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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-11-28 · N° 48. (28.11.1877) · p. Seite 375

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 48. (28.11.1877)
Date
1877-11-28
Page
Seite 375 (sequence 3)
Language
German
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— 575 — lich keinen Ueberschwaug darin erblicken, wenn zum Gedächtniß des denkwürdigen Ereignisses Marmortafeln mit hebräischer und ungarischer Inschrift in der Vorhalle der Anstalt werden aufgestellt werden. Mögen die Leistungen der Rabbinerschule zum Heile des Judenthums den Hochsinn des Monarchen lohnen! Berichte und Correspondenzeu. Deutschland. Stettin, 21. November. In Greiffenberg in Pommern bestehen am dortigen Gymnasium unter Verwaltung des Magistrats zwei Stipendien-Stiftungen, von deren Genuß bisher die Juden ausgeschlossen waren. Nach vergeblichem Petitioniren beim Ministerium hat sich der Vorstand der Synagogengemeinde zu Greiffenberg an das Abgeordnetenhaus mit der Bitte gewendet, auf Aufhebung der die Juden ausschiießenden Clause! hinwirken zu wollen. — Die Commission für Gemeindewesen hat über diese Petition einen Bericht erstattet, aus dem wir das Wesentlichste mittheilen. Die eine dieser Stiftungen beruht auf einer Cessionsurkunde vom 10. September 1661, kraft welcher die Erben eines Obersten Gruntzen eine Forderung an den damaligen kurfürstlichen Landkasten der Stadt Greiffenberg zu Gunsten der Kirchen, Schulen, Prediger und Armen, sowie zu eines „ehrbaren Rathes Stipendio für die studirende Jugend" abgetreten haben. Die zweite Stiftung rührt aus letztwilligen Dispositionen der vermittweten Landräthin v. d. Osten vom 30. Juni 1702 und 23. November 1725 her, in welchen die Erblafferin das Gut Wiskow der Stadl Greiffenberg mit der Maßgabe „zu einem beständigen und ewigen Benesicio der studirenden Jugend" vermacht hat, daß „des gedachten Benesicii nur allein diejenigen, deren Eltern in der Stadt Greiffenberg zu Bürgerrecht leben oder zu Bürgerrecht gelebt haben und als Bürger gestorben sind .... admittirt werden." — Unter dem 14. Februar 1852 haben Magistrat und Gemeinderath zu Greiffenberg ein Regulativ aufgestellt, nach dessen §13 „nur Studirende von christlich anerkannter Confession zum Genuß der Stipendien zugelassen werden, und alle anderen Confessionen ausdrücklich davon ausgeschlossen sind." Dies Regulativ ist s. Z. vom Minister der geistlichen Angelegenheiten bestätigt worden. Im Juni d. I. ist der Vorstand der Synagogengemeinde bei dem gegenwärtigen Ministerium um Aufhebung jener Bestimmung vorstellig geworden, hat aber den Bescheid erhalten: „Auf das Gesuch vom 13. Juni d. I., betreffend die Verleihung der städtischen Stipendien dortselbst, geretcht dem Vorstande zum Bescheide, daß der § 13 des Regulativs vom 15. Februar 1852 als im Widerspruch mit den maßgebenden beiden Stiftungsurkunden nicht erachtet werden kann, und ich demnach Anstand nehmen muß, auf eine Abänderung des Regulativs gegen den Willen der collationsberechtigten Behörden hinzuwirken." Die Petition führt nun bei dem Abgeordnetenhause hauptsächlich aus: in den beiden Testamenten sei von Ausschluß irgend einer Confession keine Rede, sondern nur von Bürgersöhnen, und jetzt seien auch die Juden in Gr. Bürger. Vor etwa 50 Jahren seien auch die Stipendien wirklich an zwei jüdische Studirende aus Gr. verliehen worden. — Bei der Berathung in der Commission führte der Referent aus: In den Testamenten sei der Juden nicht Erwähnung geschehen, sie seien ausdrücklich weder zum Stipendiengenuß zugelaffen, noch davon ausgeschlossen. Wer aber die Testamente der Frau von der Osten näher prüft, finde darin Zweierlei, was ihm die Ueberzeugung verschaffen müsse, daß die Erblasserin nicht die Absicht hatte, jüdiiche Studirende zu berücksichtigen. Zur Zeit der Testamentseröffnung haben, wie Petenten selbst angeben, zu Greifenberg keine Juden gelebt. Jedenfalls wären die vorhandenen Inden nach den damaligen Rechtsverhältnissen nicht in der Lage gewesen, das Bürgerrecht zu erwerben und damit die Bedingung zu erfüllen für die Verleihung der Stipendien an ihre Söhne. Indem die Teftatrix als fähig zum Genüsse der Stipendien nur Greiffenberger Bürgersöhne und Predigersöhne bestimmte, schuf sie einen Kreis von Bezugsberechtigten, in welchem Juden keinenfalls Platz fanden. Letztere waren, wenn auch nicht ausdrücklich und geradezu, doch unzweifelhaft nach damaliger Lage der Verhältnisse ausgeschlossen. Werde man nun annehmen können, daß die Testatrix diesen Erfolg ihrer Disposition nicht gewollt, daß sie im Gegentheile beabsichtigt habe, auch Juden für den Fall an dem Genüsse der Stipendien Theil nehmen zu laffen, wenn ihre Väter in die Lage kommen würden, das Bürgerrecht zu Greiffenberg zu erwerben? Referent glaube diese Frage verneinen zu müssen, wenn er das aus den Testamenten sich ergebende zweite Moment, die an verschiedenen Stellen der Testamente ausgesprochene strenggläubige christliche Gesinnung der Erblasserin berücksichtige und daneben die damals (Anfangs des 18. Jahrhunderts) herrschenden politischen, religiösen und sozialen Verhältnisse und Anschauungen und die darnach sich ergebende damalige Stellung des Judenthums ins Auge fasse. — Aehnlich verhalte es sich mit der Grunzenschen Stiftung. — Während der Referent sonach den Uebergang zur Tagesordnung enipfahl, weil in den Stiftungsurkunden die Juden nicht erwähnt sind, gab der Regierungscommiffar folgende Erklärung ab: „Die ursprünglichen Stiftungsurkunden enthalten zwar keine ausdrückliche Bestimmung darüber, daß nur christliche Studirende bei Verleihung der Stipendien berücksichtigt werden sollen. Gleichwohl waren zur Zeit der Einrichtung der Stiftungen und im Sinne der Süfter jüdische Bewerber ausgeschlossen, weil die Beneficien den Greiffenbergschen Bürgern zugewendet sind und Juden damals Bürgerrecht weder hatten, »och erwerben konnten. Ob mit dem Wegfall der staatsbürgerlichen Beschränkungen der Juden ihre Ausschließung von dem Genuß der beiden Stiftungen in Wegfall gekommen sei, ist eine Frage der Interpretation der Stiftungsurkunden. Hierzu sind in erster Linie diejenigen berufen, denen die Stifter die Verwaltung und Verwendung der Stiftungsmittel anvertraut haben, d. h. im vorliegenden Falle die städtischen Behörden. Diese haben, nachdem zuvor die Praxis geschwankt hatte, im Jahre 1852 einmüthig den § 13 des Regulativs beschlossen. Den letzteren zu beanstanden, hätte für die Staatsregierung nur dann Veranlassung Vorgelegen, wenn derselbe sich im Widerspruch mit den Intentionen der Stifter befunden hätte. Da dies nicht der Fall ist, befindet sich die Staats - regierung nicht in der Lage, den Collationsberechtigten eine Auslegung auszunöthigen, von welcher sich nicht behaupten läßt, daß sie im Sinne der Stifter gelegen habe." Von mehreren Mitgliedern der Commission wurde den Ausführungen des Referenten und des Regierungscomnuffars entgegengetreten. Es wurde von den Rednern ausgeführt, daß die Frage über die Mitberechtigung der Juden zum Genüsse der Stipendien aus der Gegenwart heraus zu beurtheilen sei; da nun gegenwärtig die Juden mit den Bekennern der christlichen Confessionen politisch gleichberechtigt und zum Erwerbe des städtischen Bürgerrechts befähigt geworden, mithin in der Lage seien, bem stiftungsgemäßen Erfordernisse, Bürgersöhne zu sein, zu genügen, so seien ihnen auch die Stipendien nicht vorzuenthalten, vorausgesetzt, daß sie im gegebenen Falle über jenes Erforderliche sich auszuweisen ver. mögen. Sie stehen in Beziehung auf die Berechtigung zu dem Stipendiengenusse denjenigen Christen gleich, welche zur Zeit der Errichtung der Stiftungen nicht Bürgersöhne waren und daher zur Pereeption der Stipendien nicht gelangen konnten, sobald aber das Erforderniß der Bürgerrechtsgewinnung in der Person chrer Väter erfüllt wurde, auch die Fähigkeit, die Stipendien zu beziehen, erwarben. Es sei eine durch nichts gerechtfertigte Unbilligkeit, die Juden anders zu behandeln, als jene Christen. Nur dann, wenn der juristische Be«

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