Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 34. (18.8.1880)
- Date
- 1880-08-18
- Page
- Seite 290 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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290 der Gebrechlichen ergeben. Man würde da zu dem Ergebniß gelangen, daß die Juden lebenskräftiger wären als die Christen. In Wahrheit aber sind all das falsche Schlüsse aus richtigen Zahlen, die immer irre leiten, wenn man nicht die socialen Verhältnisse beachtet, die unenthüllt dahinter stecken. Bei Sonderung nach confessionellen Gruppen kommen solche Irrungen ganz besonders stark vor. So z. B. fand sich vor einigen Jahren eine ähnliche Berechnung nach Confessionen in einer medicinischen Zeitschrift die zeigen wollte, wie das bei den Juden vorwallende dunkle Pigmet der Haare eine sehr verbreitete Haarkrankheit, den Weichselzopf, verhindere. Die statistischen Zahlen zeigten in der That. daß die Juden in der Provinz Schlesien und Westpreußen fast völlig freiblieben von dieser Krankheü, welche unter Christen häufig vorkommt. Die Erklärung, daß dies von dem dunklern Farbstoff herrühre, welcher das Verfilzen der Haare verhindere, ließ sich sehr wissenschaftlich an. Als man aber der Sache näher nachforschte, ergab sich, daß die wahre Ursache eine ganz andere ist. Die Juden wohnen fast nur in den Städten, während die betreffende Haarkrankheit meist nur ländlichen und in den flach am Wasser liegenden Gebieten herrscht. Die Eintheilung nach Confeffionen war also ein absoluter Mißgriff; denn wenn man die Bewohner der Städte allein für sich zählte, hörte der Unterschied zwischen den verschiedenen Confeffionen völlig auf. Zu ähnlichen Jrrthümern verleiten auch die obigen Zahlen. Es ist eine bekannte Thatsache, daß die schweren Verfolgungen und Beschränkungen, welchen die Juden bis vor etwa hundert Jahren ausgesetzt waren, sie verhindert haben, nach eigener Lust und Liebe irgend ein Gewerbe zu ergreifen. Die unseligen Staatsgesetze, Zunftvorschriften und ländlichen Ordnungen haben die Juden einzig und allein darauf hingewiesen, sich dem Handelsstande zu widmen. Die natürliche Folge hiervon ist, daß die überwiegende Mehrzahl der Juden auch jetzt, wo ihnen andere Gewerbe nicht verschlossen sind, dem Kaufmannsstande angehören und fast ausschließlich nur in den Städten leben. Nun ist es eine Thatsache, daß gerade derjenige Stand, der eine größere Sorgfalt aus die Erhaltung der Kinder verwendet, auch viel mehr kränkliche, schwächliche und gebrechliche Kinder großzieht. Im armen Stand, in welchem die Eltern den Tag über auf Arbeit ausgehen und die Kinder daheim sich selber überlassen sind, sterben die schwächlichen und gebrechlichen Kinder viel eher fort, so daß nur die kräftigeren Individuen übrig bleiben und groß werden. Im Kaufmannsstaud ist es anders. Wenn ein Kind da an einem Gebrechen leidet, wird cs durch sorgsame Pflege möglichst erhalten, auch wenn das Gebrechen nicht geheilt werden kann. Ein taubstummes Kind ist schon in den ersten Jahren seiner Existenz eine viel zu schwere Last für arme Tagelöhner, um die Existenz deffelben zu fristen. Meist wird nur der Kaufmannsstand oder der Wohlhabende überhaupt und namentlich in den Städten, wo Institute für solche Unglückliche vorhanden sind, solch ein Kind auferziehen. — Noch entschiedener spielt Wohlstand und Armuth bei Kindern, die erblindet sind, eine Rolle. Diese bedürfen nicht blos der größeren Pflege, sondern auch der sorgsamen Aufsicht, um nicht zu verunglücken. Der arme Stand kann sich nicht den unglücklichen Kindern widmen und sie sterben fort unter der Empfindung der Eltern, daß ihnen damit eine schwere Lebenslast abgenommen worden ist; während im Kaufmannsstand und namentlich in Städten, wo man ärzliche Hilfe in Aussicht hat, die augenkranken Kinder aufwachsen. Ganz ähnlich verhält es sich mit Schwachsinnigen und Geistesgestörten. Sie sind im Arbeiterstande scholl in der Kindheit ein Raub des Todes, während sie im Kaufmannsstand lebend erhalten werden'und schließlich die Zahlen der Statistik bereichern. Diese Verhältniffe sind es, welche so grelle Unterschiede an den Tag treten lassen, wenn man nur die Confeffion in Betracht zieht, ohne die Standes- und Erziehungs-Unterschiede zu beachten. Wollte man statt nach der Confeffion die Zahlen nach Ständen ordnen, so würde der Unterschied wohl ganz verschwinden! Ist der Austritt aus einer Gemeinde religionsgesetzlich statthaft? Vom Rabbiner Dr. Simon Wolsf sohn. (Schluß.) Es war noch die Frage zu erörtern übrig, ob religionsgesetzlich die Steuerpflicht gegen die Orts-Gemeinde auch dann noch in voller Integrität besteht, wenn ein renitentes Mitglied einem andern Cultusverbande, sei ts einem externen oder auch einer Aftergemeinde beigetreten ist. Denn gerade das Verbot des n'HHö kann zu der, allerdings sophistischen, Distinktion zwischen nSnri2^ und 122N2 Veranlassung geben, d. h. zu der Deduktion verleiten, daß nach einem kalt aceompli die Kontributionspflicht erlischt. Dieser Spitzfindigkeit hat aber schon Rabbenu Jizchak Bar Schescheth (Resp. 132) einen Riegel vorgeschoben. In dem Rechtsstreite einer Gemeinde mit einem eingewanderten Mitglieds, das sich weigerte, an der Steuerlast mitzutragen, welche jene jährlich dem Staats - oberhaupte zu entrichten hatte und seine Weigerung mit der direkten landesfürstlichen Besteuerung motivirte, entschied der zu Gunsten der klägerischen Partei): „Wenn die Anzahl der Steuerträger", lauteten die Motive zu seinem Erkenntnisse, „ohne Einfluß auf die Höhe der Contribution ist, welche die Gemeinde alljährlich dem Staate aufzubringen hat, so kann eine Immunität nur dann zu Recht bestehen, wenn - die landesfürstliche Steuerbehörde die Gemeinde um die Quote entlastet, welche auf jenes Mitglied entfallen ist. das auf Grund direkter Besteuerung sich dem Beitrage zur Gesammtheit entziehen will?) Dasselbe gilt auch, von allen anderen Gemeindeausgaben. „Und", fügt der jüd. Autor hinzu TorDtP .121 VH 1Ö RH „was ich hier geschrieben, das ist Gesetz " (Die Gemeinde begründet nämlich ihre Ansprüche auf ihre Statuten; er aber meinte, dies wäre nicht einmal nöthig, da es Gesetz ist.) Nach all' dem Angeführten kann uns nicht mehr der Vorwurf der Voreingenommenheit gemacht werden, wenn wir die absolute Unstatthaftigkeit des Austrittes aus dem Verbände der Muttergemeinde als das Endresultat unserer religionswissenschaftlichen Unterstützung hinstellen. Dadurch, daß wir die bezüglichen Stellen sorgfältig allegirt, haben wir Jedem eine Ueberprüfung erleichtert und können nunmehr auf die Uebertragung unseres Urtheils aufs praktische Leben übergehen, resp. die Zwangsmaßregeln besprechen, die gegen renitente Steuerverwergerer in Anwendung kommen dürfen. Nach ^"2^ c. ist von allen Zwangsmitteln, die den Staatsgesetzen zuwiderlaufen, Umgang zu nehmen. Die Versagung eines Begräbnisses scheint uns ebenfalls unzulässig. Denn wenn Rabbenu Nissin?) den Grundsatz ausspricht: „Wer beim Leben sich von der Gesundheit absondert, indem er an ihrem Ausgabebudget nicht partizipirt, pR OfDR^ba i?22nni3 2H122 „der verwirkt alle Ansprüche auf die »hm zu erweisende tetzle Ehre in dem Maße, daß dieserhalb die Berufstätigkeit eingestellt werden müßte," so ergiebt sich daraus, daß eine Grabstätte ihm 'nimmer verweigert werden darf. Ebenso entschieden spricht sich Adereth*) dagegen aus, Jemandem wegen Steuerverweigerung ein "121? versagen zu wollen. Hingegen können Repressivmittel auf dem Gebiete ergriffen werden, das gegenwärtig quasi auf der Tagesordnung dieses geschätzten Blattes steht, und worauf wir namentlich die Aufmerksamkeit aller Berufsgenossen gelenkt wissen möchten Nach Uebereinstimmung sämmtlicher Decisoren unterliegt jeder Steuerverweigerer der Rigorosität eines Dam 1N2H d. h. bei cultuellen Handlungen, zu deren Giltigkeit Zeugenbestätigung erforderlich ist, geht ihm die religiöse Vertrauenswürdigkeit ab. Fachmänner wissen es, daß religiöse Ehe- ,, ‘) Hin iw v22 rrr "i2i ibüb Dinia bnpn or ^2 1"N2. ') Snpn bv naa m pbn "j^an pioa 2"rr r?r. ') Ende "jap 1J1Ö. Siehe auch Jfserl Y'1 5 345. *) Resp. 763.