Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 30. (21.7.1880)
- Date
- 1880-07-21
- Page
- Seite 258 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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— 258 — den harten Schicksalsschlag sich gelegt hat und das Gemüth ruhiger geworden ist, tritt der zweite Grad der Trauer (Aweluth) ein, die darum auch nur für den ersten Tag als gesetzlich, für die andern Tage als gebräuchlich (rabbinisch) gilt, für welche die strengeren Formen der Trauer schon allmählich nachgiebiger werden, und in welcher das Herz schon empfänglich wird für Trostspendungen und das Gemüth sich wieder zu Gott aufrichtet in Gebet und frommer Lektüre. Arbeit und Geschäft ist für Aninuth ausdrücklich untersagt, für die 712212, d. h. die sieben Tage des Awelutti, zwar in der Regel verboten, aber unter Umständen doch für zuläsiig erklärt und gestattet. Ausgänge zu Besorgungen für die Bestattung sind erlaubt, aber auch nur diese. Durch Mißverständnisie und Mißbrauch ist es gekommen, daß man jede Art von Ausgängen und jede Art von Thätigkeit, auch geschäftlicher, vor der Beerdigung, in der Zeit AuiautK, für zuläsiig hält, in der Meinung, daß vor der Beerdigung keine Trauer vorgeschrieben und somit auch jeve Thätigkeit, wie sonst im Leben, gestattet, nach der Beerdigung aber, also erst bei dem zweiten Grad der Trauer, verboten sei. Dies sind offenbar große Jrrthümer und Mißbräuche, zum Theil veranlaßt durch unklare oder auch falsche Andeutungen des Sepher hachajim. Wo Strenge des Gesetzes geboten ist, Halle man sie aufrecht. Hier aber ist Nachsicht vom Uebel, denn die Gleichgültigkeit gegen die Tobten vor der Beerdigung stimmt nicht mit der gewohnten jüdischen Pietät, die anfängliche Harmlosigkeit bei dem Eintritt des Todesfalles steht im Widerspruch mit der spätern, fast wilden Trauer und macht diesen Gegensatz ganz unverständlich. Die strengeren Vorschriften des Avinutli beziehen sich nur auf den Sterbetag und erstrecken sich nicht einmal auf die Nacht; sie dehnen sich demnach noch nicht über drei Tage aus. Bei Beerdigungen auf entfernten Plätzen, deren Erreichuug mehrere Tage in Anspruch nimmt, in Fällen, wo brüderschaftliche Vereine die Beerdigung übernehmen und die Trauernden sich von der Leiche zurückziehen, wie auch in Fällen, wo das Landesgesetz rorschreibt, die Leiche drei Tage über der Erde stehen zu laffen, haben alte und neue Autoritäten in ihren Rechtsgutachten und Entscheidungen die strengen Vorschriften des AuirmtK sistirt (T. Sevach. 100,6, Maim. Maas. Scheni 3,5, Tur und Karo II., 341, Main. H. Avel. 4,6, rc). Eine leichtere Praxis in Betreff des Aninuth hat deshalb auch allgemein Platz gegriffen, nur scheint es mir dem Geiste und den Vorschriften der alten Gesetzgebung und Uebung zu widersprechen, mehrere Tage und bei Festtagen darüber hinaus von aller Trauerbethätigung zu abstrahiren und nachher nur der Form wegen sie an den Tag zu legen. Eine Ent» Wickelung des Gesetzes, wie sie die Verhältniffe bedingten, ist selbst innerhalb des „Schulchan Aruch" nachweisbar; aber eine einheitliche Ordnung und Uebung thut uns noth. Rabbiner vr. Rothschild. Das Schreiben des Londoner Oberrabbiners über gottesdienstliche Reformen. Das in vorig. Nr. (unter „London") bereits kurz charakterisirte Schreiben des Herrn Oderrabbiners vr» N. Adler, welches weniger 7 wegen des bescheidenen Maaßes der gemachten cultuellen Zugeständnisse, als vielmehr deshalb ein hochintereffantes Document zu nennen ist, weil es zeigt, daß selbst die starre Orthodoxie ihr Ohr nicht ganz vor den Forderungen der Zeit verschließen kann und sich zu Conceffionen bequemen muß, lautet wie folgt: „London, 16 Finsbury Square, 27. Mai 5640. An Hrn. Henry I. Kisch, Esqu., Schriftführer der „Delegirten-Conferenz für gottesdienstliche Abänderungen." Geehrter Herr! Ihrem Schreiben vom 26. ult., sowie den beigefügten Dokumenten, in welchem Sie mich, Namens der Delegirten-Conferenz ersuchen, gewissen Abänderungen in unserem Gottesdienste, welche von derselben in ihrem Berichte an die Verwaltungsbehörde der von Ihnen vertretenen Synagogen empfohlen wurden, meine Zustimmung zu ertheilen, habe ich meine ernsteste Aufmerksamkeit geschenkt. Ich habe über diesen Gegenstand auch mit Ihrem Obmanne conferirt, und mit dem von den Delegirten bezeichneten Subcomits durch seine Vermittelung correspondirt. Ich schenke gern der Conferenz in ihrem ängstlichen Wunsche, die Feierlichkeit unseres öffentlichen Gottesdienstes zu erhöhen, mein Vertrauen. Es ist gewiß unnöthig meinerseits zu sagen, wie sehr ich den Wunsch der Conferenz theile, daß unsere Versammlungen im Gotteshause zu allen Zeiten durch Würde und Anstand, durch Ernst und Andacht ausgezeichnet seien. In dieser Absicht schlug ich kurz nach meiner Einführung ins Amt Gesetze und Verordnungen für die Ordnung unserer Synagogendienste vor, und habe ich, bei verschiedenen späteren Veranlassungen, solche Einrichtungen unterstützt und angenommen, welche zu diesem erwünschten Resultate beitragen konnten. Und freudig stimme ich den Vorschlägen der Conferenz zu, welche dieses Ziel beabsichtigen. Es sind indessen auch andere Veränderungen in Vorschlag, welchen ich meine Zustimmung mit einem gewissen Grade von Widerstreben ertheile, weil sie von dem Minhag abweichen, der bisher in den Synagogen befolgt worden ist. Einige Neuerungen sind auch vorgeschlagen worden, denen ich meine Zustimmung vorzuenthalten mich gedrungen fühle. Das Hauptprincip, welches mich bei meinen Entscheidungen geleitet hat, ist folgendes: Ich habe jene Modificationen sanctionirt, welche die Integrität unseres täglichen Gebetbuches (n^sn “na) nicht verletzen*) und nicht die in dem Schulchan-aruch vorgeschriebenen Dinim übertreten. In Uebereinstimmung mit diesem Principe bin ich dem Verlangen der Conferenz beigetreten, die Auslassung der Piutim an Sabbathen und Festtagen zu genehmigen. Ich hege die ernsteste Hoffnung, daß die Abkürzung des Schacharith, welche durch diese Modification veranlaßt worden ist, eine weit größere Zahl von Betern bewegen wird, diesem wichtigen Theile des Gottesdienstes beizuwohnen. Indessen muß ich die Verwaltungen der verschiedenen Synagogen ersuchen, den Anfang des Schacharith nicht auf eine spätere Stunde festzusetzen, so daß unsere traditionellen Anordnungen hinsichtlich des Schema und der Thesillah nicht verletzt werden. Ich erbitte ebenfalls Ihre Aufmerksamkeit für folgenden wichtigen Gegenstand. Ich entnehme aus Beilage Nr. 3, welche Sie mir unterbreitet haben, daß die Verwaltungen einer bei der Conferenz vertretenen Synagogen gewisse Modificationen verworfen haben. Zugleich bin ich durch Mitglieder dieser Synagogen benachrichtigt worden, daß sie einige der vorgeschlagenen Veränderungen mit Mißvergnügen sahen. Es ist immer eines der meinem Herzen theueriten Dinge gewesen, die Gefühle der Eintracht und Brüderlichkeit in allen unter meiner Amtswaltung stehenden Gemeinden zu erhalten. Da es von außerordentlicher Wichtigkeit für das Wohl unserer Gemeinschaft ist, daß diese Gefühle erhalten und gefestigt *) Das ist doch aber wirklich kein wissenschaftliches Princip und wenn man'S durchaus dazu erheben will, doch ein sehr dehnbares. Welches Gebetbuch soll denn nun eigentlich,-ur Richtschnur dienen? Der Siddur des Gaon R. Amram, oder der 082? * Siddur mrt all seinem kabbalistischen Unsinn? Wir glauben nicht, daß der Herr Oberrabbiner in London Alles, waS in diesem letzteren gedruckt steht, sanctio« niren würde. (Red.)