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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-08-22 · N° 34. (22.8.1877) · p. Seite 266

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 34. (22.8.1877)
Date
1877-08-22
Page
Seite 266 (sequence 2)
Language
German
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— 266 Was nützen diese Nachzahlungen, wenn bis dahin sämmtliche Schulden noch nicht gedeckt, sämmtliche finanzielle Verpflichtungen noch nicht gelöst sind? Sollen die Zurückbleibenden alle Lasten bis zur Erschöpfung ihrer Tragfähigkeit allein auf ihre Schultern nehmen? Und wie wird es werden, wenn die ganze Gemeinde vielleicht, veranlaßt durch eine so trübe Aussicht in die Zukunft, austritt, um folgenden Tages unter einem andern Namen neu und frei von allen Schulden und finanziellen Verpflichtungen sich zu constituiren? Wir sehen also, eine finanzielle Erschwerung des Austritts hebt die Einwendungen gegen eine leichtfertige Ausführung desselben nicht, es sei denn, daß nur der Austritt aus dem Judenthum, nicht blos aus der Gemeinde, als zulässig erklärt werde, und die Nachzahlungen der fraglichen Kategorien bis zur Lösung aller vor dem Austritt mit übernommenen Verpflichtungen fortdauern. Wir belegten schon mit sachlichen Beweisen, daß der Riß durch das Judenthum nicht so tief gehe, um ein besonderes Austrittsgesetz für die Israeliten nothwendig zu machen. Etwaige Abweichungen in den religiösen Anschauungen finden ihre Ausgleichung durch die Autonomie der Gemeinden, welche ihre Vorsteher und Beamten nach wechselnden Majoritätsbeschlüssen wählen, denen sich die Minorität überall fügen muß. Sollte aber diese Minorität stark genug sein, so wird sie auch bei der Majorität eines anders, aber immer loyal denkenden und handelnden Vorstands sich Berücksichtigung zu verschaffen wissen. Gegen die Vergewaltigung jedoch eines oppositionellen Vorstands ließen die gewöhnlichen Gesetze schon den nöthigen Schutz. Befände sich aber ein Einzelner nicht blos im Gegensatz zu den in der Gemeinde herrschenden religiösen Anschauungen, sondern hätte er den inner« Zusammenhang mit der Gesammtheit vollständig aufgegeben und verloren, weil der Riß zwischen ihm und der Gemeinde das innere Wesen der religiösen Satzungen und individuellen Ueberzeugung beträfe, so gäbe ihm das allgemeine Austrittsgesetz eine durchaus hinreichende Handgabe, um seine Verbindung mit der bisherigen religiösen Gemeinschaft zu lösen. Eines besonderen Austrittsgesetzes für die Israeliten bedarf es also nicht. Alzey. vr. Rothschild. Berichte und Correspondeuzeu. Deutschland. Magdeburg. Hier hat sich in der vorwöchentlichen Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung ein Stückchen abgespielt, welches recht deutlich wieder zeigte, daß nicht Alle frei seien, die ihrer Ketten spotten, und daß es viel leichter sei, Toleranz im Munde zu führen, als sie zu üben. Wir lassen hier den — natürlich nicht vollständigen — Bericht der „Magd. Zeit." hierüber folgen, nur hier und da Manches ergänzend und berichtigend: „Stadtverordneter vr. N a h m e r hat folgende Interpellation gest-üt: „Wie kommt es, daß bei dem notorischen Mangel an Lehrkräften Bewerberinnen um Lehrstellen an irgend einer der hiesigen städtischen Schulen aus keinem andern Grunde als ihres religiösen Bekenntnisses wegen vom Magistrat zurückgewiesen werden?" — Redner erklärt, daß seine Interpellation als eine ungewöhnliche werde bezeichnet werden, in da das ganze Vermögen den Zurückgebliebenen, auch wenn diese die Minderheit bilden? (Nach den Regeln des gemeinen Rechts allerdings, aber es bleiben ihr auch die Schulden. Red.) Oder nimmt, falls die ganze Gemeinde ausgetreten ist, diese das Vermögen an sich, auch wenn sie es den ursprünglichen, kirchlichen und religiösen, Zwecken entfremdet? Es kommen hierbei sowohl culturhistorische wie juridische Rücksichten in Betracht, solche, welche die Entwicklung der Kirche und Religion, und solche, welche historische Interessen berühren. Jedenfalls würden die wohlerworbenen Rechte dritter Personen an die Gemeinde und deren Vermögen zunächst gewahrt werden müssen. Von allen diesem ist weder in dem Austrittsgesetze für Christen noch Israeliten die Rede. diesem Kreise auch wohl nicht beliebt, ja unsympathisch sein werde. Man werde von einer Seite sagen, die Angelegenheit sei eine Verwaltungssache, gehöre deshalb nicht vor dieses Forum, — von einer anderen Seite wiederum, es sei eine Religionsfrage und gehöre deshalb nicht hierher. Seiner Meinung nach sei dies Alles jedoch unbegründet. Nach §. 37 der Städteordnung habe die Stadtverordneten-Versammlung die Verwaltung zu controliren. Es liege eine Verkümmerung bürgerlicher Rechte durch die Verwaltung vor, und es sei deshalb die Versammlung das gewiesene Forum. Es sei ein Factum, daß, so oft eine Lehrerangelegenheit zur Sprache komme, auf den Lehrer- resp. Lehrerinnenmangel hingewiesen werde. Deshalb verdiene der vorliegende Fall um so mehr hier besprochen zu werden. Ein Fräulein, ehemalige Schülerin von ihm, welche in Halberstadt das Lehrerinnenexamen für höhere Töchterschulen gut bestanden, hatte den Wunsch, an einer der hiesigen städtischen Schulen als Lehrerin einzutreten. Interpellant erlaubte sich, dieselbe dem Herrn Stadtschulrath Wolterstorff vorzustellen, welcher auch nichts einzuwenden hatte, aber aus den Magistrat in seiner Gesammtheit als entscheidende Behörde verwies, und deshalb den Vorschlag machte, daß die junge Dame sich dem Magistrat schriftlich zur Disposition stellen möge; das sei sodann von derselben geschehen. Interpellant war erstaunt, bald darauf zu erfahren, daß das Gesuch mit Rücksicht auf den confessionellen Charakter der Bittstellerin zurückgewiesen sei. Diese Angelegenheit betreffe nicht allein eine große Anzahl israelitischer, sondern auch dissidentischer, ja katholischer Familien. Bei Anstellung von Lehrern und Lehrerinnen müsse, unabhängig vom religiösen Bekennt - niß, allein das Wissen entscheiden. Es sei für jeden Vater wichtig, zu wissen, ob und warum seinen Kindern die Lehrerlaufbahn verschlossen sei. Man werde vielleicht auf irgend eine Bestimmung des Ministers Mühler oder Raumer hinzuweisen suchen, wonach die Schulen einen confessionellen Charakter trügen Er bitte dem gegenüber seine Interpellation als mit der Frage verknüpft auszufassen: ist durch irgend eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich angeordnel, Lehrer resp Lehrerinnen wegen ihres nicht protestantischen Bekenntnisses vom Lehramte auszuschließen? — Vorsitzender 'Listemann macht darauf aufmerksam, daß mit der Antwort des Magistrats die Sache als erledigt zu betrachten und eine hieran zu schließende Debatte nach der Geschäftsordnung nicht zuzulassen fein dürfte. — Stadtverordneter Rahmer nimmt darum vorher nochmals das Wort und weist, unr zu zeigen, wohin ein solches exclusives Verfahren führe, im Anschluß an das vorher Gesagte auf den Leitartikel der „Magdeb. Ztg." in Nr. 367: „Die Ziele der sogenannten positiven Freunde der Union" hin und schließt mit den Worten: „M. H.! Als vor etwa 4 Wochen die Gesellschaft für Verbreitung von Volksbildung in Breslau I tagte, da konnte der Oberbürgermeister von Breslau, der Präsident des Abgeordnetenhauses, Hr. v. Forkenbeck dieselbe mit den Worten begrüßen: „Die städtischen Schulbehörden seien stets bei allen ihren Handlungen von der größten Toleranz gegen alle religiösen Bekenntnisse geleitet gewesen". Ob, wenn dieser Verein in hiesiger Stadt einmal tagen würde, der Oberbürgermeister von Magdeburg oder der stellvertretende Herr Bürgermeister, ihn mit gleichen Worten wird begrüßen können — ich möchte es bezweifeln". — Stadtverordneter Kalkow gesteht die Richtigkeit der Auffassung des Vorsitzenden zwar zu, glaubt aber, das Verfahren sei für den Fall, daß ein directer Antrag auf Besprechung der Interpellation aus der Mitte der Versammlung gestellt wird, nicht klar gelegt. Der Vorsitzende erklärt, in diesem Falle die Versammlung selbst entscheiden lassen zu wollen. — Bürgermeister Bötticher giebt folgende Erlärung ab: Die städtischen Lehrer werden allein vom Magistrate und zwar, so weit es sich um eine Anstellung an einer Volks- oder mittleren Schule handelt, unter Bestätigung der königl. Regierung, so weit es sich um eine Anstcklung an eine der beiden Realschulen handelt, unter Bestätigung des königl. Provinzial-Schulcollegii ernannt. Die

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