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Das jüdische Literaturblatt · 1880-05-12 · No. 20. (12.5.1880) · p. [Seite 1]

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Journal
Das jüdische Literaturblatt
Volume
9 (1880)
Issue
No. 20. (12.5.1880)
Date
1880-05-12
Page
[Seite 1] (sequence 1)
Language
German
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JVT». 80. t)as Jahrs• IX. Jüdische Literaturblatt Zur Belenchtnng aller Judenthnm nnd Jnden betreffenden literarisch. Erscheinungen anf dem Gebiete der Philosophie, Geschichte,Ethnographie,Theologie,Orientalia, Exegese, Homiletik, Litnrgik, Pädagogik. Hera usgegeben von Rabbiner Dr. Moritz Kahmer. Magdeburgs» IS. Mai 1H80. Bücher der einschlägigen Literatnr, welche der Bedaction zngesandt werden, finden in diesem Blatte eingeh. Besprechnng. BeiEinsendnng von zwei Becensionsexemplaren erfolgt aacb. Erwähn, i. d.Wochenschr. Das ״ Jüdische I<lte1*»t1«rf»Iatt“ erscheint wöchentlich in einem halben Bogen; Preis bei allen Buchhandlungen (in Lei p zig bei Robert Friese) pro Jahrgang:8 Mk. Abonnenten der ״IsraelitischenWochenschrift“ (die vierteljährlich bei allen Postanstalten nnd Bnchhandlungen $ Mk. kostet) erhalten das ״Jüdische Literaturblatt“ gratis. — Inserate werden mit 25 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile berechnet und ausschliesslich entgegengenommen durch die Central-Annoncen-Expedition von G«־• L. Daube Co., Frankfurt a. M, Magdeburg, Berlin, Hamburg, Cöln, München, Zürich, Wien, Paris. Inhalt: Wissenschaftliche Aufsätze: Wer darf religiös trauen? Literaturbericht: Recensionen: Schreiber, Dr. E. Moses Mendelssohn’s Verdienste um die deutsche Nation. — Delitzsch, Franz Pentateuch-kritische Studien: 1) Die Aussatztheorie des Leviticus. — Ch. D. Lippe’s Bibliographisches Lexicon der ges. jüd. Literatur der Gegenwart und Adress-Anzeiger. Replik. — Anzeigen. Nachdruck nur mit voller Quellenangabe gestattet. Wer darf religiös trauen? Mancherlei Vorkommnisse jüngerer Zeit, bei denen die Berechtigung jüdischer Lehrer religiöse Trauungen zu vollziehen, einerseits in Abrede gestellt, andererseits aber zugestanden, mindestens als eine Forderung angesehen wurde, welche die jüd. Lehrerwelt geltend machen könne, legen uns die Pflicht auf, diesen Gegenstand einer Erörterung auf Grund unserer relig. Codices zu unterziehen. Wir geben hier zunächst eine rechtsgutachtliche Aeusserung des Landrabbiners Dr. Krön er: Die Frage, ob Lehrer religiös tränen dürfen, ist von verschiedenen Gesichsspunksen aus zu betrachten. Der erste ist der landesgesetzliche. Besteht bereits in einem Lande eine behördliche Verfügung, welche das Vollziehen religiöser Trauungen dem Rabbiner nicht nur zur Amts p fl i cli t, sondern auch zutn Amts privileg macht, so ist es selbstverständlich, dass nach den bestehenden Landesgesetzen ein Lehrer zur Abhaltung religiöser Trauungen nicht berechtigt ist. Ist dagegen das Trauen nur eine Amtspflicht und kein codificirtes Amtsprivileg, so bliebe noch die Frage offen, wie der Usus die Rechtsnorm lestgcslell hat und welches Herkommen besteht. Wäre dieses so gestaltet, dass man das Trauen nur als eine dem Rabbiner competirende Function ansieht, so wäre auch hier wiederum die Frage zu Ungunsten des Lehrers zu entscheiden. In den Ländern aber, wo eine legale Definition der rabbinisclien Amtspflichten und Amtsrechte nicht besteht, das Herkommen solche nicht deutlich markirt, da bliebe die Frage allein nur nach dem j ü d is c 11 en R e 1 i g i o n sg e s e t z e, dem coditicirten und tradirten Herkommen, zu entscheiden. Im Tractat Kidduschin fol. 6 pag. I wird eine Be- Stimmung von Samuel durch R. .Jehuda tradirt, welche lautet: כל שאינו יודע בטיב גיטין וקידושין לא יהא לו עסק ״ עמהםJeder, der die Satzungen von Scheidungen und Trauungen nicht kennt, soll sich mit ihnen nicht beschäftigenu*) Dieser Ausspruch R. Samuels besagt, *) Mit Ausnahme des R. Asriel verstehen die Commentatoren den Satz so, dass die Worte ״mit ihnen □״עמה sich auf Satznngen und nicht auf die Frauen bezieht. Siehe Tos. ib. s. v. לא יך;א). ״dass nur der mit Ehesachen sich befassen solle, weleher die Gesetze über dieselben genau kenne “ Welcher Art dieses Befassen sei, ob es in Vollziehung von Trauungen oder Ausführung von Scheidungen oder Ent- Scheidungen in eherechtlichen Fragen oder in allen diesen Formen bestehe, ist aus dem Wortlaut der Bestiinmung nicht zu entnehmen, vielmehr scheint eben jede Art des Befassens darunter verstanden zu sein. Wie weit aber der Umfang des geforderten Wissens gehen soll, geht aus der Discussion hervor, auf deren Anlass hin der Samuel’sche Satz erwähnt wird. Es wird nämlich berichtet, dass über den Fall, in welchem Jemand nach Unterredung mit einer Frau über deren Verheiratliung oder Scheidung dieser ohne weitere Erklärung eine Scheidungs-oderHeirathsarkande überreicht habe, einMeinungsstreit sei. R. Jose sagt, es sei diese Ueberreichung schon hinreichend, den Akt rechtsgültig za machen; H. Jehuda aber meint, sie genüge nicht nnd es bedürfe einer besonderen Erklärung, dass mit dieser Ueberreichung ein rechtsgiltiger eherechtlicher Akt geschlossen werden solle Da bemerkt Raw Jehuda, dass Samuel die Ansicht des R Jose nur so verstanden habe, dass der Mann und die Frau bis zur Ueberreichung über den eherechtliehen Fall gesprochen haben (באותו עכיך). Dieselbe Meinung hatte aber auch R. Oschaja, wie R. Elieser berichtet. Die Discussion ergibt aber sveiter, dass sogar, wenn das Gespräch zwischen dem Manne und der Frau von dem eigentlichen eherechtlichen Akte abgegangen wäre und sich einem mit einem solchen Akte nur in Verbindung stehenden anderen Punkte, z. B. über die Grösse der Mitgift zugewendet hätte (,מענין לענין באו׳ענ), auch dann R. Jose in der blossen Ueberreichung einer Eheurkunde eine rechtskräftig geschlossene Ehe erblicke. Darauf erklärt R. Huna im Namen von Samuel, dass die Rechtspraxis die Ansicht des R. lose acceptirt habe. Diese Ansicht war aber eine strenge, denn die blosse Ueberreichung einer Heirathsurkunde unter Umständen, welche die Absicht einer Eheschliessung annelnnen lassen, ohne eine bestimmte Erklärung machte eine Ehe schon rechtsgiltig. Gewiss war es nicht so häufig, dass unter solchen Formen eine Ehe oder Scheidung vor sich ging. Deshalb fragte Raw Jemar den Raw Aschi: Raw Jehuda hat doch den Salz Samuels tradirt, dass Jeder, der nicht טיב גיטין וב׳ kenne, sich mit ihnen nicht befassen solle. Wenn er nun blos die eine Relation des R. Huna nicht kennt, dass die Ansicht R. Jose’s acceptirt worden ist, soll er sich dann trotzdem nicht damit befassen? Raw Aschi antwortete: Allerdings auch dann nicht, und ebenso verhält es sich bei Scheidungsfällen. Aus dieser Diskussion geht hervor, dass man von dem,

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