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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-09-05 · N° 36. (5.9.1877) · p. Seite 282

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 36. (5.9.1877)
Date
1877-09-05
Page
Seite 282 (sequence 2)
Language
German
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— 282 / r freunde, die Bemühungen zu schleuniger Herstellung eines ewigen Friedensbundes, die Vorschläge zu baldigster praktischer Einführung allgemeiner Entwaffnung und eines VölkSr-Schiedsgerichts, für jetzt noch als unausführbar und etwas illusorisch ansehen — man gab doch zu, daß alles dieses prinzipiell nöthig sei, daß es endlich einmal, wenn auch „in später Zukunft (Dttv'n JT'-iniO, wie ja die Propheten Israels selber sagen) dahin kommen werde und müsse. Das ist anders geworden! Mehr ist von Juden selbst und von Nichtjuden nicht gespöttelj worden über den „persönlichen Messias, der die Juden zusammenrufen und nach Palästina führen werde" — als jetzt des Spottes ausgeschüttet wird über die „reine" Messiaslehre, über diejenigen, die von ewigem, ja von Frieden zwischen den Völkern überhaupt „träumen, faseln." Das Naturgesetz für die Racen soll Kampf sein, bis dahin, wo jede „ihren Boden" allein besitzt und alles Fremde ausgerottet haben wird, aufgezehrt, — wenn auch nicht buchstäblich im Sinne der Kannibalen — aufgesogen. Kampf zwischen den Religionen, bis sie alle sich einem Gebote unterworfen haben, zwischen den Ständen und Besitzklassen, bis e i n e herrscht oder alle zu sich — erhoben oder niedergezogen — darüber ist man nicht einig, darum dreht sich eigentlich der Streit. Wir sind von dem allgemeinen Bruderbünde darum weiter entfernt, als vor Kurzem noch, weil so Viele von einem solchen gar nichts wiffen wollen. Das ist ein Gedanke, der mehr als der an schlechte Geschäfte und allerlei augenblickliche Uebel- und Nothstände niederbeugend wirkt. Der beschränkte Wahlmodus bei Bildung -er isr. Vorstände im Grotzherz. Hessen. (Schluß.) Allein die Aufgabe des Vorstandes ist vornehmlich eine religiöse. Seiner Obhut und Fürsorge ist der Religionsunterricht und der öffentliche Cultus anheimgegeben. Sie zu fördern und ihren Zustand immermehr zu verbeffern, ist seine höchste und heiligste Pflicht. Es sind demnach in erster Reihe nicht materielle, sondern geistige Güter der Gemeinde, die er zu bewahren berufen ist. Für sie muß er Verständniß und Jntereffe haben. Und wenn in die protestantische Synodal-Verfassung die auch von Liberalen gutgehechene Bestimmung ausgenommen worden ist., es sei von den in den Kirchenvorstand zu wählenden Mitgliedern zu verlangen, daß sie einen kirchlichen Sinn an den Tag legen, so ist ein ähnliches Verlangen an den israelitischen Vorstand zu richten umso gerechtfertigter, als ihm eine viel größere Befugniß in Religionssachen zusteht. Wer kennt aber in dieser Beziehung die Gemeindeglieber? Doch nur die Gemeinde selbst. In vielen Gemeinden sind gegenwärtig zwei Richtungen vorhanden: eine orthodoxe und eine reformatorische. Zwischen ihren beiden Extremen liegen öfters viele Schattirungen, die erst durch lange Beobachtung erkannt und von einander geschieden werden können. Beide Richtungen haben in der Gemeinde ihre Berechtigung. Wenn nun beide durch geeignete Männer aus ihrer Mitte im Vorstande vertreten sind, so können sich leicht die Gegensätze abschleifen, eine Vermittlung herbeigeführt und ein Verständniß erzielt werden, das wiederum einen wohlthätigen Reflex auf die Gemeinde selbst wirft. Das dient zum Frieden und Gedeihen der Gemeinde. Wer kennt aber die verschiedenen Richtungen innerhalb der Gemeinden und die Personen, die der einen oder der anderen angehören? Doch nur die Gemeinde selbst, und nur ihr allein ist's möglich, die geeigneten Personen für den Vorstand herauszufinden. Durch die Bevormundung der Gemeinde von Seiten des Staates resp. durch die eingesührte Wahlart aber saßen in manchen Gemeinden Jahrzehnte hindurch nur Männer einer Richtung im Vorstände oder, was sich als gleichbedeutend berausstellte, der Vorstand war stets zusammengesetzt lheils aus religiös Indifferenten, theils aus sehr reformistisch Gesinnten; die der andern Richtung Anhängenden hingegen, die öfters sogar die Majorität der Gemeinde ausmachlen, blieben gänzlich ausgeschlossen. Und der Vorstand, meist aus der Wahl der Gemeinde hervorgegangen, sah diese nicht als seine Mandantin an, nahm selten Rücksicht auf ihre Stimme, ging vielmehr seinen eigenen Weg, traf Anordnungen und belastete die Gemeinde nach eigenem Belieben. Daß es unter solchen Umständen auch Gemeinden geben mußte, die viele Jahre hindurch ihre Verwaltung in die Hände einer zusammenstehenden, nach Gunst verfahrenden Coterie gelegt sahen, ist leicht ersichtlich, und manche Gemeinde wird von einer solchen Coteriewirthschaft Manches zu erzählen wissen. Und was war die Folge von diesem Allen? Die Folge davon war, daß sich eines sehr großen Theiles der Gemeinde Mißtrauen, Unzufriedenheit und Erbitterung bemächtigt haben, die zuletzt gipfelten in dem Worte: Trennung. Hierin liegt nun die Hauptursache, warum in Hessen mehr getrennte Gemeinden angetroffen werden, als im großen Königreiche Preußen, ja wahrscheinlich in ganz Deutschland. Wäre das allgemeine Wahlrecht den Gemeinden verblieben u wären auch Anhängerder orthodoxen Partei in den Vorstand gewählt worden, so würde es sicherlich nicht zu einer so großen Anzahl von Trennungen gekommen sein. Denn die orthodoxen Mitglieder würden, selbst wenn sie die Minorität bildeten, bei den Maßregeln, die der Vorstand ergreifen wollte, wodurch sich die orthodoxe Partei in ihren Anschauungen hätte verletzt fühlen können, denselben auf den Ernst der Sache aufmerksam gemacht haben, und auf die Gefahren, die es für's Gemeindewohl hätte, wenn in Folge derselben ein Theil sich von der Gemeinde trennen würde. So wie die orthodoxen Mitglieder den Vorstand aus manchen Illusionen geweckt, so hätten sie anderseits in manchen Vorkommnissen als Repräsentanten ihre Partei begütigend auf letztere eingewirkt. Da nunmehr in manchen Gemeinden schon Jahrzehnte verstrichen sind, seitdem die Trennung stattgefunden, und da sich die Separatgemeinden unterdessen immermehc coniolidirl haben; so läßt sich an die Zurückgabe des allgemeinen Wahlrechts an die Gemeinden die Hoffnung nicht knüpfen, daß die Trennung aufgehoben und beide Therle sich wieder zu einer einheitlichen Gemeinde vereinigen würden. Doch wenn nicht auf religiösem, so doch auf finanziellem Gebiete ist eine Vereinigung oder eine Compromiß möglich und wünschenswecth, damit beide brüderlich und einträchtig nebeneinander leben und gedeihen können. Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Stettin, 29. Aug. Von Caffel, Hannover u. s. w. wird uns mitgetheilt, daß die Rabbiner sich an die General-Commandos der betreff. Armee-Corps gewendet haben, damit den jüdischen Soldaten an den bevorstehenden Feiertagen (3"’T n"“l), welche d. I. fast überall in die Zeit der Herbstmanöver fallen, Urlaub und Gelegenheit zum Besuch eines jüd. Gottesdienstes gewährt werde, und daß dies genehmigt worden ist. Selbstverständlich ist das auch hier geschehen und zwar mündlich bei dem commaudirenden General und durch genaue Rücksprache mit dem Saatschef, der eben die einzelnen Verfügungen zu Neffen hat. — Eine Beurlaubung durch Corpsbefehl ist nicht zuläffig, es müffen die einzelnen Soldaten bei ihren Vorgesetzten Urlaub nachsuchen, und diese sind angewiesen, ihn nach Möglichkeit zu ertheilen. Es fragt sich z. B., ob einzelne Truppenlheile nicht zu wei t von einem Synagogen-Orte liegen; ferner ist ein Unterschied zwischen dem Infanterist und dem Cavalleristen, der sein Pferd nicht

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