Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 33. (11.8.1880)
- Date
- 1880-08-11
- Page
- Seite 283 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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giosität oder (nach R. Tam) deffen Ehrlichkeit verdächtigen könne, deducirt R. Joseph Kolon') die Unstatthaftigkeit der Uebersiedelung in ein neues BethauS selbst in Fällen, wo eine begründete Ursache dazu vorhanden ist.') Wiewohl wir ausschließlich die juridische Seite der Frage zum Gegenstände unserer wissenschaftlichen Untersuchung gewählt haben, glaubten wir dennoch, einen solchen konkreten Fall nicht mit Stillschweigen übergehen zu dürfen, wenngleich derselbe in der religiösen Ethik seine Basis habe. Aber so wenig wir uns für berechtigt hielten, die qu. Response einfach zu ignoriren, eben so wenig dürfen wir in deren Anwendung auf unsere Frage den geehrten Lesern dieses geschätzten Blattes vorgreifen. Ist es doch hinreichend bekannt, daß der moderne Austritt in der direkten Beschuldigung der Irreligiosität der Hauptgemeinde ihren Ursprung und die Zersetzung der fest gegliederten Gemeindekettezum Ausgangspunkte habe! Braucht da noch die Verurtheilung eines solchen Unternehmens erst ausgesrochen werden? Mit der Bekanntgabe der Response des p'^^rrö wird die öffentliche Meinung sich wohl selber über das Religionswidrige des Austrittes ein Urtheil zu bilden im Stande sein. Prägnanter noch ist an mehreren Stellen des Orach Chajim die Unstatthaftigkeit einer Trennung von der Gemeinde ausgesprochen. Wir verweisen zunächst das auf § 55, Art. 21. Hier wird jede Entziehung einer persönlichen wie einer materiellen Leistung zur Erhaltung des öffentlichen Cultus als unstatthaft erklärt. „Wenn von zehn Ortsanseffkgen", heißt es dort, „Einer über die Festtage verreisen will, sind die Uebrigen berechtigt, Jemanden auf deffen Kosten zur Ergänzung des Minjam zu bestellen. Und an der Besoldung des Vorbeters müffen Alle participiren, gleichviel ob sie die öffentliche Andacht frequentiren oder nicht."") Erhebt diese religionsgesetzliche Bestimmung den Beitrag zu allem Besten der Gemeinde zu einer Pflicht, welcher Jeder selbst ln absentia unterliegt, so wird nachgerade in § 154 l. c. den Gemeinden eine Machtvollkommenheit eingeräumt, über welche die Herren Austrittler sich höchlich wundern dürften. Am Ende der allegirten Stelle wird vom jeder Gemeinde das Recht zuerkannt, die Bildung von Seperatminjanim zu i n h i b i r e n. Für diese Decision hat der gedachte Autor eine zweifache, eine ethische und eine juridische Begründung. Können wir auch der ersteren, weil gegen unsere eigentliche Aufgabe, hier jetzt keinen Platz einräumen, so fühlen wir uns nichtsdestoweniger gedrungen, das Studium derselben als zeitgemäß allen Austrittlern dringend ans Herz zu legen. In einer Zeit, wo die Pharaonische alte Klage: „Siehe die Kinder Israel sind mächtiger denn wir," — sich wieder zu äußern beginnt, dürfte eine solche Mahnung, sollte man meinen, nicht wirkungslos verhallen. Gehen wir zur zweiten, der rechtlichen Begründung über. Diese lautet wörtlich D'Dön D^fltt D’TITn 'ifiö DJl “IHK Dlptta ImttWS D'^Bnai: „W inkelsynagogen sind auch darum nicht zu dulden, weil sie den Weg zu einer Steuerverweigeru ng ebnen, den Muttergemeinden dieMittel aus derHand nehmen,um den Beitrag zur Erhaltung des Cultus zu erzwingen." Die Thatsache aber, daß das Religionsgesetz Gemeinden die Befugniß zuspricht, Minjanim zu verbieten und dadurch ihnen Zwangsmaßregeln gegen Steuerverweigerer an die Hand giebt, läßt die Aufstellung von folgenden 3 Thesen zu: 1) Jede Steuerverweigerung an die Mutiergemeinde, unter welchem Umstande auch immer, ist religionswidrig. 2) Die Bildung von Privatminjanim ohne Genehmigung der Muttergemeinde ist absolut unstatthaft. ') pnna n"w ns. ') rare an*? rrn i c. ") bst* bv nnn *wi- 3) Wenn die in der ersten Motivirung geltend gemachten Bedenken ihre Berechtigung haben, sind Privatminjanim selbst dann unzuläffig, wenn dem Gemeindebudget dadurch kein Nachtheil erwächst. (Schluß folgt.) Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Magdeburg. Ueber die „Fruchtbarkeit des Judenstammes", die jüngst gelegentlich des Vorwurfs der „Verjudung" vielfach zur Sprache kam, bringt das „Ausland", das bekanntlich für den jüd. Stamm keine besondern Sympathien hat — wir werden dies nächstens aufzuzeigen Gelegenheit nehmen — einen auf Statistik und physiologische Argumente sich stützenden Artikel, dessen Hauptresultate wir für mittheilenswerth halten. Es heißt darin: Es ist heute unsere Beobachtung, daß wir die Juden unter uns unverhältnißmäßig sich mehren sehen, daß unfruchtbare Ehen bei ihnen äußerst selten, dagegen kinderreiche Ehen häufig sind. Den numerischen Beweis für diese Aufstellung größerer Fruchtbarkeit kann nur die Statistik liefern. Diese ist aber eine junge Wissenschaft, und in dieser Richtung, mit Ausscheidung des Judenstammes, sind nur erst seit 4820 wenige Thatsachen gesammelt. Diese aber unterstützen aller Orten die größere Fruchtbarkeit des Judenstammes gegenüber den anderen mitlebenden Bevölkerungskategorien. Das Mittel und der Maßstab zur Beurtheilung ist die eheliche Fruchtbarkeit, gefunden durch den Quotient aus der Division der Zahl der Trauungen und die Zahl der ehelichen Geburten in einem mehrjährigen Zeitraum. Wenn auf je 100 Trauungen je 400 eheliche Geburten kommen, ist die eheliche Fruchtbarkeit 4°/g. Da die Trauungen und die ehelichen Geburten in allen Staaten regelmäßig und zuverlässig eingetragen werden, so ist dadurch ein Vergleichsmodus gegeben. Die eheliche Fruchtbarkeit ist in allen Culturstaaten oer Grundstock der Erhaltung und eventueller Vermehrung dder Verminderung einer Bevölkerung. In dem preußischen Staate war in der Zeit von 1820—1876 die Zahl der jüd. Trauungen 76,575 und wurden in dieser Zeit ehelich geboren:-347,550 Kinder. In derselben Zeit waren 6,654,130 christl. Trauungen und wurden 28,177, 964 Kinder ehelich geboren. Auf 1 jüd. Ehe kommen in dieser Zeit 4,53 Geburten und auf 1 christl. Ehe 4,23. Es ist dieses ein geringer Unterschied. Die preuß. Statistik (Bd. 48, <S. 154) sagt dazu: Bis zum Jahre 1866 ist die eheliche Fruchtbarkeit der Juden noch etwas größer, die der Christen dagegen noch etwas kleiner gewesen, als vorstehende Tabelle angiebt, denn unter den ehelich geborenen christl. Kindern befinden sich auch getaufte eheliche Kinder jüd. Eltern, deren Zahl nicht bekannt ist." Ferner sind auch hier die todtgeborenen Kinder mitgezählt, welche bei den christl. Geburten 4%, bei den jüdischen 2a/0 betragen. Für die im österreichischen Reichsrathe vertretenen Länder hat vr. Schrimm, Secretär der k. k. Direction der administrativen Statistik aus den 10 Jahren von 1861—1870 zusammengestellt: 22,800 jüd. Trauungen und daraus 229,380 Geburten, und 1,685,110 Trauungen in anderen Confessionen mit 7,521,370 Geburten. Darnach kämen auf 1 jüd. Ehe 10,1 Kinder, auf eine Ehe anderer Confessionen 4,5 Kinder. (Schrimm, Statistik d. Judenthums S. 5.) Diese. jüdische Fruchtbarkeit ist physiologisch berechtigt, weil sich dieser Stamm seit Generationen, ja Jahrtausenden, niemals mit anderen Stämmen gemischt hat, also einen rein erhaltenen Stamm darstellt. In der Physiologie der Pflanzen und Thiere ist erfahrungsmäßig festgestellt, daß bei ungemischten Arten und Species die Fruchtbarkeit größer und mehr gesichert ist, als bei Vermischung und Kreuzung mit anderen Stämmen und Arten. Darwin erkennt geradezu in verminderter Fruchtbarkeit bei Pflanzen und Thieren die Wirkung einer fremden Mischung.