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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1880-10-07 · N° 41. (7.10.1880) · p. Seite 345

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
11 (1880)
Issue
N° 41. (7.10.1880)
Date
1880-10-07
Page
Seite 345 (sequence 3)
Language
German
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— 345 — vorbereitet, in welcher um Erschwerung der Masseneinwanderung der Juden, besonders von Osten her, gebeten wird? Die Urheber der Petition haben freilich kaum das Verlangen auch nur nach dem Scheine einer wissenschaftlichen Berechtigung; ihnen ist die Hetze an sich Selbstzweck. Den Urhebern der modernen Judenbetze in Deutschland ist neben der angeblichen Masieneinwanberuug der Juden der „Reichthum" der« selben das vornehmst-' Agikotionsmittel. Die geringere Sterblichkeit unter den Judenkindern soll ihren Grund darin haben, daß der höhere Wohlstaud der Juden ihnen gestattet, größere Sorgfalt auf die Kindererziehung zn verwenden. — Nun ist aber, wie Herr Dr. Neuman ausführt, schon vor 40 Jahren die größere Seltenheit der Todtgeburlen und die geringere Sterblichkeit der Kinder im ersten Lebensjahre als eine Haupt' Ursache der kleineren Sterbeziffer der Juden nachgewiesen worden, und dieser Nachweis ist in der amtlich-m Preußischen Statistik von Herrn Hoffmann in derselben Abhandlung geführt worden, in welcher der genannte Statist'ker die Beschäftigungsweise der Juden erörtel und zu dem Resultate gelangt, daß die bei weitem überlegene Mehrheit der Juden doch kaum einen kümmerlichen Unterhalt zu gewinnen vermag, und unermüdliche Anstrengung nebst strenger Sparsamkeit ungeachtet, doch in größter Dürftigkeit lebt. Der Statistiker Hoffmann begründet die geringere Sterblichkeit bei den Juden durch die Mäßigkeit der Juden, insbesondere in Bezug auf berauschende Getränke. Nun rekrutiren sich die Anhänger der Judenhetze allerdings zumeist aus denjenigen Kreisen, deren vornehmste Tugend die Mäßigkeit nicht ist, und welche ihre wirthschaftliche Verkommenheit nicht sich selbst zuschreiben wollen, sondern weder den Mäßigen die Früchte ihrer Sparsamkeit gönnen, noch die Mäßigkeit als eine sich selbst belohnende Tugend anerkennen mögen. Magdeburg. Die „Magd. Z." schreibt: Seit einiger Zeit beschäftigen sich die krrchl. Blätter, namentlich der strengorthodoxen Richtung, mit der an sich unglaublichen Nachricht, daß e i n e B e r l i n e r Kirche in eine Synagoge umgewandelt worden sei, und knüpfen daran allerhand Betrachtungen über die immer mehr überhand nehmende „Verjudung" Berlins. Das „Kirchliche Wochenblatt für Schlesien" sieht sich veranlaßt, den „Kirchenverschacherern Berlins" eine geharnischte Strafrede zu halten, und ein particularistisches Blatt des confeffionellen Lutherthums in Holstein ergeht sich in noch exaltirteren Schmähungen Berlins und sieht bereits im Geiste „den Leuchter der abendländischen Kirche von seiner Stätte weggestoßen." — Und was ist nun der historische Kern dieser ganzen Mythe von der Verwandlung Berliner Kirchen in Synagogen? Es handelt sich, wie der „Ev. kirchl. Anzeiger" ermittelt hat, um einen Saal im früheren Arbeitshause in der Mxandrinenstraße, der mit dem ganzen Gebäude, nachdem die Verlegung des Arbeitshauses nach Rummelsburg stattgefunden hat, zu anderweitigen Zwecken vermiethet worden ist, und zwar hat eine der jüd. Gemeinden den Saal für ihre gottesdienstlichen Zwecke gemiethet. Dies der einfache Thatbestand, den die „antisemitische" Preffe, zu einem Attentat auf den Bestand des Christenthums in Berlin aufgebauscht hat. Wir hoffen mit dem „Ev. kirchl. Anzeiger," daß durch die Feststellung des wirklichen Sachverhalts der tendentiösen und gehässigen Ausbeutung jenes gefliffentlich colportirten Gerüchts ein für alle mal der Boden entzogen sein wird. Hamburg, 30. Sept. (Or.-Corr.) Ein seit dem Jahre 1869 zwischen dem Vorstande der Deutsch-Israelitischen Gemeinde und der Israelitischen Stiftungsschule von 1815 schwebender Prozeß, ist, nachdem er alle Instanzen durchlaufen, jetzt durch ein Erkenntniß des Reichsgerichts endgiltig entschieden worden. Die Schule, ursprünglich unter dem Namen „Israelitische Freischule", aus den Fonds eines in England verstorbenen Hamburgers gegründet und unter die Oberaufsicht der Gemeinde gestellt, ward während der Direction des Dr. R6e ihrer Bestimmung allmälig mehr und mehr entzogen, so daß augenblicklich von 700 Schülern nur etwa 300 dem Judenthume angehören, während 400 Christen sind. Von dem Gemeindevorstand, welcher der Schule eine jährliche Subvention von M. 2400 und Herrn Dr. R6e einen Zuschuß von M. 1200 außerdem leistete, auf die Verfügung des Stifters hingewiesen, verzichtete dieser auf die Subvention von M. 2400, indem er dem Vorstande gleichzeitig das Recht der Einmischung bestritt. Da ein gütlicher Vergleich nicht zu erreichen war, so mußten die Gerichte entscheiden und lautet das Erkenntniß des Reichsgerichts, daß der Consens des Gemeindevorstands auch ferner erforderlich sei, sowejt das vom Stifter gespendete Capital in Frage käme, daß demselben im Uebrigen aber ein Einspruchsrecht nicht zustehe. Dem Einwand , daß, da die frühere Gemeinde im Jahre 1864 in Liquidation getreten, die jetzige, welcher anzugehören nicht obligatorisch sei, nicht Rech tsnachfolgerin sein könne, wies das Reichsgericht zurück, indem es hervorhob, daß sogar alle Activa der liquidirenden Gemeinde, soweit sie nicht zur Tilgung früherer Schulden nothwendig blieben, Eigmthum der neuen Gemeinde würden. R. Alzey. In der Wochenschrift Nr. 34 S. 241 Anm. 7 wird bemerkt, daß nu'JXftdfj nur auf den Tag der Beerdigung und nicht auf die ganze Zeit zwischen Tod und Beerdigung beziehe. Diese Auffassung mißdeutet den Charakter von und stammt aus der Sitte der Vorzeit, die Beerdigung am Tage des Absterbens vorzunehmen. Ich halte die Uebertragung dieser Anschauung auf die Neuzeit, in welcher zwischen Tod und Beerdigung 3 Tage liegen, (wenigstens lie - gen sollen,) für verfehlt und unnatürlich. Also man hält daran fest: 2 Tage nach dem Tode ist weder mJ’JX noch man geht ungestört seinen Geschäften nach, trotz des eingetretenen Trauerfalls, obwohl eine Leiche im Hause liegt, und erst am dritten Tage nach dem Tode fängt die Trauer an, und zwar eine herzzerreißende, die sich im wilden Aufschrei Luft macht und in vollständiger Zurückgezogenheit vom Geschäft und Verkehr kund thut? Ich kenne auch die Anschauung neuerer Declsoren. welche ein Festhalten an dem Buchstaben und der Form der Ueberlieferung so entschieden haben, aber es giebt auch deren im Lager der Orthodoxen, bei denen sich Zweifel an der Nöthigkeit dieser Auffassung und eine anderseitge Entscheidung aufgedrängt haben. Oefterreich-Ungarn. Pest. Daß der ungarische Abgeordnete Miklos eine Interpellation im ungarischen Abgeordnetenhause in Betreff der antisemitischen Bewegung eingebracht hat, ist telegraphisch bereits gemeldet. Die Interpellation dürfte jedoch ihrem Wortlaute nach für Ihre Leser von Jntereffe sein; sie lautet: „Es ist allgemein bekannt, daß in neuester Zeit durch in der Hauptstadt und in der Provinz organinrte antisemitische Vereine und Zeitschriften, die im Geiste der bekannten, im Parlamente gethanen Aeußerungen des Abgeordneten Victor Jstoczy entstanden sind, ein einzelner Volksstamm in seiner Gesammtheit wegen der Sünden Einzelner überaus heftigen Angriffen ausgesetzt ist, daß der Judenhaß im Kreise einzelner christlicher Confessionen tendenziös geschürt wird und daß auf verbotenen und nicht verbotenen Wegen eine lebhafte Agitation betreffend die Austreibung der Juden aus Ungarn im Zuge ist. Ich habe nicht die Absicht, g. Haus, das Maß und die Mittel dieser Agitation zu überschätzen, aber obgleich ich, Dank der Besonnenheit unsers Volkes, die Judenfrage in unserem Lande nicht für acut erachte, halte ich es doch heute schon für nothwendig, daß die Regierung und das Abgeordnetenhaus dieser unleugbar bestehenden Agitation gegenüber im Namen der Freiheit, Brüderlichkeit, Gleichheit und des Liberalismus Stellung nehmen und daß sie sich entschieden verwahren gegen die Intentionen, welche entgegen dem Gesetzes-Artikel XVII, 1867, das Judenthum unter Hinweis auf den allgemeinen moralischen und materiellen Verfall als Confeffion angreifen und welche es, ohne Ausnahme, von den ihm gesetzlich gewährleisteten constitutio» nellen Rechten ausschließen wollen. Damit die Regierung und das Abgeordnetenhaus Gelegenheit haben, sich in dieser

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