Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 44. (28.10.1880)
- Date
- 1880-10-28
- Page
- Seite 369 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 369 — uachexilischen, talmudischen und gaonaischen Zeit, sowie für topographische Studien und Erforschungen des heiligen Landes und der in der Bibel genannten Nachbarländer, verwendet werden. In zweiter Linie, d h. wenn preiswürdige Leistungen vorgedachter Art fehlen, sollen Studirende obengenannter Fächer nach den Bestimmungen des § 3 unterstützt werden. § 2. Die Unterstützung der in § 1 genannten Studien erfolgt an Autoren und Forscher nach Maßgabe der disponiblen Beträge sowohl auf Grund von Bewerbungen bei dem Curatorium, als auch auf Grund von Aufforderungen Seitens desselben und kann als Schenkung oder als Darlehn bewilligt werden. 8 3. So oft die Zinsen von drei hintereinander folgenden Jahren keine Verwendung in Gemäßheit des § 2 gefunden haben, bleibt es dem Curatorium anheim gestellt, nach den Bestimmungen des § 1 Studirende zu unterstützen. 8 4. Die Verwaltung der Graetz - Stiftung liegt einem Curatorium ob, welches aus drei jüdischen, volljährigen, selbstständigen, im Vollgenuffe der bürgerlichen Ehrenrechte und womöglich graduirten Männern bestehen soll. Dieses Curatorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, welcher die Geschäfte führt. Der Sitz des Curatoriums ist am Wohnorte des Vorsitzenden. Das zeitige Curatorium besteht aus den Herren Professor Dr. H. Graetz in Breslau, Geh. Sanitätsrath vr. S. Kristeller in Berlin; Rechtsanwalt Or. I. Cohen in Hamburg. So lange Herr Prof. Graetz im Curatorium ist, führt er den Vorsitz. 8 5. Scheidet ein Mitglied aus dem Curatoriunl, so bestimmen die übrigen Mitglieder den Ersatzmann, scheiden zwei Mitglieder aus, so bestimmt das verbleibende dritte Mitglied die zwei Ersatzmänner. Nach dem Ausscheiden des Herrn Prof. Di*. Graetz hat stets der Aelteste seiner Descedenten Anspruch auf die Mitgliedschaft im Curatorium unter den Voraussetzungen des 8 4. 8 6. Die Prüfung der eingehenden Bewerbungen, der Erlaß von Aufforderungen und die Entscheidung bei vorkommender Concurrenz steht dem Curatorium auss chließlich zu. Letzteres kann jedoch geeignete Gutachten einfordern, welche in erster Linie vom Lehrercollegium des Breslauer jüdisch-theologischen Seminars erbeten werden sollen. , 8 7. Schenkungen, Legate und sonstige Zuwendungen werden, falls nicht an dieselben seitens der Geber andere Bedingungen geknüpft werden, nach Maßgabe dieses Statuts verwaltet und behandelt. 8 8. Das Stiftungskapital mich in Gemäßheit der Bestimmungen des § 59 der preußischen Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 belegt werden. 8 9. Der Vorsitzende belegt die Stiftungsgelder unter Genehmigung der Mitcuratoren. Die Zinsen werden nach Abzug der Verwaltungskosten für die Zwecke der Stiftung verwendet^ Hypothekendokumente verwahrt der Vorsitzende. Jnhaberpapiere werden so getheilt, daß der Vorsitzende die Couponstafeln, ein anderer Curator aber die Pfandbriefe verwahrt. Alljährlich im Monat Januar hat der Vorsitzende dem Curatorium Bericht zu erstatten, Rechnung zn legen und über Bestand und Belegung des Kapitals Nachweis zu führen. Spätestens einer Woche nach dieser Berichterstattung und Rechnungslegung haben die Curatoren die Rechnung zu prüfen und dem Vorsitzenden Decharge zu ertheilen, event. nach Erledigung etwaiger Monita. Alle Veröffentlichungen zeichnet der Vorsitzende mit dem Zusatze „Jnr Aufträge des Curatoriums" 8 10. Zur Aenderung der Statuten ist Stimmeneinheit im Curatorium erforderlich. Alle andern Beschlüße werden mit Majorität gefaßt. Namen und Zweck der Stiftung dürfen nicht abgeändert werden. 8 14- So lange das Graetz'sche Ehepaar oder einer von ihnen am Leben ist, bleibt ihm, nach dem Vorgänge bei der Gründung der Zunzstiftung, der Zinsgenuß des ganzen Stiftungscapitals. Erst nach dem Tode des Längstlebenden tritt die Verwendung der Zinsen wie sie in 8 2 und 3 vorgesehen ist, in Ausführung, Das Stiftungskapital wird jedoch nicht Eigenthum des Graetz'schen Ehepaares oder des Prof. Graetz und ist der 8 9 des Statuts auch während der Zeit, daß der Zinsgenuß dem Graetz'schen Ehepaare zufällt, auszuführen. gez. Im Aufträge: Or. Samuel Kristeller in Berlin. Berlin, im October 1880. Magdeburg. Bis zu welchem Unfug die Christlich-Socialen, namentlich in Beteff der von ihnen noch immer betriebenen Judenhetze, sich versteigen, dafür mag folgender Vorgang in der letzten Versammlung derselben als ergötzliches Beispiel dienen. In dem Fragekasten war die Frage eingegangen: „Ist es wahr, daß bei der Darstellung des historischen Festzuges in Köln 90 pCt. Juden mitwirkten?" Darauf ertheitte ein Mitglied des Vorstandes, Geheimsecretär Pflug, unter dem Bravoruf der Versammlung die Antwort: „Sie wissen ja, daß das deutsche Reich nach Innen und Außen durch die Juden, die freilich in der Geschichte nichts gethan haben, vertreten wird; warum nicht auch da?" ( Ein anderes Mitglied theilte mit, daß nach Angabe der Kölner Polizei 30,000 Juden aus Berlin, Frankfurt a. M. u. s. w. in Köln gewesen seien. „Der Festzug war also in der Thal eine Judenmaskerade." In dieser Weise — schreibt die „Magd. Zeit." — suchen die Christlich Socialen selbst den unter den Augen des Kaisers aufgeführten und von diesem als bewunderungswerth bezeichneten Festzug im Sinne ihrer Judenhetze auszubeuten. Und das geschieht unter Mitwirkung und Leitung evangelischer Geistlicher. Wir fragen, ob ein solcher Unfug dem Ansehen der Kirche und dem Einfluß ihrer Geistlichkeit nicht viel mehr schadet, als die abweichende Auffassung in dieser oder jener dogmatischen Lehre, in deren Abwehr man heut zu Tage das Heil der Kirche sucht. Wenn irgend etwas, so heißt das „Mücken seihen und Kameele verschlucken!" Berlin. Die hiesige jüdische Gemeinde hat einen hier angeblich sich zeitweilig nur aufhaltenden Fabrikbesitzer zu ihren Gemeindelasten herangezogen und zwar mit einem Beiträge von ca. 150 Mk. Der Betreffende glaubte zu einem Beitrage an die hiesige Gemeinde nicht verpflichtet zu sein, weil er in einer Stadt in der Uckermark seine Fabrik habe und I dort zu den Lasten der jüdischen Gemeinde beisteuern müsse. Zum Beweise hierfür wurde eine Bescheinigung über seine Mitgliedschaft in der auswärtigen Gemeinde, sowie verschiedene Quittungen über dort gezahlte Beiträge vorgelegt; indeffen es mußte Seitens des Herrn Vertreters der klägerischen Partei zugegeben werden, daß der betreffende hier eine Wohnung habe, die er den größten Theil des Jahres benützte, daß seine Kinder die hiesigen Schulen besuchten u. s. w. Der Vortrag des Herrn Vertreters der Gemeinde, welcher im Namen des Vorstandes derselben die Abweisung der Klage beantragte. stützte sich auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Juli 1847, welches im ß 35 diese Angelegenheit regelt, sowie auf das Statut der hiesigen Gemeinde, wonach ein Jeder, welcher im Bereiche der hiesigen jüdischen Gemeinde wohnt, auch verpflichtet ist, zu deren Lasten beizutragen. Der . Gerichtshof schloß sich diesen Ausführungen an, wies den ' Kläger mit seiner Klage ab und legte ihm die Kosten auf.