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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-10-24 · N° 43. (24.10.1877) · p. Seite 335

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 43. (24.10.1877)
Date
1877-10-24
Page
Seite 335 (sequence 3)
Language
German
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335 — die „Pest. jüd. Zeit." widmet dem Seminar einen Artikel, der, von Gemeinheit strotzend, keines weiteren Wortes werth ist, aber trotzdem den inposanten Eindruck, den die Feier gemacht hat, gelten lassen muß, ebenso wie den Umstand, daß drei von den Professoren tüchtige jüdische Gelehrte der alten Schule find. Daß die jüngeren Lehrer sich als solche erst bewähren und zur vollen Geltung bringen müssen, wird ja allgemein zugestanden. Berichte Md Correspondeuzett. Deutschland. Magdeburg. (Or-Corr.) Die beiden jüngst gefüllten Entscheidungen oes höchsten Gerichtshofes verdienen ihrer leicht zu machenden Anwendung aus jüd. Verhältnisse wegen, den Lesern d. Bl. zur Kenntnißnahme mitgetbeilt zu werden: 1) Die beschimpfende Herabwürdigung der Bibel unter Hinweis auf die von den christlichen Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften der Bibel beigelegteu Bedeutung und die ihr gezollte Verehrung, ist nach einem Erkenntniß des Obertribunals vom 28 September 1877 als Religionsbeschimpfung auf Grund des §. 166 des Strafgesetzbuches zu bestrafen. „Die Vorschrift des § 166" führt das Erkenntniß aus, „erkennt den Thatbestand des in Rede kommender! Vergehens einmal in der Beschimpfung der christlichen Kirchen überhaupt und dann ihrer Einrichtungen und Gebräuche. Daraus ergiebt sich zuvörderst, daß der Thatbestand des § 166 a. a. O. nur von dem beschimpfenden Charakter des Angriffes gegen die daselbst gedachten Objecte, nicht aber anderweitig von einer bestimmten Beschaffenheit dieser Angriffe oder von der Art und Weise abhängig gemacht ist, in welcher die Beschimpfung erfolgt. Eine derartige, mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht vereinbare Beschränkung der Anwendung des Strafgesetzes würde ausdrücklich haben ausgesprochen werden müssen. Es folgt weiterhin, daß eine Beschimpfung der zuerst als Object des Vergehens genannten christlichen Kirchen oder anderer mit Corporationsrechten bestehenden Religionsgesellschaften nicht allein, wie die Nichtigkeitsbeschwerde vermeint, durch directe Angriffe gegen diese Gemeinschaften, sondern auch durch Angriffe begangen werden kann, welche, wenn sie gleich direct und in erster Linie gegen bestimmte Gegenstände der Verehrung jener Gemeinschafte: oder ihrer Lehren sich richten, dennoch zugleich eine Beschimpfung der religiösen Gemeinschaften selbst erkennen lassen und wahrnehmbar machen. Denn unter solchen Voraussetzungen unterscheiden sich — wie auch bereits von dem Appellationsrichter in zutreffender Weise hervorgehoben ist — die in beiden Fällen eine Beschimpfung der Religionsgesellschaften enthaltenen Angriffe der einen oder der anderen Art eben nur iu der Form, nicht aber dem Wesen nach, welches über das Vorhandensein des Thatbestandes entscheidet. Wenn aber sodann in § 166 a. a O. außer den Religionsgesellschaften selbst noch besonders deren Einrichtungen und Gebräuche als Object des Vergehens bezeichnet werden, so beruht die Bedeutung dieser Bestimmung im Verhältnisse zu der auf die Religionsgesellschaften bezüglichen nicht darin, daß mit den Einrichtungen und Gebräuchen der christlichen Kirchen oder mit Corporationsrechten versehenen Religionsgesellschaften die Objecte beschloffen sein sollten, deren Beschimpfung nach den Grundsätzen des 8. 166 a. a. O. unter den Thalbestand dieses Vergehens fallen kann, sondern darin, daß ein beschimpfender Angriff gegen Einrichtungen oder Gebräuche der i>n §. 166 gedachten Religionsgesellschaften selbstständig und unbedingt strafbar erscheint, selbst wenn in demselben eine Beschiuipfung der letzteren nicht gefunden werden könne." 2) Der Redakteur Josef Laumanns zu Lippstadt hatte in seiner Zeitschrift „Patriot" einen Artikel ausgenommen, der den Schlußsatz enthielt: „Der Mann that vernünftig, den altkatholischen Schwindlern den Rücken zu kehren." Der Redakteur wurde deinzufolge wegen Beschimpfung der katholischen Kirche angekiagt und verurtheilt. Die dagegen vom Angeklagten eingelegte Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obertribunal durch Erkenntniß voin 25 September 1877 zurückgewiesen, indem der höchste Gerichtshof von Neuem aussprach, daß die Beschimpfung der Altkatholiken eben so wie die der Katholiken überhaupt als eine Beschimpfung der katholischen Kirche auf Grund lus §. 166 des Strafgesetzbuches zu bestrafet! sei. „Allerdings", führt das Erkenntniß des Obertribunals aus, „wird unter Kirche der Regel nach eine Gesammlcorporation verstanden, welche durch ein gemeinsames religiöses Bekenntniß verbunden ist, und es läßt sich nicht läugnen, daß eine solche Gemeinsamkeit des Bekenntnisses zwischen denjenigen Theile der Katholiken, welcher den Beschlüssen des vaticanischen Concils seine Anerkennung versagt, und der Mehrheit nicht mehr in vollem Maße vorhanden ist, die Gegensätze vielmehr auch äußere Gestalten gewonnen und die altkalholischen Kirchengeineinschaften in Preußen durch das Gesetz vom 4. Juli 1875 Anerkennung gefunden haben. Da indessen die Altkatholrken bisher nicht nur nicht den Anspruch erhoben haben, eine besondere Religionsgesellschafl zu bilden, sondern im Gegenteile behaupten, die römisch katholische Kirche in ihrer Reinheit darzustellen, der Staat aber, wie dies bereits in den Erkenntnissen des Obertribunals vom 24. Mai 1873 und 20. Oclober 1864 näher ausgeführt ist, sich nicht berufen findet, den hierüber entbrannten dogmatischen Streit zum Austrage zu bringen, so müssen auch die Altkatholikeu des Schutzes theilhaflig werden, welchen der §. 166 des Strafgesetzbuches der katholischen Kirche gewährt. Es kann nicht geltend gemacht werden, daßj dieser Schutz nur der Gesammlheit der Mitglieder der katholischen Kirche, nicht aber einzelnen Parteien oder Richtungen innerhalb derieben zugesichert worden sei, weil eben jede dieser Richtungen die Rechte der Gesammtheit für sich in Anspruch nimmt, der Staat aber nicht in der Lage ist, ihr diese Rechte zu versagen. Denn die Versagung würde sich auf beide streitenden Theile gleichmäßig erstrecken müssen, dies aber würde weder dem Interesse beider Theile, noch dein öffentlichen Interesse entsprechen, welchem die staatliche Gesetzgebung durch den §. 166 des Strafgesetzbuches hat Rechnung tragen wollen. Darum kann es auch von keiner Erheblichkeit sein, wenn der Angeklagte die Altkatholiken als Mitglieder der röinisch-katholischen Kirche nicht anerkennt und bei seinem Angriffe nicht die Absicht gehegt hat, die letztere, wie sie von ihm aufgefaßt wird, zu beschimpfen. Denn nicht das subjective Ermessen der Gegner entscheidet über die Zugehörigkeit der Altkatholikeu zu der katholischen Kirche, vielmehr kann diese nur durch ihre Austrittserklürung oder durch ihre Anerkennung als einer besonderen Religionsgesellschafl seitens des Staates aufhören." Wie oft liest man in pol. Blättern von „jüd. Schwindlern" — nach Analogie des Obigen müßte auf Anzeige irgend eines Israeliten jedesmal der Staatsanwaltschaft den Strafantrag wegen Beschimpfung des Judenthums stellen. Ein Beispiel zur Warnung würde genügen. Auch die Unterscheidung zwischen Reform- und Talmudjudenthum — wie sie die betr. Zeitungsschreiber gewöhnlich hinterher machen — ist nach Obigem durchaus nicht stichhaltig, da es nur ein Judenthum giebt. Strasburg in W.-Pr, 17. October. (Orig.-Corr.) Die Wochenschrift bringt in Nr. 40 einige kurze Notizen aus Thorn, Frankfurt und Wien, aus denen hervorgeht, daß, während in letzterer Stadt am Versöhnungstage aus Rücksicht auf die jüdischen Abgeordneten die Reichslagssitzung gänzlich ausgesetzt wurde, bei uns nicht einmal beim (ungestörten Fortgange der Verhandlungen) der Jude davor geschützt ist, an seinem heiligsten Feste vor Gericht zu erscheinen. Da die Angelegenheit von der höchsten principiellen Bedeutung ist, Aehnliches auch in der Provinz Posen vorgekommen sein soll und in der Folgezeit sich wiederholen kann, so gestatten Sie mir wohl, über die mir näher bekannten Vorgänge am Thorner

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