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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-10-17 · N° 42. (17.10.1877) · p. Seite 328

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 42. (17.10.1877)
Date
1877-10-17
Page
Seite 328 (sequence 4)
Language
German
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— 328 — zur Sprache bringen, der an allen Orten mit zahlreicher jüdischer Bevölkerung gewiß lebhaft empfunden wird, und für den Abhilfe nur durch gemeinsames Vorgehen zu ermöglichen ist. Es handelt sich mu die Einberufung jüdischer Geschworenen während der hohen Festtage. Fast in jedenl Jahre tagen zur Zeit der 2"' die Schwurgerichte wegen der durch die Gerichtsserien in den Wochen vorher bedingten Pause. Da die jüdische Bevölkerung im Durchschnitt zu den Höherbesteuerten gehört, ist die Zahl der jüdischen Geschworenen in den stärker von Jriden bewvhilten Gegenden eine verhäl:- nißutäßig hohe; es kommt z B. oft vor, daß zu einer Sitzungsperiode des hiesigen Schwurgerichtes 12, ja 15 jüdische Geschworene einberufen werden. Abgesehen von dem Uebelstande, daß eine größere Anzahl von Personen während der hohen Festtage von Hauie abwesend sein muß, lind die an den betreffenden Sitzungslagen zur Function ausgeloosten Geschworenen aus die Gefälligkeit von Staatsanwalt und Vertheidiger angewiesen,*) wenn sie am Gottesdienste theilnehmeu wollen. Ist nun die Zahl der Juden eine so große, oder sind Staatsanwalt und Vertheidiger nicht bei Laune oder böswillig,**) so kann es Vorkommen, daß einige jüdische Geschworene an» Jomkippur sungiren müssen. Zu der betreffenden Sitzungsperiode im vorigen Jahre waren beim hiesigen Schwurgericht 14 Juden citirt worden; durch Beurlaubungen war die Zahl der Juden ebenso wie die der christlicken Geschworenen auf je 12 heruntergegangen. Es mußten also sämmtliche Juden abgelehnt werden und alle ihre christlichen Collegen sungiren, wenn die Ersteren nicht den größten Theil des 2"' im Gerichtssaale anstatt in der Synagoge zubringen sollten. Durch einen Jrrthum des Berlheidigers war ein Christ abgelehnt worden, und mußte daher in der That ein Jude an den Berathungen Theil nehmen. In diesem Jahre waren wiederum, — wenn ich nicht irre — 10 Juden einberufen, von denen der Staatsanwalt auch nicht einen einzigen abgelehnt hat; wenn trotzdeiu kein Jude zu sungiren brauchte, so lag das daran, daß gerade verhältnißmäßig wenig jüdische Geschworene ausgeloost wurden Alljährlich sind Gesuche beim Appellationsgerichte und beim Minister wegen Befreiung für die drei Festtage eingereicht und abschlägig beschieden worden.***) Soll Abhilfe geschafft werden, so bleibt nur der Weg der gesetzlichen Regelung, und zwar müßte um eine solche, von einer größeren Anzahl jüdischer Gemeinden, vielleicht auf Beranlaffung des israeli'ischen G e me in d eb u n d es, petitionirt werden. Daß im Verwaltungswege aus Billigkeitsrückstchlen die Angelegenheit geordnet werden köniite, darauf ist nicht zu hoffen; sehen wir ja aus dem oben milgetheilten Verhalten des Staatsanwaltes, noch mehr aber aus denr Vorgehen des hiesigen Kreisgerichtsdireklors, wie wenig Gewissensbedenken von Juden berücksichtigt werden. Zwei am hiesigen Gerichte beschäftigte jüdische Referendarien hatten nämlich von den Kreisrichtern, denen sie zugetheilt sind, für den letzten Versöhnungstag Urlaub nachgesucht und erhalten. Am 2,,'' Voruriltag ließ nun der Herr Director die beiden Reserendarien (der eine war bereits in der Synagoge) durch den Gerichtsboten holen, frug nach dem Grunde ihres Ausbleibens und erwiederte auf ihren Einwand, daß sie sich für den Versöhnungstag von ihren Kreisrichter hätten beurlauben lassen, daß dieser Urlaub nicht genüge, ein solcher vielmehr von ihm ertheilt werden müsse. Er befahl ihnen hieraus, sich in ihre Bureau's zu begeben, in denen sie in der That bis Nachmittag arbeiteten. Wir wollen dabei unerörtert lassen, ob die beiden Referendarien corr-kt gehandelt, daß sie sich einem derartigen Befehle gefügt haben; wie ist aber das Verfahren eines hochgestellten Mannes zu bezeichnen, der seine Autorität dazu benutzt, um zwei junge Männer, denen an feinem Wohlwollen *) D. h. sie müssen verabredetermaßen durch Staatsanwalt oder Vertheidiger abgelehnt werden, jedenfalls aber vorher zur Sitzung erscheinen. (Re»d) **) Oder es liegt ihnen wirklich an der Anwesenheit des einen oder des anderen jüd. Geschworenen! (Red.) ***) Nach Lage der bestehenden Gesetzgebung gar nicht anders möglich! (Red.) viel gelegen sein muß, zu einer Verletzung ihrer Gewiffenspflichten zu zwingen! Flößt man aus diese Weise z u k ü n f t i g e n R i ch t e r n A ch t u n g vor d e m G e w i s s e n Anderer ein, i n d e in man ihr eigenes einem solchen Zwange unterwirft? Wie kann man unter solche,! Umständen dem religiösen Eide vor Gericht irgend einen Werth beimessen? Nicht viel besser als den beiden Referendarien ging es den beiden hiesigen Rechtsanwälten, welche am Sonntag Nachmittag, am 2'v'r, die Verfügung erhielten, am nächsten Tage, d. h. 2"', einige Angeklagte zu verlhejdigen. Gegen solches, mit Hohn verknüpftes Uebelwollen, welches m die Verhältnisse der Neuzeit einen Wiederschein von mittelalterlichem Gewissenszwang hineinlrägt, müffen wir Schutz in der Gesetzgebung suchen! (Vrgl. die Berichte aus Thorn und Frankfurt a. M. in Nr. 40. — Unsere jüdischen Abgeordneten sind von der Schuld an diesen Uebelständen nicht sreizusprechen! Froh, für die Juden Rechte und Aufhebung von Beschränkung zu erlangen, haben sie es nicht der Mühe werth erachtet, die Rechte der Religion und des Gewissens in Schutz zu nehmen, wobei sie gewiß bei einer großen Anzahl wahrhaft liberalen Abgeordneten Unterstützung gefunden hätten! W,r erinnern an die Etdesleistung der Juden. Unter der Herrschaft des alten Lanorechts und der Allg. Ger. Ordn. waren die Juden von der Eidesleistung — und damit zumeist auch von gerichtlichen Terminen — an Sabbalhen, Feiertagen und Halbfeiertagen befreit. Als der „Judeneio" aufgehoben wurde, hätten sich wohl einige Bestunmungen der Allg. Ger.-Ordn. erhalten laffen; aber Niemand hat darüber eine Silbe verloren, und die Sache ging damals so schnell, das außerhalb des Landtags nicht mehr dafür gewirkt werden konnte. Red.) — u— Aus Bayern, im Oclober. (Or.-Corr.) In Anbetracht, daß die Schreiber der Emancipationsgeschichte der Juden vielfach aus bas in den jüdischen Zeitungen enthaltene Material angewiesen sind, weshalb hier die größte Gewlssenyasli keil zu beobachten ist, sehe rch mich, nachdem eine meiner Angaben in Nr. 17 des lausenden Jahrganges dieser Zeitung bereits von anderer Seite, wle ich hiernul ausdrücklich anerkenne, der Wahrheit geiuäß berichtigt ist, jetzt noch veranlaßt eine andere Stelle meiner dainaligen Correspondenz mit der Wirklichkeit in Einklang zu bringen. Wie wenig überflüssig dies ist, ergibt sich durch den Hinweis darus, daß einstmalen die profe88io lidei (natürlich catholicae) von den Promovenden aller Faculläten verlangt und daß namentlich 1568 an der jetzt in München, damals noch in Ingolstadt befindlichen Universität jene päpstliche Bulle publicirt wurde, zufolge deren „Niemand Theologie, Kirchen- oder Civilrecht, Medicin oder Grammatik lehren, noch auch Jemand zu einem akademischen Grade promovrrt werden sollte, der nicht den Eid aus das Trldenlinum geleistet hätte." *) Es ist nämlich und zwar noch nach bemJahre 1848 von der Münchener Jurrstensacultät einem jüdischen Bewerber die Promotion zum ckootor juri3 utriusque, weil er den Doctoreid nicht leisten könne, verweigert und nur die Promotion zum ckootor juris civilis gewährt worden. Allein es wurde von der Facullät in dieser Beziehung zu verschiedenen Zeiten eine verschiedenartige Uebung gehandyabt, indem vordem bereits in München der jetzige dort wohnende Hofrath und k. Advocat Sigmund Henle, obwohl Jude, zum ckootorjuris utriusque promovirt worden war. Bezüglich einer an der Münchener Juristenfacultät am 5. August 1829 staltgefundenen Doctorpromotion eines Juden, ist es mir wegen der derzeitigen Unzugänglichkeit der Facullätsacten nicht gelungen, die damals gehandhabte Uebung festzustellen. Oesterreich-Ungarn. Bon der Donau, 6. Oktober. Die Nachrichten von den haarsträubenden Schreckenslhaten die die entfeffelte Volkswuth der Bulgaren an unseren wehrlosen Mitbrüdern in Ka- ) v. Brinz, über Universalität. Rectoratsrede München 1876.

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