Das jüdische Literaturblatt
- Journal
- Das jüdische Literaturblatt
- Volume
- 9 (1880)
- Issue
- No. 2. (7.1.1880)
- Date
- 1880-01-07
- Page
- Seite 7 (sequence 3)
- Language
- German
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ausschliessliches Gewerbe zu machen. Die Juden im 13. und 14. Jahrhundert waren demnach nicht die Parias im Lande, ״sie waren im national-ökonomen Sinn ■eine Macht im Lande, denn sie stellten den allezeit mächtigen Einfluss des Geldes dar“ (S. 212) — und doch verachtet vom Volke und vom Regenten betrachtet als Kammerknechte, ein Gegenstand seiner Revenuen, ein königl. oder markgräfl. Fiscalgut. Man findet kein zweites Verhältniss dieser Art in der Weltgeschichte: gehasst bis zum Tode und doch aufgesucht, verfolgt bis zur Vernichtung und doch privilegirt! In Prag waren sie bereits seit dem Tode des Königs Wratislaw (1092) privilegirt, um 1178 hatten sie dort entschieden eine bevorzugte Ausnahmsstellung. (Forts, folgt.) Literaturbericht. Recensioneii. Schürer, Prof. Dr. E, Die Gemeindeverfassung der Juden in Rom in der Kaiserzeit nach den In- Schriften dargestellt. Nebst 45 jüdischen Inschriften Leipzig 1879. J. C. Hinrichs. 4° S. 41. Der Plan, aus den Grabinschriften jüdischer Cömeterien die inneren Gemeindeverhältnisse der Juden Roms in der Kaiserzeit zu entwickeln, ist nicht neu. Levy hat bereits in seinen im Jahre 1861 erschienenen ״Epigraphischen Beiträgen zur Geschichte der Juden“*) darauf hingewiesen, ״dass es in den Grabinschriften nicht an Andeutungen tehle, die uns klar die Stellung der Juden in Rom zeigen, während sie für die inneren Gerneindeverhältnisse eine bei Weitem ergiebigere Quelle sind“ (p. 277.) Schürer bewegt sich volltändig in den Spuren Levy’s. Wie die* ser schickt auch er eine kurze Skizze der Geschichte der Juden in Rom voraus (Schürer p. 5—13; Levy. p. 2)7—280), was übrigens bereits von Frankel (Monatsschrift 1854. ״Die Juden unter den ersten römischen Kaisern, p. 401 ff.; 439 ff.) versucht wurde; wie Levy giebt auch Schürer hierauf die Fundorte der Inschriften an; in dieser Beziehung befand sich der Letztere in einer viel glücklicheren Lage als der Erstere, denn ihm lagen bereits die in dem vorigen Jahrzehnt neu aufgefundenen lnscriptionen vor, während Levy sich auf die Ausbeute eines bei Weitem geringeren Materials beschränken musste. Die von Schürer nach den verschiedenen Inschriftensammlungen zusammengestellten lnscriptionen fanden sich in den 4 bisher aufgedeckten jüdischen Cömeterien in der Umgebung Roms, und zwar: 1) in dem von Bosio im Jahre 1602 vor der porta portiensis aufgefundenen; (Die Kenntniss dieser Localität ist seitdem verloren gegangen); 2) in dem Cömeterium an der Via Appia in der Vigna Randanini; 3) in der Vigna des Grafen Cimarra gleichfalls an der Via Appia; 4) in dem Cömeterium in Porto an der Tibermtindung. Die Sprache der Inschriften ist vorwiegend die griechische, theilweise die lateinische, niemals die hebräische. Hie und da finden sich einzelne hebräische Worte dem Schlüsse beigeschrieben und öfters jüdische Symbole. (Schürer p. 14. Beides ist bereits von Levy bemerkt p. 282.) Die Juden bildeten in Rom eine grössere Anzahl einzelner selbstständig organisirter Gemeinden (auve^«^«׳) ohne einheitliche Zusammenfassung. Sie nannten sich nach hervorragenden Personen, oder nach dem Stadttheile Roms, in welchem die Gemein- *) Jahrbuch für die Geschichte der Juden. 1061 p. 261—324. demitglieder wohnten (Schürer p. 15 ff.; auch dies hat bereits Levy p. 284; 308; 315 erkannt.) Die Begräbnissplätze waren mehreren Gemeinden gemeinschaftlich. Eine Reihe von Aemtern wird auf den Inschriften erwähnt. 1) Der Gerusiarch, welcher nach Schürer das Haupt der Gerusia ist (vgl. dagegen Levy p. 289 und 308). Jede Gemeinde hatte ihre besondere Gerusia mit ihren eigenen Beamten. — Die Gerusia hatte nicht bloss die religiösen Angelegenheiten der Gemeinde zu leiten, sie war ebensogut eine bürgerliche Behörde mit der Jurisdiction über die Gemeindemitglieder ausgestattet, (p. 18ff.) 2) Die Archonten; diese waren die Vorsteher der Gerusia. Deren Wahl fand im Tischri statt u. z. auf bestimmte Zeit — auf wie lange Zeit ist nicht bekannt —. Auch hierin folgt Schürer ganz dem Vorgänge Levy’s (p. 308 Anm. 51.). — Daneben kam auch Wahl auf Lebenszeit vor. Die Archonten hatten mit dem Gerusiarchen an der Spitze die allgemeinen Angelegenheiten zu leiten, (p 20 ff.) — Für die Ueberwachung und Leitung des Gottesdienstes gab es einen 3. Beamten, den «pywjvd-fwy0;, dem auch die Sorge für das Sy־ nagogengebäude oblag. Ihm stand als Untergebener der bzrjpi-r!der sögenannte יחזן הכנסת zur Seite, welcher mit der Besorgung der niederen Dienstleistungen betraut war. Nicht eigentliche Beamte waren die zv-ipz! za! jnj-dps; 3־jvaf«uf«)v; es waren dies mehr Ehrenstellen, Ehrentitel für ältere um die Gemeinde in hervorragender Weise verdiente Personen. Levy hält ״pater synagoges“ für identisch mit Presbyter, Gans (Zeitschrift für Wissenschaft des Judenthums p. 64) für אב בית דין, wohl, wie Levy bemerkt, mit Unrecht. — Darin wird Levy beizustimmen sein, ״dass mater synagogae nur in dem Sinne genommen werden kann, dass sie das Bethaus erbaut habe“ (p. 312.) Zu den nicht wirklichen Beamten gehören ferner die Grammateis, die Juristen und Gesetzeskundigen. Wahrscheinlich hatte die jüdische Gemeinde auch einen Patron, der sie nach Aussen vertrat; es war dies der -poa-d~r!z. (Schürer p. 30.) Mehr lässt sich vorläufig nicht ermitteln; die Hoffnung, mit der Zeit auch in dieser Frage mehr Aufschluss zu erlangen, wird Niemand aufgeben, der die überraschenden Entdeckungen auf dem Gebiete der Archäologie verfolgt. An Einzelheiten wäre in Schürers Abhandlung so Manches zu bemerken. — So hätte bei der Schilderung der Lage der Juden in Rom passend die Verordnung des Augustus erwähnt werden sollen, dass bei den monatlichen Vertheilungen an Geld und Getreide auch die Juden bedacht wurden; wenn die Vertheilung auf einen Sabbath fiel, sollte der Antheil der Juden für den anderen Tag zurückgelegt werden (Philo p. 1014). Zu den Belegen für die Deportation der Juden nach Sardinien unter Kaiser Tiberius wäre noch Seneca ep. 108,21 anzuführen. Unrichtig ist es, wenn Schürer (p. 11) die bei Appian (Syr. 50) erwähnte Steuer für die Didrachmentsteuer hält,, welche die Juden bis zur Eroberung von Jerusalem durch Titus an den Tempel von Jerusalem und später nach einer Verordnung Vespasians an den capitolinischen Tempel in Rom entrichteten; denn dies war überhaupt keine Staatssteuer. Vgl. Marquardt, römische Staatsverwaltung II. 195 f. und dazu Anm. 1. — Ebenso darf Sueton, Domit. 12, nicht für die Didrachmensteuer gehalten werden, hier ist vielmehr eine Kopfsteuer gemeint; vgl. bei Hultsch, Ser. metr. 1,268 Epiphanius: otopayya ä xaX3T3־a1 s׳־.x3!f.dXa1a, x«xa 03 ’P0)|Aca •/.701 עיdXsx0־v -/.am׳.ov nach Marquardt a. a, O. Anm. 5. Sonderbar ist es, wenn auf p. 24 ״der Ablauf des zwölften Lebensjahres als derjenige Zeitpunkt“ be-