Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 11 (1880)
- Issue
- N° 13. (24.3.1880)
- Date
- 1880-03-24
- Page
- Seite 117 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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Bekleidung armer Schulkinder zum bevorstehenden Peßachfeste hat der Vorstand 200 Mark bewilligt, überdies unserem geehrten Herrn Rabbiner und den Lehrern ansehnliche Remunerationen votirt, ganz zu schweigen von der Privatwohlthätigkeit, die ihr segensreiches Wirken im Stillen übt. Am 7. Adar, dem Sterbetage Mose's, wurde eine Trauerfeier für Cr^mieux in der Synagoge veranstaltet, wobei Herr Rabb. vr. Oppenheim die Gedächtnißrede hielt. Eine gelungene Parallele zwischen des großen Propheten und Volkserziehers und des modernen Volksvertreters Streben und Wirken, die der Redner dabei in geistreicher Weise entwickelte, hat sogar den Zorn des bekannten Fanatikers in der Residenz hervorgerufen. Vielleicht fühlt sich dieser rabbinische Don Quijote abermals bewogen, die Schale seines Zornes in seinem journalistischen Leiborgan über Herrn vr. O. auszugießen, um so unserer Gemeinde wieder einmal recht eindringlich zu demonstriren, wie sehr wir Grund haben, ihn zu schützen und zu ehren. (Wir haben den religiösen und wohlthätigen Sinn der Gemeinde während fünfjähriger Amtsführung (1863—1867) aus eigener Anschauung kennen gelernt. Damals standen Männer wie Nathan Leiser, Julius Lach mann (s. A.), Jacob Landecker (i. A.), Moritz Heilfron, David Feilchenfeld an der Spitze, die von Religiosität durchdrungen, auch ein offenes Auge für die Anforderungen, die das Leben an das Judenthum der Gegenwart stellt, hatten, und nach dem Grundsätze pK "pl DI? n"n NO' die Institutionen der Gemeinde zur Blüthe brachten, neben d:r Religionsschule auch eirif jüdische Elementarschule gründeten, einen geregelten Gottesdienst einführten und den WohlthätigkeitSsinn der Gemeinde durch stets opferwilliges Beispiel wach erhielten; ebenso alle edlen Anregungen und Bestrebungen ihrer Rabbiner und Lehrer kräftig unterstützten und deren Autorität in jeder Beziehung hoch hielten. Wo in solchem gesunden Geiste das Gemeinwesen geleitet wird, da wird es keiner fanatischen Hetzerei von außen her gelingen — und träte sie auch in noch so dichtem Gewände der Orthodoxie auf — Zwietracht in die Gemeinde hineinzutragen. Red.) Aus Pommern, im März. (Or.Cor.) Wo immer in kleinen oder größeren Gemeinden die Lehrer und Cultusbeamten für ihre langjährige gewissenhafte Amtsthätigkeit Anerkennung finden, da ist es Pflicht, dies zur öffentlichen Kenntniß zu bringen und denselben ein Wort ehrender Hochachtung auszusprechen. Werden ja, wie die Correspondenz aus Neumark in der vor. Nr. der „Wochenschrift" leider von Neuem bekundet, die Synagogengemeinden noch immer' nicht als Kirchengesellschaften und ebenso die Beamten derselben nicht als solche vom Staate angesehen, und haben diese daher kein anderes Zeichen der Anerkennung für ihre pflichttreuen Dienste zu erwarten, als die Liebe und Anhänglichkeit Seitens der Gemeinden. So wurde in Treptow a. d. Rega am 27. vor. M. die silberne Hochzeitsfeier des Cantors und Lehrers Silberstein, der einige 20 Jahre dort treu und gewiffenhaft wirkt, von der Gemeinde dazu benutzt, um den würdigen Beamten den Ausdruck der Anerkennung und Anhänglichkeit zu zollen. Der Vorstand überreichte am gedachten Tage dem Jubilar unter herzlicher Ansprache eine ansehnliche Geldsumme, der Vorsitzende der Repräsentanten Namens derselben ein Paar schöne silberne Leuchter. Schüler und Schülerinnen ließen dem Jubelpaar am Morgen vom Musikchor des garnisonirenden Regiments eine Morgenmusik bringen und verehrten dem treuen Lehrer verschiedene werthvolle Geschenke; von auswärts liefen viele Telegramme ein, und dieser Tag war ein Freudentag nicht nur für das Jubelpaar, sondern auch für die ganze Gemeinde. — In Reetz bei ArnSwalde feierte der dortige Cantor und Lehrer, Herr Salomon Herz, ein würdiger Greis von 70 Jahren, sein 25jähriges Amtsjubiläum am 3. März und zugleich das Hochzeitsfest seiner Tochter. Da der Jubilar sich an diesem Tage zu angegriffen fühlte, vollzog Herr Rabbiner Wolfs soh n aus Stargard auf dessen Bitte die Trauung, und nach diesem Akte sprach derselbe an der Tafel Worte der ehrenden Anerkennung zu diesem braven, gewissenhaften Lehrer. Sodann erhob sich der Vorsteher der kleinen Gemeinde, Herr Julius Wolf, und verehrte dem pflichtgetreuen Cultusbeamten unter herzlichen Worten als ein Zeichen der Anhänglichkeit seiner Gemeinde einen schönen silbernen Pokal mit passender Inschrift. Ich erwähne solche Feste aus kleinen Gemeinden, um wieder zu zeigen, wie diese ohne alle Staatshülfe, ohne Aufmunterung Seitens der Behörden ihr Gemeindewesen führen und leiten und ihre Beamten nach Kräften belohnen. Israel ist noch nicht verwaist! — Schließlich bemerke ich, daß in Callies in Pommern vor Kurzem der Kaufmann Joseph Korn in einem Alter von 104Jahren gestorben ist. Derselbe war bis an sein so spätes Ende ziemlich rüstig und geistig frisch. Stettin. Mehrere Rabbiner, Prediger und Lehrer Pommerns fordern in einem besonderen Circulair ihre College» zu einer Zusammenkunft auf Sonntag, den 4. April d. I., Nachmittags 3 Uhr, nach Belgard auf, um über die Gründung eines jüdischen Lehrervereins der Provinz Pommern und über die Grundzüge eines zu diesem Zwecke zu entwerfenden Statuts gemeinschaftlich zu berathen und zu beschließen. Anmeldungen wolle man freundlichst so früh als möglich an Herrn R. Bendit in Belgard oder an Herrn vr. G o l d s ch m i d t in Eolberg richten. Wir wünschen diesen auf Selbsthülfe und gegenseitigen Austausch von Erfahrungen gerichteten Bestrebungen den besten Erfolg. Glogau, 15. März. In der heutigen Sitzung des Schöf* fengerichts kam die Privatklage des Mitgliedes des Kreistags vr. insä. Gabriel wider den königlichen Landrath vou Jagwitz wegen öffentlicher Beleidigung zur Verhandlung. Die Veranlaffung der Klage waren die bekannten Vorgänge in der Kreistags-Sitzung vom 30. December v. I. welche wir in Nr. 6 besprochen haben. Es drehte sich in der Anklage und deren Beantwortung hauptsächlich darum, ob von Jagwitz in seiner Anrede an den Kreistag bei Vorlegung der Wahlprotokolle von „semitischer Dreistigkeit", „jakobinischer Frech» hei,", „meffianischem Reiche", „Erzengel Gabriel" gesprochen hat — Aeußerungen, die den Dr. Gabriel in Bezug auf seien Religion und einen politischen Standpunkt beleidigen sollten und bleidigt haben. Verklagter behauptet, statt von jakobinischer „Frechheit", von jakobinischer „Freiheit" und statt vom „meffianischen Reiche" von der „Meffiade" von Klopftock gesprochen zu haben; er bestreitet ferner, seine Rede in Bezug auf die Religion resp. Parteistellung des vr. Gabriel gehalten und somit auch diesen beleidigt zu haben. Der klägerischr Anwalt beantragte, den Landrath aus den §§. 185 u. 200 des Reichsstrafgesetzbuches (öffentliche Beleidigung) zu verurtheilen, der Anwalt des Verklagten verlangte Abweisung der Klage. Nachdem die Anwälte ihre Anträge in ausführlicher Weise begründet hatten, wurde zur Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen geschritten. Der Verklagte hatte zu den Akten das Concept seiner Anrede eingereicht und daffelbe wurde im Termine verlesen. Von den vernommenen Zeugen bestätigten die Herren Oberbürgermeister Martins und Stadtverordnetenvorsteher Jordan, der eine mehr, der andere weniger, die Angaben des Klägers, während die Herren Frhr. v. Buddenbrock aus Klein-Tschirne, Kreissecretär Schiller und Affistent Krause die des Verklagten unterstützten. Der Vertreter des Klägers beantragte, Herrn v. Jagwitz wegen öffentlicher Beleidigung nach §§. 185 u. 300 des Strafgesetzbuches zu 200 Mark zu verurtheilen. Der Vertheidiger des Beklagten forderte dagegen Abweisung des Klägers, weil die Absicht zu beleidigen dem Verklagten ferngelegen habe; er habe die stattgehabte Wahlagitation in scharfer, energischer, aber nicht beleidigender Weise gerügt. DaS Schöffengericht erkannte, daß Landrath v. Jagwitz wegen in öffentlicher Kreistags-Sitzung erfolgten Beleidigung des vr. Gabriel zu 200 Mark event. 20 Tagen Gefängniß zu verurtheilen sei, auch wurde dem Kläger die Berechtigung zugesprochen, den Tenor des Erkenntnisses in den hiesigen beiden Localblättern veröffentlichen zu dürfen.