Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 44. (28.10.1880)
- Date
- 1880-10-28
- Page
- Seite 368 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 368 ten zu warnen, soweit ihr Einfluß nur immer reicht, es zu thun. (Talmud Tractat Sabbath Fol. 54b. Maimonides „von der Erkenntniß" Abschnitt 6, Z. 7, Codex I. Tit. 608 Z. 2 Glosse.) Wird nun ein Rabbiner ausdrücklich gefragt, ob ein Mann zu einem religiösen Amte sich eigne, so wäre Schweigen eklatante Pflichtverletzung. Vielmehr ist er, wie aus den angeführten Stellen des Religionsgesetzes klar hervorgeht, gehalten, vor der Anstellung eines nach seiner Ueberzeugung Unwürdigen, den Anfragenden zu warnen. Denn das Gebot der Schrift Leviticus 19,14: „Du sollst vor dem Blinden keinen Anstoß setzen" wird im Talmud an vielen Stellen auch dahin erklärt, daß man den in religiösen Dingen Blinden, Unwissenden nicht ohne ihn zu warnen, unrecht handeln lassen darf. (Talmud Tractat Peßachim Fol. 22,b. Mezia 75, b. Chullin 7,b. Maimonides „vom Morde" Abschnitt 12,§. 14.) Es ergiebt sich hieraus, daß ein Rabbiner, wenn er von einem Vorstande direct oder durch einem Beauftragten um Auskunft über einen Candidaten, der sich um eine Vorbeterstelle bewirbt, befragt wird, nichtschweigen darf, sondern kraft seines Amtes von Religionswegen verpflichtet ist, nach bestem Wissen und Gewissen zu warnen, wenn der Betreffende sich Gesetzesübertretungen hat zu Schulden kommen lassen, wie die sub I bezeichneten. III. Darf ein Rabbiner, der einem solchen Beamten früher, bevor er wußte, daß derselbe ein solcher Uebertreter religiöser Gebote ist, ein gutes Zeugniß gegeben hatte, wenn er erfährt, daß der Betreffende auf Grund seines Zeugnisses in einer Gemeinde ein religiöses Amt erhalten soll, dies stillschweigend geschehen lassen, oder ist er verpflichtet, dem Vorstande oder Rabbiner jener Gemeinde Mittheilung davon zu machen, daß jenes Zeugniß null und nichtig sei? Die Antwort auf diese Frage ergiebt sich aus der vorigen, da der betreffende Rabbiner ja durch sein Zeugniß die Gemeinde veranlassen würde, einen unwürdigen Beamten anzuftellen, und er zu denen gehörte, von welchen der Talmud (Tractat Joma, Fol. 87a) sagt: Wer Viele zur Sünde verleitet, für den giebt es fast keine Buße. IV. Kann dem gegenüber das Zeugniß eines Vorstandes oder Vorstehers, welches einem solchen Beamten attestirt, „daß er sich in religiöser und moralischer Beziehung nichts habe zu Schulden kommen lassen," oder „daß er seine religiöse Furietionen stets zur Zufriedenheit geübt habe oder dergl.", noch Beweiskraft haben? Der Vorstand oder Vorsteher der Gemeinde ist nach dem jüdischen Religionswie nach dem Staatsgesetz (Preuß. Gesetz über die Rechtsverhältniffe der Juden vom 23. Juli 1847 § 44 f.) nur Verwaltungsbeamter ohne religiöse Competenz, da er keine Kenntniß der Religionsgesetze zu haben braucht und in der Regel auch nicht hat. Er kann daher amtlich über religiöse Führung kein Attest ausstellen. Dies ist vielmehr allein Sache des Rabbiners, der vermöge seiner Kenntniß des Religionsgesetzes zu beurtheilen in der Lage ist, ob das Leben und die Handlungsweise eines Menschen diesem entspricht, während das Urtheil des Vorstehers rein subjectiver Natur ist. Wenn daher der Rabbiner sich genöthigt sieht, das einem Beamten der Synagoge ertheilte gute Zeugniß zu widerrufen, weil ihm nachträglich bekannt geworden, daß die religiöse Führung das Prädikat „gut" nicht verdient, so kann das religiöse Zeugniß des Vorstehers selbst dann keine Beweiskraft haben, wenn es auch die „Zufriedenheit" des Vorstehers mit den religiösen Functionen des betreffenden Beamten bekundet. Denn diese Zufriedenheit ist wieder rein subjektiv und bedeutet z. B. bei dem Vorbeter, daß er zur Zufriedenheit gesungen hat. Das Zeugniß eines Vorstehers anlangend, „N. habe sich in moralischer Beziehung nichts zu schulden kommen lassen," so kann dasselbe gleichfalls nur die Bedeutung haben, daß dem Vorsteher nichts Unmoralisches bekannt geworden, welches negative Zeugniß gegenüber dem p o s i t i v e n des Rabbiners, daß ihm Unmoralitäten des N. allerdings bekannt geworden, selbstverständlich gar keine Beweiskraft haben kann. V. Ist Jemand, der anitf mit Daleth schreibt, nicht mit Recht ein „grober Am haarez" zu nennen? Ueber den Begriff des Ausdrucks „Am baarez" sind im Talmud (Tractat Berachot fol. 47,b) die Meinungen verschieden und wird daselbst diejenige zur Norm erhoben, welche besagt: Derjenige heißt Am haarez, der zwar die Schrift und die Mischna (der ältere Theil des Talmud) studirt, aber seine Studien nicht durch den Umgang mit Gelehrten befestigt und geregelt hat. Mit der Abnahme der jüdischen Gelehrsamkeit wurde unterschieden zwischen „Am baarez" und „Am baarez gamur" (Codex 1.199, § 3). Elfteres bedeutet Lai e, letzteres soviel wie „grober Am haarez" oder Unwissender. Zu letzterer Kategorie gehört entschieden derjenige, der das Wort unicr' mit einem Daleth schreibt, also ein ganz anderes Wort daraus macht, welches „Bestechung" bedeutet, während elfteres „Schächter" bezeichnet. Beide Worte kommen im Pentateuch vor, welchen der Vorbeter alljährlich von Anfang bis zu Ende durchzulesen hat. Wer sie dennoch verwechselt, verräth grobe Unwissenheit und entspricht nicht der an die Spitze dieses Gutachtens gestellten Anforderung des jüdischen Religionsgesetzes an einen Vorbeter. VI. Ist der Rabbiner in religiöser, cultueller und ritueller Beziehung der Vorgesetzte des Schamesch, auch wenn es nicht ausdrücklich in dessen Contract vermerkt steht? Nach Codex II. Tit. 243, §§ 6—8 und Codex IV. Tit. 2, ß 1 ist der Rabbiner in allen religiösen Dingen, also namentlich in Beziehung auf Cultus und Nitualgesetz, Vorgesetzter des Schamesch oder Synagogendieners wie sämmtlicher Cultusbeamten. Es ist seine Pflicht, sie zur Beobachtung des Religionsgesetzes zu ermahnen und anzuhalten, wahrgenommene Uebertretungen derselben zu rügen und selbst zu bestrafen, soweit das Reichsgesetz es gestattet. Dagegen sind jene verpflichtet, den religiösen, cultuellen und rituellen Anordnungen des Rabbiners, wenn diese dem Religionsgesetz nicht widersprechen, unweigerlich Folge zu leisten, wie überhaupt dem Rabbiner mit Hochachtung und Ehrerbietung zu begegnen. Zuwiderhandlung soll streng bestraft werden. (Vergl. besonders Cod. II a. a. O. und die Commentare.) Königlich Preußischer Landrabbin er für die Landdrosteibezirke Aurich und Osnabrück vr. P. Buchholz. Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Magdeburg. Beifolgendes „Statut der Graetz - Stiftung" ist uns vom Curatorium derselben zur Veröffentlichung zugegangen: Am 10. August 1870, bei Gelegenheit der Feier der 25jährigenWirksamkeit des Herrn Prof, vr H. Graetz am jüdisch-theologischen Seminar Fränckel'scher Stiftung zu Breslau haben Freunde und Verehrer des Jubilars demselben ein Kapital überreicht. Dieses Kapital wurde zu einem geringeren Theil, auf ausdrücklichen Wunsch von mehreren Seiten der persönlichen Verwendung des Herrn Jubilars anheimgestellt, zum überwiegenden Theil aber, nämlich im Betrage von R-M. 6000 — geschrieben sechstausend Reichsmark — zur Gründung einer Stiftung bestimmt, rvelche den Namen des Herrn Pros. vr. Graetz tragen und jüdischwissenschaftliche Studien für ewige Zeiten fördern soll. 8 i. Die Zinsen des Kapiials sollen in erster Linie zur Unterstützung von Studien und Leistungen im Gebiete der jüdischen Geschichte, Literatur und Archäologie, namentlich der biblischen,