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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1880-10-28 · N° 44. (28.10.1880) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
11 (1880)
Issue
N° 44. (28.10.1880)
Date
1880-10-28
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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M 44. 18 IsraekitisHe 3***e» Wschen-Zchrist für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums. Erscheint jeden Mittwoch u. kostet sammt dem wöchentlich erscheinenden „I Sdischen Lileraturblatt" bei allen P o st ämtern und Buchhandlungen vierteljährlich 8 Mark. Mit direkter Zusendung: Nach Oesterreich 8 fl.; na>t> dem Auslande: 16 Mk. (20 Frcs. 8 Rub. 4 Dollars) jä h r l i ch. j aSerarttirörtlicher Rcdacteur lind Herausgeber Rabbiner Dr. W. Htahmer in Magdeburg. - Einzelnummern der „Wochenschrist" » 25 Pf., der „Literaturblatts" k 15 Ps. Magdeburg, 28. Oktober. Inserate für die „W o ch e n f ch r i f t", wie für das „I üdifcheLiteraturblatt", diedreigesvaltene Petitzeile oder deren Raum werden mit Sö Ps. berechnet und sind ausschließlich an die Central- Annoncen-Expevition von G. i.. Daube &: Co., Frank'urt a. M., Magdeburg, Berlin, Hamburg, Cöln, München, Zürich, Wien, Paris rc. einzusenden. Inhalt: Leitende Artikel: Rabbinisches Gutachten. Berichte nnd Correfpondenzenr Deutschland: Magdeburg. Magdeburg. Berlin. Stettin Aus Oberschlesien. Cöln. Leipzig. Worms. Oe st erreich: Wien. Böhmen. Großbritannien: London. Vermischte und'.neueste Nachrichten: Magdeburg. Danzig. Königsberg. Meiningen. Paris. Paris, Paris. Paris. Warschau. Horadno. Dulcigno. Jerusalem. Bagdad. Syrien. Feuilleton: Das Gewürzbüchschen. — Chajim Prostak. — Osfenbachiana. Inserate. Wochen- Oetober Cheschwan Kalender. 1880. 5641. Freitag .... 29 24 Sonnabend . . 30 25 mfr "N (5 U. 12 MI Neumondsverkündigung. Sonntag.... 31 26 Montag .... 32 27 Dienstag . . . 33 28 Mittwoch . . . 34 29 Donnerstag . . 35 1 Roscli Chodesch Kisslew Rabbinisches Gutachten betressend die für das Vorbeteramt in der Synagoge nach dein jüdischen Religionsgesetz erforderliche Würdigkeit und die Verpflichtung des um Auskunft über einen Candidaten zu dem genannten Amte ersuchten Rabbiners, das ihm als wahr Bekannte über denselben auszusagen. I. „Der Vorbeter muß ein würdiger Mann sein, d. h. er darf sich keine Uebertretung des Religionsgesetzes zu Schulden kommen lassen nnd nicht einmal in seiner Jugend einen schlechten Ruf sich erworben haben; er muß bescheiden und bei den Menschen beliebt sein, eine angenehme Stimme besitzen und im Stande sein, aus der heiligen Schrift vorzulesen." Religionscodex I. Tit. 53 §. 4 nach Talmud Babli, ^Tractat Taanit kol. 16,a. Die späteren Casuisten halten die Anforderung des „nie befleckten guten Namens" zwar nur für den an Fasttagen Vorbetenden aufrecht, da indessen der Gemeindevorbeter auch an Fast- und hohen Festtagen vorzubeten hat, so ist diese 'Unterschied für unseren Fall irrelevant. (Siehe den Commeutar des Juda Aschkenasi a. a. O.) Es fragt sich nun: Darf ein Mann, der 1) fälschlich Denunciationen bei der Staatsanwaltschaft angebracht, 2) nicht vorschriftsmäßig angefertigte Denkriemen als vorschriftsmäßig verkauft, 3) als verheiratheter Mann in geschlechtlicher Beziehung unmoralisch lebt, das Amt eines Vorbeters (oder stellvertretenden Vorbeters) bekleiden? 1. Die falsche Denunciation oder das falsche Zeugniß auch ohne Eid ist schon im Dekalog untersagt: „Du sollst nicht aussagen wieder Deinen Nächsten als falscher Zeuge." Auch an anderen Stellen des mosaischen Gesetzes ist das falsche Zeugniß verpönt: „Du sollst Deine Hand nicht verbinden mit dem Bösewicht, zu sein ein Zeuge der Gewaltthat." (Exod. 23,1.) Wer ein falsches Zeugniß gegen seinen Nächsten aussagt, heißt es im Talmud, ist als wenn er gegen Gott aussagte, daß er nicht Himmel und Erde geschaffen. (Talmud jerus. Tractat Berachot I, 5). . Eine besondere Art des falschen Zeugen ist der Angeber oder Denunciant, der wegen seiner besonderen Gemeingefährlichkeit da, wo keine geordneten Rechtszustände vorhanden sind oder nicht gleiches Recht für Alle gilt, wie z. B. in Rumänien, wo selbst Mörder eines Juden von den Gerichtshöfen freigesprochen werden, nach jüdischem Gesetz von allem Verkehr ausgeschlossen werden soll. (Codex IV, 388.) 2. „Wer verbotene Dinge verkauft, den entfernt man aus seiner Vertrauensstellung, wenn er eine sosche einnimmt und legt ihn in den Bann bis er offenbare unzweideutige Buße gethan hat, wobei er selbst seinen Besitz nicht geschont. (Cod. II. Tis. 119 § 15.) 3. Wer zumal als verheiratheter Mann unmoralisch in geschlechtlicher Beziehung lebt, Übertritt das Verbot des Dekalogs: „Du sollst nicht ehebrechen" und die anderen zahlreichen Gebote des mosaischen Gesetzes gegen die Unsittlichkeit. Es ergiebt sich hieraus, daß ein Mann, der 1) falsche Denunciationen angebracht, 2) unerlaubte Dinge als erlaubt verkauft hat, 3) als verheiratheter Mann in geschlechtlicher Beziehung unmoralisch gelebt hat, ohne öffentliche, unzweideutige Buße zu thun, weder Vorbeter einer jüdischen Gemeinde sein, noch irgend eine religiöse Function in der Gemeinde, resp. in der Synagoge ausüben darf. II. Darf ein Rabbiner, wenn er von einem Vorstande (direct oder durch einen Beauftragten) um Auskunft über einen solchen Candidaten, der sich um eine Vorbeterstelle bewirbt, schweigen oder ist er von Religions wegen verp f l i ch t e t, vor der Anstellung eines solchen Beamten zu warnen? Nach dem jüdischen Religionsgesetz ist Jeder, der seinen Nächsten im Begriffe sieht, etwas Unrechtes zu thun, zu warnen verpflichtet. (Talmud Berachot Fol. 31, ab). Nach Talmud Erachin 16,b muß diese Warnung vor dem Unrecht sogar so lange wiederholt werden, bis der Gewarnte dieselbe mit Schlägen erwidert. Namentlich aber ist es die Pflicht derer, die durch ihre Stellung oder ihr A m t dazu berufen find, vor dem Unrech-

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