Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 35. (29.8.1877)
- Date
- 1877-08-29
- Page
- Seite 274 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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274 — vorher zum Judenthum übertreten. Im vollen Ernste Jüdin werden?! Kein Gedanke! Man hat vorher über Neligionswechsel gesprochen, ob jeder bleiben solle, was er ist (nicht ist), oder ob man protestantisch, katholisch, jüdisch werden wolle. Das wurde ganz ebenso besprochen, wie die Frage, ob man einen Polterabend veranstalten, ob die Braut sich in weißem oder farbigen Kleide trauen lasten solle, und andere Fragen von gleicher Wichtigkeit. Man beschließt, daß „sie" Jüdin werde. Aber der Rabbiner „macht Umstände", stellt verschiedene Forderungen —. „Da gehen wir zu der Reform." Da giebt's allerdings keine Umstände, die Sache wird wirklich so abgemacht, wie die Modistin ihre Muster zum Wählen und Anprobiren vorlegt. Ja noch schneller; da ist nicht Wählen noch Quälen. — Oder die Reform segnet die gemischte Ehe ein. Wie tolerant der Prediger ist! Er hat jeden Theil auf die Lehren seines Glaubens verwiesen, hat sie ermahnt und dann „eingesegnet." In den anderen Fällen, bei verbotenen Ehen, hat der Prediger z. B. einem Manne, der des Bruders Wittwe heirathen wollte, erklärt: „Ich kann Sie allerdings nicht trauen, aber ich will Ihnen eine Rede halten und den Segen geben." Wieder in einem anderen, wo die Frau keine Chalizah hatte: „ich will Sie trauen, aber nur in einem Privathause, Aufsehen möchte ich nicht erregen."*) Was ist nun bezweckt? Man wollte einem Verwandten, der noch ein wenig Jude ist, sagen können: „wir sind, oder sie sind jüdisch getraut." Oder man wollte für das schwache weibliche, gerade in dem Falle von Gewistensbeklemmungen nicht freie Gemüth eine Comödie aufführen? Oder was ist eS sonst, wenn nicht ein Theaterstück? Ganz dasselbe, wie wenn auf der Bühne ein Priester „Bramah, Wischnu, Siwah!" aufruft (man kennt ja die Oper) oder „o Isis und Osiris" singt — und das ist gewiß schön. Aber das will auch nur Theater sein, nicht Go ttesdienst, gemalter Tempel, nicht wirklicher! Und der Schmied von Gretnagreen wollte mit dem Schurzfell nur Schmied sein, und dann ohne Schurz Richter, aber er wollte nicht auch noch Priester spielen, es siel ihm nicht ein, dem jungen Paare auch noch seinen Segen zu ertheilen, weder mit dem Hammer noch mit dem Munde. — Was aber wollen die Herren Prediger von der Reform? Ist es das Judenthum, welches ihnen eine Weihe giebl, kraft deren sie ein Ehepaar segnen können, oder sind eS die Grundsätze der Reform? Beides ist entschieden nicht der Fall, die Männer verneinen beides selbst. Was ist denn nun diese Einsegnung? Vom „Gesetze Moses und Israels" bei einer Ehe zu reden, die nach diesem Gesetze ein Unding oder eine Ungesetzlichkeit ist, sie nach diesem Gesetze und kraft dessen zu schließen, das können und das thun wohl auch diese Männer nicht. Staatsgesetzlich ist die Ehe aber schon perfekt, die Trauung der Reform ist überflüssig und ohne Sinn zugleich. Der Segen aber? Nun wenn damit eine Rührung erzielt werden soll, dann nenne man es Theaterscene, dann führe man dergleichen als lebendes Bild u. dgl. beim Poltern oder nach Tisch auf, da kann es ja ganz schön, sinnig, poetisch, rührend sein und kein Mensch nimmt daran Anstoß — aber nur nicht religiösen Akt. Wenn es aber zur T ä u s ch u n g ge¬ *) Es versteht sich, daß wir hier überall von wirklichen Thatsachen reden! fühlvoll« und der Religion nicht abgestorbener Personen dienen soll, dann ist es —. Man erlasse uns die Bezeichnung. Der beschränkte Wahlmodus bei Bildung der isr. Vorstände im Großherz. Hessen. in.*) Aus der höchstbesteuerten Hälfte der Gemeinde sollten, der erwähnten Verordnung gemäß, die wenigen Personen (1, 2 oder 3) ernannt werden, die bei der Wahl der Vorsteher mitzuwirken hätten. Die minderbesteuerte Hälfte der Gemeinde war davon ausgeschloffen. — Solche Bestimmung, geeignet eine Art Oligarchie einzuführen, verstößt schnür« stracks gegen den Geist des Judenthums, das zu seiner Grundlage Gleichheit und Ebenbürtigkeit aller seiner Glieder hat, und die es auch zu seinem Heile bewahren muß. Als im Jahre 1841 die Verordnung als Entwurf der zweiten Kammer der Stände zur Berathung vorgelegt, wurde bei der hierüber gepflogenen Verhandlung, wohl um die Ausschließung der minderbesteuerten Hälfte zu motiviren, von einer Seite her die Ansicht zur Geltung gebracht, nur bei den Reichen herrsche Bildung und Intelligenz, eine Ansicht, die auf gänzlicher Verkennung jüdischer Zustände und Verhältniffe beruht. Im Judenthum giebt eS keinen verkommenen Stand, kein Proletariat. Regsamkeit, Mäßigkeit, Hingabe an die Familie, ausreichende Unterstützung der Armen und Unbemittelten von Seiten der Vermögenden und Reichen haben daffelbe vor einem verkommenen Stande bewahrt. Bildung und Intelligenz sind eben so gut unter den Armen wie unter den Reichen verbreitet. Und gerade die minderbesteuerle Hälfte der Gemeinde ist es, unter deren Gliedern man noch häufig einen regen Sinn für diejenige Bildung bewahrt findet, auf die es hier ankömmt, nämlich für religiöse Bildung. Denn im Judenthum ist die nämliche Erscheinung wie in andren Confessionen: viele von den mit zeitlichen Glücks« gütern Ueberhäuften sind zwar gegen ihre Mitmenschen rechtlich und auch wohlthätig, der Religion gegenüber aber indifferent oder gar antipathisch; während im Gegentheil viele von denen, die nicht zu den Glückskindern dieser Erde gehören, das Gefühl menschlicher Abhängigkeit bewahrend, ein lebhaftes Bedürfniß nach Religion, deren Tröstungen und Hoffnungen, empfinden und daher Belehrung über dieselbe, also religiöse Bildung überall, wo sich ihnen Gelegenheit dazu darbietet, gerne aufnehmen und sich aneignen. Dem Israeliten wird diese Gelegenheit, sich über die Religion zu belehren, nicht blos in Religionsschriften oder in der Predigt in der Synagoge, sondern auch in religiösen Vorträgen geboten, die nach altjüdischem Brauche in manchen wohlthätigen Vereinen allsabbathlich abgehalten zu werden pflegen. Wie sollten also Gemeindeglieder vom Mitwirken bei der Wahl eines Vorstandes ausgeschlossen werden, die das regste Interesse an der Religion haben, die derselbe zu vertreten berufen ist? Sicherlich würde man an maßgebender Stelle diese Bestimmung nicht getroffen haben, wären die jüdischen Verhältnisse nach allen Seiten hin daselbst genau gekannt gewesen. Die nächste und natürlichste Folge dieser Ausschließung resp. Zurücksetzung der minderbesteuerten Hälfte der Gemeinde war, daß sich die davon Betroffenen in ihrem Rechtsbewußtsein verletzt fühlten, daß man wenige Gemeinden findet, worin die Gemeindeglieder allesammt den Bestrebungen des Vorstandes vertrauensvoll entgegenkommen, daß vielmehr allenthalben Mißtrauen, Argwohn und Oppositionsgeist Platz gegriffen haben. Und dieser Umstand hat sicherlich nicht wenig dazu beigetragen, daß es rm Großherzogthum Hessen mehr Gemeinden giebt, in denen eine factische Trennung zwischen Alt und Neu stattgefunden, als im großen Königreich Preußen inclusive der neuen Provinzen. Mainz, Darmstadt, Bingen, Offenbach, WormS, und Alz ei haben getrennte Gemeinden, die drei ersten mit * ■) Siehe Nr. 29 u. 31.