Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 34. (22.8.1877)
- Date
- 1877-08-22
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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M 34. 1877. 8. Jahrgangs für die religiösen und socialen Interessen des Zudenthums. Erscheint jeden Mittwvch ».kostet sammt dem allwöchentlich erscheinenden „Jüd. Literaturblatt" von Rabb. 0r. M. Rah me r bei allen Postämtern u. Buchbandlungen vierteljährlich 3 Mark £50 Pf. Mit direkter Zusendung: in Deutschland 13 Mk. (7 fl.); nach dem AuSlande: IS Mk. (18 FrcS.) jährlich. Einzelnummern der „Wochenschrift" a 25 Pf. des „Literaturblatts" a 15 Ps. Veranrwocllichcr Redakteur und Herausgeber Rabbiner Dr. Ä.. Treuenftls in Stettin. -«- Magdeburg, 22. August. Inserate für die „W o ch e n s ch r i s t" oder das „Literaturb l att" werden mit 2 0 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile, oder deren Raum, berechnet. Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen-Expeditionen besorgen Aufträge. — Die Inserate sind bis Sonntag einzusenden direct an: Die Expedition der „Jsr. Wochenschrift" in Magdeburg. Inhalt: Leitende Artikel: Kritische Betrachtungen über den Entwurf der kirchlichen Austrittsgesetze im Großh. Hessen. Berichte und Corresponvenzen: Deutschland: Magdeburg. Berlin. Breslau. Pr. Oldendorf. Aus Rheinhessen. Oesterreich - Ungarn: Wien. Ungarn. Krakau, vermischte und neueste Nachrichten: Berlin. Berlin. Karlsruhe Tübingen. Posen. Oesterreich. Brüx. Pest. Pest. Mailand. London. Feuilleton r Der letzte Jude. (Fortsetzung.) Inserate. Wochen- August. 1877. Ellul. 5637. Kalender. Mittwoch . . . 22 13 Donnerstag. . 23 14 Freitag . . . . 24 15 Sonnabend . . 25 16 '2 P- 3. u. 4. Sonntag . . . 26 17 (Sab.-Ende: 7 U. 44 M.) Montag .... 27 18 Dienstag . . . 28 19 R. Kritische Betrachtungen über den Entwurf der kirchlichen Austrittsgcsetze im Großh. Hessen. (Schluß) Daß der katholische und evangelische Christ trotz seines Austritts aus seiner bezüglichen Kirche immer noch dem Christenthum angehört, der Israelit aber mit seinem Austritt aus dem Judenthum ins Nichts verfällt, davon reden die Motive mit Recht nicht, darin kann also auch die besondere Rücksichtnahme aus den Israeliten nicht begründet liegen. Denn der Staat hat sich um die verschiedenen Glaubensnüancen Nicht zu kümmern, und ihm gegenüber zerfällt eigentlich der ausgetretene Christ wie Israelit der Konfessionslosigkeit, dem Nihilismus. Auch ihren respectiven Kirchen gegenüber stehen Christ und Israelit ganz gleich. Kirche wie Synagoge berührt die Erklärung nicht, welche der Austretende dem Staate gegenüber abgibt. Der Kirche gegenüber bleibt ein solcher sogar katholischer oder evangelischer Christ, wie der Israelit der Synagoge gegenüber Jude bleibt. Für den Christ ist durch die Erklärung bei Gericht die Taufe nicht ungültig geworden, durch welche er ins Christenthum ausgenommen worden ist, und für den Israelit ist dadurch die Wirkung der Geburt nicht rückgängig gemacht worden, welche ihn dem Judenthum einoerleibt hat. Es bedarf also keines Ausnahmegesetzes für die Israeliten, utiö die Israeliten dürfen kein solcher wollen. Auch darin verkennt die Negierung die Sachlage, daß ste erklärt, die abweichende und austretende Partei habe im Innern gar keine Zusammengehörigkeit mehr mit der Hauptgemeinde. Die religiösen Unterschiede gehen unter den Israeliten nicht so tief und berühren das innere We'en und die Grundlage der Religion durchaus nicht, sondern inr äußere Cultuseinrichtungen und ceremonielle Lebensformer. Der Beweis liegt auch darin, daß die verschiedenen Parteien sich ohne Beanstandung verschwägern und die gemeinsane Benutzung der Wohlthätigkeitsanstalten, des Begräbnisplatzes, der Kranken-, Beerdigungs- und sonstiger Brüderschaften, wie sonstiger Institutionen erstreben. Im Judenthum herrscht auch weder Kirchenzucht noch Gewissenszwang. Niemand kann zur Theilnahme an irgend einer religiösen Handlung gezwungen werden, die Unterlassung derselben hat keinerlei Folge, Bann und Excommunication kommen nicht vor, die Beiziehung irgend eines Cultusbeamten und die Wahl desselben sind jedem Einzelnen überlasten. In der christlichen Kirche ist dies Alles ganz anders. Die Negierung thut zwar recht, daß ne sich auf die Untersuchung und Feststellung solcher Unterschiede nicht einläßt, sondern für den Ausgetretenen jede Verbindung löst, den Genuß jedes Rechts demjenigen verkümmert, welcher die Tragung der Lasten verweigert; aber die dafür angegebenen Motive sind falsch, und darum thut die Regierung unrecht, daß sie für den Israelit den Austritt aus seiner Gemeinde erleichtert, während sie ihn erschweren sollte. Die sucht ihn auch zu erschweren. Die Motive heben mit Recht hervor, daß die Synagogen-Gemeinden in der Regel klein sind, der Fonds und Stiftungsgelder entbehren, und ihre Bedürfnisse nur durch Umlage decken, während die Unternehmung von Bauten (Synagogen, Schulhäusern, Amtswohnungen rc.), die Aufnahme von Anleihen und die Anstellung von Beamten nur mit Genehmigung der Regierung, die der Rabbiner sogar auf Grund Großherzogl. Decrets vor sich gegangen ist. Wohin würde es führen, wenn hier ein willkürlicher Austritt aus dem Gemeindeverbande mit Leichtigkeit ausgeführt werden könnte? Das Gesetz bestimmt daher eine zwei- resp. fünfjährige Verpflichtung des Ausgetretenen zu Nachzahlungen für gewisse Kategorien des Gemeindebudgets*). Aber wir fragen: *) Das christliche Austrittsgesetz schreibt ebenfalls eventuell für den Ausgetretenen noch ein- oder zweijährige Nachzahlungen vor. Man sieht, hieran, daß diese Nachzahlungen nicht blos in den besonderen, bei den Israeliten namhaft gemachten Verhältnissen ihren Grund haben. Sa lange Kinder des Ausgetretenen den Religionsunterricht besuchen, hat dieser sogar zu allen Lasten der betreffenden Confession beizutragen. Wir rechtfertigten eben diese Bestimmung und finden es hier auffällig, daß eine solche im jüdischen Austrittsgesetze fehlt. Es ist dies jedenfalls eine Lücke, da nach dem neuen Schulgesetze der Religionsunterricht auch für israelitische Kinder obligatorisch ist. Eine andere Lücke beider Austrittsgesetze betrifft die fehlende Bestimmung über die Zukunft des Gemeinde-Vermögens für den Fall, daß einzelne Mitglieder oder die Gesammtheit der Gemeinde austritt. Bleibt