב אכסניא) copuliren zu lassen. Bezieht aber der Ortsrabbiner usuell eine Copulationsgebühr, so kann diese licentia copulandi keinem auswärtigen Rabbiner ertheilt werden. Aus Angeführtem ist also der Unterschied zwischen Amtspflicht und Amtsrecht evident; hier begegnen wir z u er s t der Sonderung, ob die V ornahme der Trauung eine Obliegenheit des Rabbinen ist oder ob sie zu dessen Rechten gehört. Neben diesem rein historischen Interesse bietet aber auch die gedachte Response Material zur Lösung unserer Hauptfrage, ob nämlich Lehrer befugt sind, Trauungen zu vollziehen Dass die eben genannte Rechtsfrage nicht allgemein gehalten wird, geschieht beim מהר״יק gewiss nicht ohne Absicht. Dass dieser massgebende Autor die Frage nur in dem Falle discutirt, wo die Trauung dem Ortsrabbinen entzogen und dem auswärtigen — also gleichfalls Rabbinen — übertragen werden sollte, entscheidet zu Ungunsten der Lehrer. Man missverstehe uns aber nicht! Nicht als ob wir die licentia copulandi als ein der rabbinischen Ordination inhärentes Vorrecht auffassen, oder als ob der Lehrerstand hierfür weniger prädestinirt wäre, sprechen wir ihnen die Befugniss ab. Keines von Beiden! Das Judenthum kennt keinen bevorrechteten Stand. Die wissenschaftliche Facultas allein ist die Achse, um die sich unsere Frage dreht. Präcisiren wir drum unsere Frage genauer; geben wir ihr eine jedes Missverständniss ausschliessende Fassung, indem wir sie wie folgt formuliren: ״Befähigt das allgemeine hebräische Wissen unserer Lehrer sie zur Vornahme von Trauungen rite, oder ist dazu ein solches Mass von Wissen erforderlich, das in der Regel nur bei autorisirten Rabbinen angetroffen wird? Wenn Raschi die durch Rabbi Jehuda tradirte Decision Samuels לא יהא לו עסק עמהם (Kid. 6a) dahin interpretirt, dass ein der Ehegesetze Unkundiger in Ehesachen nicht als Richter fungiren darf; wenn ferner in den Matrimonialcodices des Rabbenu Jacob Baal Hatturim und des Rabbenu Josef Caro (§ 49 Art. 3) auf Grund qu. Interpretation dieses Interdikt auf להורות beschränkt wird, könnte man sich allerdings bei oberflächlicher Prüfung der allegirten Stellen deduciren, dass zur Vornahme einer Trauung die Kenntniss tabularum matrimonialium nicht unbedingt erforderlich sei, dass das gewöhnliche Wissen unserer Lehrer sie zu dieser Function befähigt. Und nicht wenig mochte die vom Beth Schmuei § 49 Art. 4 epitomirte Erklärung des 1"ט, die quasi die letzte Instanz in dieser Frage zu sein scheint, dieser irrigen Auffassung Vorschub geleistet haben Wie wenig aber Hr. Dr. Kroner diesem Irrthume verfallen war. wie wenig er dem Gedanken Raum geben mochte, dass eine blosse Vertrautheit mit den resp. Benndictionen schon die Qualification zu copuliren in sich schliesse, ist am klarsten aus dessen strenger Sonderung zwischen dem Vollzüge von Trauungsfeiertichkeiteu und der Gültigkeitserklärung von Ehen zu ersehen. Durch diese Massnahme hat er zwar das Gebiet ihrer Thätigkeit auf ein minimum reducirt, ihnen gewissermassen nur die Competenz zugesprochen, als Deleglrte zu fungiren, nicht aber auch aus eigener Macht- Vollkommenheit Trauungen zu vollziehen. Allein wenn wir uns in die Quellen vertiefen, können wir ihnen auch diese Licenz nicht zugestehen, da selbst die religi- Ösen Feierlichkeiten einer Eheschliessung nur von s 0 1chen vorgenommen werden dürfen, denen die tabulae

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