Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 9 (1880)
- Issue
- No. 4. (21.1.1880)
- Date
- 1880-01-21
- Page
- Seite 15 (sequence 3)
- Language
- German
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Zur Geschichte der Juden in Mähren und Böhmen. (Schluss.) Den zweiten Tlieil der von K. Karl IV. bestätigten tnagna Judaeorurn Charta lihertatum bildet Ottokars II. Judenstatut ddo. Brünn, 23. Aug. 1268, welches das allgemeine vom Jahre 1254 bestätigt nnd für die Stadt Brünn folgende 2 specielle Anordnungen hinzufügt: Kein Jude in Brünn darf von irgend Jemand nach Sonnenuntergang ein Pfand nehmen oder selbst am Tage in den Kauf von Vieh oder anderen Dingen, auf denen der Verdacht ruht, sie seien gestohlen sich einlassen, aussei unter Zeugenschaft zweier Stadtgeschworenen, und dann: Die Juden haben für die Erhaltung der Stadtmauern und Wallgräben mit dem vierten Theile beizusteuern. Es lässt sich hieraus schliessen, dass um 1268 die Judengemeinde in Brünn schon zahlreich gewesen sein mochte und den Judenrichter, oder wie er später hiess, Judenbischof, recht gut erhalten konnte. Sie hatten auch ihre Geschworenen und besasseu in ihrer Gasse Häuser mit Grundstücken. Dasselbe berichtet von den Juden Prags der Mönch von Sazava in seiner Chronik (Dudik, IV 222). Die heutige Ferdinandsgasse mag das alte Ghetto gewesen sein, wo die Juden wahrscheinlieh beschränkter Anzahl wolmten, da ihre Ansä-sigkeit vom Willen des Regenten abhing. So bekennt Ulrich von Neuhaus 1294, dass er von K. Wenzel II. acht Juden mit ihren Familien für die Stadt Neuhaus u. zw. mit allen dem Könige über sie zustehenden Rechten erhalten habe (Cod. Dipl Mor. V, 11 u. 12). Sollte einer davon sterben, so durfte er einen Ersatz nicht aus den Landesjuden, sondern nur aus der Fremde holen, weil der Landesregent daher die Verminderung seiner Kammerknechte, die sein Fiscalgut waren, befürchtete. So befreite Ottokar II auch einmal die durch fremde Herren arg geschädigten Brunner Juden auf 1 Jahr von allen Lasten, ״damit wir von ihnen, als von unserer Kammer, desto früher Nutzen haben können“ (Formelbuch im Archiv f. Kunde öst. Gesch.-Quellen Bd. 29, 177). Nach Ottokars Fälle gedachte auch K. Rudolf in den ihm begnadigten Städten der Juden. In dem Schutzbrief für Brünn vom Sept. 1278 belässt er die Juden ebenso bei der angetroffenen Gewohnheit, wie in dem für Olmütz, verordnend, dass sie gehalten seien, die Landes- und Stadtsteuern und Contributionen gleich den anderen Bürgern zu entrichten (Cod. Dipl. Mor. V, 267; IV, 218) Die Frage, ob die Juden in der Przemyslidenzeit in Mähren ßauerngründe oder landtäfliche Güter besassen, muss mit einer ge wisSnn Beschränkung bejaht, die weitere, ob sie Beamtenstellen inne hatten, absolut verneint werden. Das Ottokar’sche Statut von 1254 verordnet wohl, dass wenn der Jude auf die Besitzungen eines Magnaten Geld leihe und er dies urkundlich nachweisen könne, er wie bei anderen Pfändern die Execution einleiten dürfe, es müsse ihm dann der Besitz überantwortet und von Rechtswegen vertheidigt werden. Aus der ungar. Codificirung dieses Gesetzes aber (bei Endlicher, Reiv hung. mon. Arpad II, 476) solle folgen, dass der Jude in einem solchen Falle nur Nutzniesser, nicht Eigenthümer eines landtäfl. Gutes wurde (vgl. dies. Bl. 1879 Nr. 38). In der Judengasse waren sie allerdings unbeschränkte Besitzer von Haus une Hof, konnten Häuser und Stadtgut kaufen und verkaufen, aber nur innerhalb der ihnen angewiesenen Grenzen.5) Als Pächter selbst *) Diese Ansicht Dudik’s scheint völlig unbegründet zu sein. Aus dem von V. Brandt veröffentlichten Libri citationum et sententiarum (den Aufzeichnungen der mähr. Landgerichte — cuda — böhm. soud, zu Olmütz und Brünn) vom 14. Jahrhdrt. angefangen, der landesfürstlichen Einnahmen: Mauthen, Zehnte, Collecten, Steuern konnten sie durch specielle päpstliche Breven überall auftreten, wenn nur bei solchen Pachtungen ein christl. Oberaufseher angestellt war (Gregor IX., 13. Decbr. 1239 an K. Bbla, Fejer, Cod. IV, 1 pg. 175). Sonst unterlagen sie meist willkürlich angesetzten Steuern, und hauptsächlich der lästigsten, der Kopfsteuer, 1 Denar pr. Kopf. Doch öffentliche Beamte konnten sie während der Przemyslidenzeit nie werden, hierin beschränkt von den verschiedenen diesfälligen Verordnungen, namentlich den auf dem Wiener Provinzialconcil vom 10—12. Mai 1267 festgesetzten, welches der Legat Clemens’ IV., Kardinal Guido, einberufen hatte.6) Diese übrigens nur für die Salzburger und Prager DiöceSe publicirten Kanone fussen auf den Lateranischen Beschlüssen von 1215. Dass diese von D. ausführlieh skizzirten kirchlichen Verordnungen übrigens wenig Erfolg haften, beweist die Relation des Bischofs Bruno von Olmütz vom 16 December 1273 an Gregor X.— also 6 Jahre nach dem Concil — worin er schreibt : ״Von den Juden berichten wir, dass sie christl. Ammen haben, öffentlich Wucher treiben und Diejenigen, die ihrer bedürfen, derart drücken, dass die Zinsen binnen Jahresfrist das Capital übersteigen. Sie üben öffentliche Aemter aus“ (das ist ja aber unwahr, wie Dudik S. 237 selber sagt), ״werden Zolleinnehmer und Münzpächter u. s. w. — fürwahr ein trauriges Besultat nach so vielen und so langjährigen Mühen“, seufzt der Verf. ״Der Jude blieb sich gleich und erfreute sich an den Privilegien, die ihm K. Heinrich IV. 1090 gegeben . . ״und dankbar bis zum heutigen Tage anerkennt der Jude Deutschland als sein Adoptiv-Vaterland, trotzdem es ihtn in derselben Zeit in den Ländern der Przemysliden besser erging, als in Deutschland. (Also wieder die alten Schmerzen!) ״Waren aber die Juden im 13. Jahrhdrt. in Deutschland mit Ruthen gepeitscht, so wurden sie es im 14. und 15. mit Scorpionen, und was wir sehr bedauern müssen, auch in Mähren und Böhmen. Die Zeit der Luxemburger war dem Geldsäckel der Juden (nur diesem?) nicht günstig.“ O—m. Literaturbericht. Recensioneu. Rabbinowicz, Dr. Israel Michael. Legislation civile du Talmud, nouveau commentaire et traduction critique du traite Baba Bathra T. IV. Paris, chez Ernest Thorin et chez l’auditeur, Rue de Seine 63. 1879. Der geehrte Verfasser bietet in diesem 4. Theile die Uebersetzung von B. bathra Es sind derselben in einer Einleitung eine kurze Inhaltsangabe der 10 Perakim. folgt, dass die Jaden dem Landrechte unterworfen und sich des vollkommenen Rechtsschutzes dieser obersten Tribunale erfreuten. Es werden da sehr viele Juden — Männer und Frauen — namhaft gemacht (aus Brünn, Olmütz. Kremsier, Sternberj:, Jamnitz etc.), die Hypothekarklagen gegen die ״Herren“ und Ritter anbringen, und wird in den Sentenzen aueh die executive Einantwortung von landtäüichen Gütern an Juden erwähnt. So heisst es in Bd. I. S. 32 Nr. 159 vom Jahre 1373 bei Coucordia inter Vucam de Magetin (Majetein) et Lijam Judaeam: et quia inducta fuit (erster Executionsgrad) super possessionem bonorum in Trsicz et eandem haberet pacificam more solito, woraus folgt, dass die Gläubigerin das Gut Trsicz wirklich inne hatte. Auch Demuth in seiner Gesch. d. mähr. Landtafel behauptet die Besitzfähigkeit der Juden in Mähren im 14. Jahrhdrt., woran usns/i.'werAger zu zweifeln ist, als sie diese bis dahin auch in Frankreich und ganz Deutschland hassen. Heisst es ja ganz ausdrücklich in K. Heinrich IV. Sdü'utzbriefe; ״NV-mand erkühne sich, einem Judfen sein erbliches Eigenthum an Hofraithen, Bauernhäusern, Gärten, Weinbergen, Aeckern, Hörigen, an jeglichem beweglichen und unbeweglichen Eigenthum zu rauben (s. Dudik IV, 221). *) Vgl. Ehrmanra’s ״Abendland“, Jahrgg. 1867 Nr. 24.