Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 9 (1880)
- Issue
- No. 20. (12.5.1880)
- Date
- 1880-05-12
- Page
- Seite 78 (sequence 2)
- Language
- German
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— 78 — weicher sich mit Ehesachen befassen wollte, eine erschöpf e n d e Kenntniss verlangte. Ferner geht aus dieser Diskussionher vor, dass es bei ihr sich nicht um das alltägliche Vorkommniss einer Trauung oder auch um das noch seltenere einer Scheidung, sondern um eine Entscheidung in einem richterlich anhängig gemachten eherechtlichen Falle handelt.*) Mit vollem Rechte konnte daher R. Jochanan, wie uns R Assi erzählt, sagen (Kidduschin 13a), dass solche Richter durch ihre Unkenniniss verhängnissvollere Sünden begingen, als das Geschlecht der Sündfluth, indem sie die Veranlasser von Verletzungen rechtsgültiger Ehen, also zum Ehebrüche, werden. Aus dem Grunde hatte man auch schon in der talmudisclien Zeit bestimmte Gelehrte mit den Entscheidung von Ehesachen beauftragt, wie es aus Gittin 5b hervorgeht, wo Raw Ache als ממונה אגיטי genannt wird. (Raschi bemerkt hierzu, dass R. Ache die Scheidungen leitete) Aus dem Talmud ist der Satz des R Samuel nun auch in die Codices übergegangen und zwar in der allgemeinen Auffassung einer richterlichen Entscheidug. So lautet die Bestimmung im Tur Eben haeser 49 also: בלמי שאינו יודע בטיב קידושין לא יהיה לו עפק עמהן להורות בהן שבקל יכול לטעות ויתיר הערוד. וגורם להרבדט (::*.ממזרים בישראל Diesen Satz des Tur hat auch R. J. Karo in seinen Codex 49, 3 aufgenommen. Zu diesem Satze bemerkt aber der Rabbiner Samuel von Fürth in seinem Commentar יבית שמואל ^ass der ט״ז die Worte des Tur genauer präcisirt und aus dem Worte להורות den Schluss gezogen habe, dass ein der eherechtlichen Gesetze nicht vollständig Kundiger wohl keine Erlaubniss habe, להורות Entscheidungen in Eherechtsfragen zu fällen, aber לסדר קידושין, das heisst: Trauungen zu vollziehen sei ihm erlaubt, denn hierbei seien keine Entscheidungen zu fällen. Anders sei dies freilich bei Vollziehung von Scheidungen, die nur ein Kundiger machen dürfe. Infolge dessen ist nun auch in Deutschland bei Ehescheidungen, oder Leviratsscheidungen, wie uns die Nota zu Jore deah 242,14 lehrt, von einem Theile der Gelehrten die strenge Praxis festgehalten worden, dass Unkundige solche Akte nicht leiten sollen. Wenn man aber auch hier eine mildernde Anschauung walten liess, so verlangte man doch unter allen Umständen die volle Kenntniss der zur Ehescheidung nöthigen Massnahmen. Aus obigen Darlegungen geht nun soviel hervor, dass zur Vollziehung einerTrauung nicht das Amt eines Rabbiners, auch nicht dievolleKenntniss eines Rabbiners erforderlich ist. Es ist aber nicht zu vergessen, dass das Vollziehen einer Trauung ein Zweifaches in sich schliesst, die Gültigkeitserklärung einer Ehe vom jüdischen religionsgesetzlichen Standpunkte und die religiöse Feierlichkeit, welche in Benediktionen und Aus- Übung einzelner Sitten besteht. Die Segenssprüche zu sagen, eine Rede zu halten, die Trauungsceremonien auszuführen, kann man gewiss jedem nur einigermassen mit dem jüdischen Religionsleben vertrauten gottesfürchtigen Manne überlassen, gewiss also dem Lehrer, von dem man im Allgemeinen annehmen muss und *) Daher erklärt auch Raschi und mit ihm die übrigen Commentatoren: ״Sich nicht befassen“ heisse nicht Richter sein in solchen!Fällen, viellgieht könnte er (aus Unkenntniss) eine rechtskräftige Ehe für rechtsungültig erklären ,ישמא יתיר איסור ערוד und dieses wäre allerdings eine verhängnisvolle unverbesserliche Ent- Scheidung וזהו מעות שאינו יכול לתקן• **) Aehnlich stellt der Verfasser des פדר הגט den Satz auf: מאד יש ליזהר לאדם שלא להשתדל בענין גיטיץ אם לא שיהא בקי בהלכות גטין כי רבו בהם הדקדוקים ובנקל יכול אדם לטעות בהם והוא פיסול ממזרות וב׳• kann, dass er alle diese Sitten kennt und zu üben weiss. Anders aber ist es mit der Seite der Trauung, welche die Gültigkeitserklärung in sich schliesst. Hier treten, wenn auch nicht häufig, Fälle ein, in denen es einer genauen Kenntniss der Bestimmungen über verbotene und erlaubte Ehen bedarf, um zu entscheiden, ob eine Trauung zulässig ist oder nicht. Da die staatliche Gültigkeitserklärung nicht identisch mit der religiösen ist, da es staatlich zulässige Ehen gibt, welche nach dem Religionsgesetze verboten sind, so ist bei (Jnkenntniss derselben möglieh, dass eine religiös unzulässige Ehe für zulässig erklärt und mit religiöser Weihe gefeiert und so ein איסור עריות begangen wird. Es ist daher erforderlich, dass Derjenige, welcher Trauungen selbstständig vollziehen will und soll, eine genaue Kenntniss der religiösen Bestimmungen über Zulässigkeit und Unzulässigkeit einer Ehe besitze. Da eine solche Kenntniss nachzuweisen resp. zu erwerben Keinem, also auch nicht einem Lehrer benommen ist, so folgt daraus, dass jeder Lehrer, welcher die Kenntniss der die Zulässigkeit einer jüdisch-religiösen Ehe betreffenden Gesetzesbestimmungen in legaler Weise nachweist, das heisst eine התרת קידושין von competenteu Autoritäten sicherworben hat, selbstständig Trauungen zu vollziehen berechtigt ist. Literaturbericht. Reeensionen. Schreiber, Dr E. Moses Mendelssohn’s Verdienste um die deutsche Nation. Zürich 1880. Verlags-Magazin. (Schluss.) Der zweite Punkt, der die Missbilligung des objectiven Beurtheilers provocirt, betrifft einen ähnliehen Gegenstand — den Personencultus entgegengesetzter Art. Auch hier haben wir es mit einem alten eingewurzelten Fehler dieses Schriftstehlers zu thun, der sich durch alle seine früheren Arbeiten zurückverfolgen lässt. Nirgends aber war er uns störender als in diesem Schriftchen. Die Ursache erhellt aus dem Folgenden. Mit Recht wird von Hrn Sehr. (S. 24) (reetius. Bodek Gedenkbuch S. 150) unter den Verdiensten Mendelssohn’s um die deutsche Nation auf seine grosse Bedeutung als Kritiker hingewiesen und wie er dieses Amtes namentlich in seinen ״ Briefen, die neueste Literatur betreffend*‘, sowie in seinen ״Beiträgen zur Bibliothek der schönen Wissenschäften“ in echt deutscher Weise zu walten wusste. Es wird dabei zur Charakterisirung der Art, wie vor ihm das kritische Richteramt geübt wurde, das sehr bezeichnende Citat aus einem Briefe M.’s an Abbt abgeschrieben: ״Ein allgemeines Vorurtheil hat den Kunstrichter unseres Vaterlandes zu kahlen Auszügen und unschmackhaften Complimenten verdammt ... so heisst es: der berühmte Herr Verfasser haben sich durch diese neue Bemühuug auf’s Neue um die Welt verdient gemacht u s. w.u Nimmt es sich demgegenüber nicht fast wie Ironie aus, wenn Herr Schreiber es sich dennoch nicht versagen kann, auch selbst ein so werthlosesaus den Flicken D e s s a u e r’s, Bode k’s, Lehman n’s, G r ä t z, Lazarus’. Kayserling’s, Ster n’s u. A. zusammengestückeltes Schritfchen zu dediciren: ״dem durch Wort und Schrift als wackerer Rechtsanwalt seiner Glaubensgenossen im Lessing-Mendelssohn’schen Geiste unermüdlich thätigen Schriftsteller, Herrn Advocat Emil Lehmann als Zeichen der Verehrung“, wenn ferner I ״von dem berühmten Völkerpsychologen Professor La -