Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 16. (14.4.1880)
- Date
- 1880-04-14
- Page
- Seite 139 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Und wenn dann einzelne Individuen — Mariano nennt Lafsalle und Marx als die hauptsächlichsten Vertreter des Socialismus — aus dem Judenthum hervorgegangen sind; ist es nöthig, an den Satz von der Regel und der Ausnahme zu erinnern? Die deutschen Juden stehen in ihrer geradezu überwältigenden Mehrheit den Forderungen des SocialismuS, insoweit diese nicht auch die Forderungen des Liberalismus sind, ebenso feindlich gegenüber, als die Christen derselben Parteischattirung *) Aber nicht allein Anhänger und Förderer deS SocialismuS sind, nach Mariano, die deutschen Juden: sie setzen sich geradezu in Opposition gegen das bewegende Princip des modernen Staates, das Chri stenth u m. Mit einer eigenthümlichen und durch ihre Unbegründetheit um so verletzenderen Schärfe spricht der italienische Philosoph von der „Feindschaft" und dem „Haß" gegen die Cultur und die christlichen Principien, von dem die deutschen Juden erfüllt seien. Nie hätten dieselben diese Cultur, diese Principien ernstlich stustirt, nie sei er ihnen gelungen, in das Innere derselben einzudringen. Offenbar weiß Mariano nicht, daß der gebildete deutsche Jude — und nur von einem Gebildeten kann man Eindringen in Principien verlangen — es dankbarst anerkennt, was er der deutschen Cultur zu danken hat, daß er einsieht, er habe die Cultur, die er inne hat, nicht erlangen können ohne tiefes Eindringen in die Errungenschaften der deutschen Geisterwelt. Wie wäre es denn möglich, daß so viele Juden in Deutschland nicht nur wetteifernd, sondern auch siegend, nicht nur weiterbildend, sondern auch grundlegend auf so vielen Gebieten der Wisienschaft sich hätten bethätigen können, wären sie nicht den Principien, dem tiefen Kerne, der Wesenheit der deutschen Bildung vertraut und geistesverwandt geworden! Und beweist es wirklich „Feindschaft" und „Haß" gegen die Cultur und die christlichen Principien, daß die Statistik des deutschen höheren Schulwesens einen so erstaunlich hohen Procentsatz von Schülern aufweist? Glaubt Mariano wirklich, daß dieselben die „Cultur und die christlichen Principien", auf denen doch immerhin ein so beträchtlicher Theil unserer gesammten modernen Bildung beruht, sich nur deshalb anzueignen suchen, um sie später als Kampfesmittel gegen diese verwerthen zu können? Wenn dann Mariano weiterhin ausführt, daß die meisten deutschen Juden „blinde und halsstarrige" Anhänger von Darwin und Strauß seien, so ist dabei zu erinnern, daß sie in deren Hinneigung zu Darwin nicht blinder und halsstarriger sein werden, als die Christen, die deffen Lehrsätze prüfend und abwägend annehmen und daß Strauß': „Der alte und der neue Glaube" auch ron jüdischer Seite bekämpft wurde. Und — nebenbei bemerkt — hoffe ich, daß weder die Deutschen, noch die deutschen Juden jemals in ihrer ästhetischen Bildung so tief sinken werden, daß sie die Schriften eines Mannes, der mit fast Leffing'scher Schärfe den Wahn und die geistige Häßlichkeit auf so vielen Gebieten bekämpfte, nicht mit lernender Bewunderung Hochhalten sollten! 8. 8. Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Magdeburg. Das Eigenthum der Kirchengesellschaften bezw. Gemeinden an den Gemeinde-Friedhöfen erstreckt sich nach einem Erkenntniß des Reichsgerichts, IV. Civilsenats, vom 2 Februar 1880 im Geltungsbereich des Preuß. Allg. Landrechts, so weit keine Specialanordnungen oder Abmachungen Anderes bestimmen, ebenso auf die bereits verwendeten Grabstellen wie auf die noch nicht verwendeten Grabstellen; durch die Seitens der Gemeinde erfolgende Einräumung einer Gradstelle erwirbt Derjenige, an welchen diese Einräumung geschehen, nur ein *J Das hat ja auch jüngst Bebel im Reichstag — zu unserer Freude — osfen ausgesprochen. (Red.) relatives Benutzungsrecht an der Grabstelle, wodurch dar Eigenthum der Gemeinde nur beschränkt, nicht aufgehoben wird. Die hohe praktische Bedeutung dieses Ausspruches des höchsten Gerichtshofes wird durch folgenden Fall illustrirt: Die Frau eines jüdischen Kaufmanns in C., welcher gerichtlich aus der dortigen Synagogengemeinde ausgetreten war, starb vor etwa zwei Jahren, und da der Ehemann fürchtete, daß der Gemeindevorstand ihm, als aus der Gemeinde Ausgeschiedenen, eine weniger günstig gelegene Grabstätte einräumen würde, so überließ er seinem Schwager die Beschaffung der Grabstätte. Die verstorbene Frau wurde dem zufolge auf einer ihrem Bruder von dem Eemeindevorstande zu diesem Zwecke eingeräumten Grabstätte beerdigt. Einige Zeit darauf wollte der Ehemann der Verstorbenen ein Denkmal auf der Grabstätte errichten, was ihm jedoch von dem Gemeindeoorstande nicht gestattet wurde, mit dem Hinweis, daß er gar kein Benutzungsrecht an der Grabstätte hatte. Die dagegen von dem Ehemanne erhobene Klage mit dem Anträge, den Gemeindevorstand zu verurtheilen, ihm die Errichtung eines Denkmals auf dem Grabe seiner verstorbenen Frau zu gestatten, wurde von dem Appellationsgericht zu Köslin abgewiesen, und die von ihm dagegen eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Reichsgericht zurückgewiesen, indem es motwirend ausführte: „Nach §. 56 des Gemeindestatuts muß zwar jedem inneshalb des Synagogenbezirks gestorbenen Juden gegen ein zur Gemeindekaffe zu erlegendes Entgelt auf diesem Begräbnißplatze eine Grabstätte eingeräumt werden, welche Bestimmung jedoch nur dahin verstanden werden kann, daß durch die seitens der Gemeinde erfolgende Einräumung Derjenige, an welchen dieselbe geschieht, nur ein relatives Benutzungsrecht an der Grabstätte erwirbt, wodurch das Eigenthum der Gemeinde nur beschränkt, nicht aufgehoben wird. Es kann mithin der letzteren das aus ihrem Eigenthum ohne Weiteres folgende Recht nicht abgesprochen werden, Jeden, der seinerseits ein besonderes Recht an einer Grabstätte nicht erworben hat, von derselben auszuschließen. — Der Appellationsrichter hat angenommen, daß der Kläger den Nachweis eines ihm zustehenden Gebrauchrechts an der Theilfläche, auf welcher seine Frau begraben worden, nicht geführt habe. Er führt aus, daß der Kläger vor Allem sich eben diese Grabstätte von der Gemeinde habe anweisen laffen müffen und stellt unangefochten fest, daß derselbe eine solche Anweisung nicht einmal behauptet habe. Die angebliche Bestellung des Grabmachens bei dem Todtengräber, so wie die angebliche Zahlung der Kosten des ganzen Begräoniffes erachtet der Appellationsrichter nicht für genügend, dem Kläger ein Recht auf die fragliche Grabstätte zu erwerben, und Vieser Annahme ist zuzustimmen, da durch diese einseitigen Handlungen des Klägers die fehlende Anweisung und Einräumung seitens des dazu allein legitimirten Gemeindevorstandes nicht ersetzt werden konnte." Braunschweig. (Or.-Corr.) Am Dienstag, den 30. April, hatte auch die alte Welfenftadt die Ehre, den Apostel der jüngsten Judenhetze, Herrn Hofprediger Stöcker, in seinen Mauern zu sehen und zu hören. Die ihm voraneilende Fama hatte auch viele Juden zu seinem Vortrage getrieben; gab doch das Thema: „Socialdemokratisch, Socialistisch und Christlich-Social" zu der Annahme Veranlaffung, der letzte Theil des Vortrages werde auch zur Besprechung der für diesen Heilsboten unvermeidlichen Judenfrage führen. Jndeß sahen sich diejenigen, die darauf gewartet, einigermaßen enttäuscht; denn Stöcker brachte dieses sein Steckenpferd diesmal nur vorübergehend und in höchst schüchterner Weise auf die Rednerbühne. Ob sein Feuereifer im Kampfe gegen die „Semiten" durch das ihm vom Abgeordneten Hänel bereitete Sturzbad abgekühlt worden, oder ob ihm der Uberale Boden BraunschweigS trotz der zwei berüchtigten „Tageblatts-Artikel" doch zu ungünstig für Judenhetze schien, können wir nicht entscheiden. Freilich durfte von den verwelkten Blättern deS Lorbeerkranzes, den er noch immer auf seinem geweihten Haupte spürt, keines unbeachtet bleiben; auch der gegen die