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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1880-08-11 · N° 33. (11.8.1880) · p. Seite 282

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
11 (1880)
Issue
N° 33. (11.8.1880)
Date
1880-08-11
Page
Seite 282 (sequence 2)
Language
German
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— 282 — vergleichbar war", das mehrfach gesiebt keine Kleie oder andere fremde Bestandtheile zurückläßt. Diesen Charakter der vollkommensten untadeligen Reinheit trug nun die jüdische Ehe von den Tagen Esra's durch die Jahrhunderte der Roth und des Druckes bis in unsere Zeit — und nunmehr sollten wir in der That gesonnen sein, uns diesen Ruhmeskranz mit eigenen Händen vom Haupte zu reißen? Das können wir nimmermehr glauben, sondern vertrauen auf das jüdische Herz, auf den scharfen, klarblickenden, alle Hüllen und Schleier unbarmherzig zerreißenden jüdischen Verstand, auf den tiefen Familiensinn und den natürlichen Selbsterhaltungstrieb in Israel. Ist ja doch die jüdische Ehe auch aus einer anderen großen Krisis, die über sie hereinbrach, unversehrt hervorgegaugen. Es sind jetzt dreiundsiebenzig Jahre her, daß der Kaiser Napoleon das jüdische Synhedrin in Paris einberief (1807) und demselben unter verschiedenen anderen Fragen aus dem Leben und der Lehre Israels auch die Frage der Mischehe zur Beantwortung vorlegte. Wie lautete die Antwort des Synhevrin? „Wir werden den Personen, die eine Mischehe eingehen wollen, keinerlei Schwierigkeiten bereiten, aber eine jüdische Ehe ist es nie und nimmer, die sie schließen!" Und die Mischehe wurde in Frankreich und anderen Ländern von Staatswegen gestattet. Ist von der Institution ein starker Gebrauch gemacht worden! Nein! ein verschwindend geringer! Haben sich deshalb die jüdischen Gemeinden in jenen Ländern aufgelöst oder auch nur verringert? Nein! Sie bestehen bis zum heutigen Tage in der größten Blüthe! Die überwallende Leidenschaft, die jugendliche Unreife hat den und jenen auf diese Bahn geführt, oder was ohnehin morsch und haltlos war und in keinem Zusammenhänge mehr mit dem Judenthum stand, zog dem öffentlichen Abfälle dieses verschämte und verhüllte Sichhinausschleichen aus der väterlichen Religlon vor. Das Judenthum im Ganzen hat dabei Nichts verloren, es hascht nicht nach Proselyten und weint auch den zweifelhaften Elementen, die ihm den Rücken kehren, keine Thräne nach, es ist von jeher eine Religion der Minorität und weiß sich auch jetzt in seiner Winzigkeit zu behelfen, es ist sich allezeit selbst genug. Das, m. A.! wollen wir auch in der Gegenwart beachten. Wer auswärts eine beglückendere, mit reicheren Tugenden und Vorzügen geschmückte Ehe zu finden hofft, als die altjüdische, aus der unsere verehrungswürdigen Mütter, unsere opferfreudigen, hingebenden Gattinnen hervorgegangen sind, wir wollen ihm seine Hoffnungen nicht rauben, wir wollen keinerlei Preffion auf ihn ausüben» geschweige daß wir ihm Bannbullen und Verwünschungen nachschleudern, wir weihen ihm höchstens den Ausdruck des Beklagens (Kidduschin 70): „Ach über den, der den Geist seiner Vorfahren verleugnet und die Zukunft seiner Kinder nicht beachtet!" (Jerem. 2.21). „Ich habe dich gepflanzt, spricht der Herr, als eine edle Rebe, als ein echtes Gewächs und du hast dich in die Trauben eines wilden Weinstockes umgewandelt!" Ist der Austritt aus einer Gemeinde religionsgesetzlich statthaft? Vom Rabbiner vr. Simon Wolffsohn. Obige Frage hat eine ethische und eine juridische Seite; erstere ist schon öfter behandelt worden, letztere unseres WiffenS vom jüd.-gesetzlichen Standpunkt aus noch nicht und doch muß zugegeben werden, daß der Brennpunkt derselben rechtlicher Natur sei, da die Beitragspflicht zu den Gemeindekosten, welche mit dem Austritt aufhört, in dem Vordergrund steht. Darum muß sie juristisch behandelt, ihre Lösung im jüd. crorpus juris gesucht werden. Wer aber jemals das endlose Meer talmudischer Rechtswiffenschaft befahren, der wird die Schwierigkeit, den Schlüffel zur Lösung eines Problems aus diesen Untiefen zu heben, zu würdigen wissen und uns bei etwaiger Irrfahrt seine Nachsicht nicht versagen. Um nicht der Fahrlässigkeit beschuldet zu werden, versahen wir uns mit einem Kompaß, den uns eine Thosephta bietet, welche die Pflichten bespricht, denen kein Ortsangehöriger sich entziehen darf?) „Sämmtliche Zugehörige einer Stadtgemeinde unterliegen dem Zwange, zum Baue von Synagogen, Anschaffen von Gesetzesrollen u. s. w. nach von später» Decisoren näher bezeichneter Maßgabe beizusteuern." Der Umstand, daß -sowohl Alphaßi wie Aschen in ihren Commentaren von der qu. Thosephta gerade im VamtOT p“iaJ) Notiz nahmen nnd ganz besonders, daß die beiden Codificaloren Rabbenu Jacob Baal Hatturim und R. Joseph Karo diese Bestimmung dem Abschnitte einverleibten, der von den Rechten und Pflichten der Societäten handelt?) rechtfertigt die Annahme, daß nach unserem Rechtscodex ein Gemeindeverband dem Genoffenschaflsgesetze unterliegt. Ist diese Schlußfolgerung, wie wir glauben, richtig, läßt sich gegen dieselbe kein logischer Einwand geltend machen, so kann nunmehr unsere gestellte Frage also lauten: „Darf nach dem min UN ein Societaire ohne Einwilligung seiner Consocien aus dem Genossenschaftsverbande treten!" Und die Antwort darauf findet folgerichtig auch auf renitenten Austritt aus der Genossenschaft der Gemeinde Anwendung. Was wir mit der Umformung unserer Frage gewinnen? Kaum vermögen wir uns ein Genoffenschaftsgesetz zu denken, das eine solche Eventualität außer dem Bereiche seiner Erwägungen gelaffen. Und ein Blick auf Maimuni's große Werk „Jad hachasakah“ macht unsere Vermuthung zur Gewißheit. Unseres Wissens urgirt dieser älteste Compendiator zuerst diesen Rechtsfall und kann nach ihm kein Mitglied einer constituirten Gesellschaft eine Seperation erzwingen, wenn über Dauer der Association bei deren Bildung Vereinbarungen getroffen wurden; hingegen ist der Austritt allzeit statthaft, wenn diese bei Konstituirung unerörtert geblieben?) Nachdem nun R. Jacob Baal Hatturim und Joseph Karo diese maimunische Dezision codifizirten, ist ihr dadurch der Charakter einer l6gi8 latae geworden?) Wollen wir nunmehr die Frage über Statthaftigkeit des Austrittes aus dem Gemein de verbände entscheiden, so muß erst deren Genossenschaftscharakt er untersucht und festgestellt werden. Gehört eine Gemeinde in die Kategorie von Associationen mit definirter Zeitdauer oder in jene, welche, analogdiplomatischen Verträgen, für die Ewigkeit geschloffen sind und darum gleich jenen beliebig gelöst werden können? Erwägt man, daß in keinem Gemeindestatute dem Ausdruck gegeben ist, wie lange die gegenseitigen Verbindlichkeiten währen sollen, so dürfte scheinbar der Neubildung von Gemeinden im Schooße der Muttergemeinden kein religionsgesetzliches Hinderniß im Wege stehen. Jndeß sind ge wisse im Talmud aufgestellte Grundsätze leitender Motive für eine entgegengesetzte Entscheidung. Aus den Vorkehrungen, welche die Mischnah*) zum Zwecke der Aufrechterhaltung des Friedens (ni^W \3*tt ^Bö) getroffen, sowie K“ROT DlttfÄ7) wegen Vermeidung Alles dessen, was (nach Raschi) Jemandes Reli- ‘) niip1? D"33n"a ir6 nun1? ni nx m tot raia '131 »min “ISO Baba Mezia/ Abschn. 11 Theil 12. *) Baba Bathra 7 b. ') Siehe fc"n § 163. 4) Siehe “Ybn ramtri rni8w nia^na Ya d3öy Karo in seinem Kommentare psO3 leitet diese maimunische Dezision auf Talmud traktat ft"3 fol. 105 a zurück. D. Vers. ■) Siehe fc"n, § 126, Art. 15 und 16. ') Gitin 59, a. 7) Gemara 60, b, a. a. O.

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