Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 33. (15.8.1877)
- Date
- 1877-08-15
- Page
- Seite 259 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 259 — ren will ober nicht. Es können also unter den Israeliten Einzelne ober ganze Gemeinden ihren bisherigen Gemeindeverband lösen, ohne aus der Synagoge auszutreten, während unter den Christen dies nicht möglich ist, ohne aus der Kirche auszutreten. Der Christ ist nack dem Austritt confessionsl o s, der Israelit gehört blos nicht seinem Gemeindeverbande, wohl aber noch der Conseffion des Judenthums an. Warum diese Unterscheidung, wozu diese Bevorzugung des Israeliten, diese Erleichterung für ihn? Fast könnte es scheinen, als wolle die Negierung trotz des Festhaltens an der angestammten Confession für den Israeliten dennoch durch die Ermöglichung eines erleichterten Austritts die Auflösung der israelitischen Gemeinden und desJudenthums begünstigen, wenn nicht dieGesetzesmotive geradezu die gegentheilige Ansicht der Negierung erklärten, bei den Israeliten den Austritt erschweren zu wüsten. Die Negierung hat zwar für diese Erschwerung nur finanzielle Gründe, und diese gehen sie auch eigentlich nur an, indeß erreicht sie, wie wir später sehen werden, auch hierbei ihr Ziel einst. Der Grund für die bei den Israeliten gemachte Ausnahme ist uns daher unerfindlich. (Schluß folgt.) Berichte »ud Correspoudenze». Deutschland. Stettin, 9. August. Die Aeußerung des Herrn vr. Rothschild (im Leitartikel des heutigen Blattes) über die sehr geringfügigen praktischen Ergebnisse des preußischen Austrittsgesetzes sind vollkommen begründet; sie geben uns nur noch zu einer kleinen Erläuterung Anlaß. Neue Separatgemeinden haben sich seit dem Erlaß des Gesetzes, so viel bekannt geworden ist, nirgends gebildet. Wo solche in Preußen vorhanden sind, nämlich in Frankfurt a. 2D1, Wiesbaden und Berlin (letztere Stadt hat Herr I)r. R. vergessen!), da haben sie bereits vor dem Gesetze bestanden. Die neuesten Vorgänge in Frankfurt und Wiesbaden sind bekannt; in Berlin ist, unseres Wissens, seitens der Mitglieder der „Adas Jisroel" Niemand „ausgetreten." Ohne alle Widerrede ist also das Gesetz weder ein dringendes Bedürfniß gewesen, wie die Einen gerufen haben, denen zufolge Tausende darauf gewartet hätten, um alsbald auszutreUn und Separatgemeinden zu bilden — noch hat es welche verderbliche Folgen gehabt, wie Andere gefürchtet haben. Weiter wäre noch Graudenz zu nennen, wo ein reicher Mann sich eine Privatsynagoge eingerichtet, Cultusbeamte dafür engagirt und Minjanleute gewonnen hatte. Derartiges ist schon vor Jahrhunderten hundertfach geschehen, Niemand hat etwas Ungehöriges darin gesehen*) man hat es im Gegentheil, wo die Motive sonst waren, löblich gefunden, aber Niemand hat auch daran gedacht, sich mit einer solchen Privat-Jnstitution außerhalb der Gesammtgemeinde zu stellen. In Graudenz sind von den betreffenden Personen einige, auf Geheiß ihres Brodherrn, nunmehr ausgetreten. Daß in gar vielen größeren Gemeinden neben der Hauptsynagoge oder den Gemeindesynagogen noch verschiedene Nebensynagogen mit einem mehr oder weniger ständigen Publikum existiren, und daß in solchen Nebensynagogen oder Betvereinen ein anderer Ritus als in der Hauptsynagoge befolgt wird, ist auch nichts absolut Neues; von Austritten der Angehörigen solcher Nebensynagogen hat bisher auch nichts verlautet. Hier und da sind Einzelne pure ausgetreten, ohne daß eine Separatgemeinde vorhanden oder entstanden wäre, die Motive derselben haben sie mit ihrem Gewissen abzumachen; wozu inquiriren?! Man kann aber wohl annehmen, daß in Folge des neuen Gesetzes kaum viel mehr Individuen ausgetreten sind, als in Folge des früheren, allgemeinen, über Austritt aus der Kirche, d. h. hier aus dem Judenthum. Man *) Wenigstens da, wo der Gemeindegottesdienst nicht dadurch gestört wurde, sonst ist im Schulchan Aruch eine Prohibitiv-Mabreael vorgesehen. hatte auch nach diesem Gesetze hier und da nicht ganz wenige Austritte befürchtet; beidemale umsonst, die Zahlen sind ganz verschwindend klein. Aber man darf nicht einzelne Fälle hierherziehen, die durchaus nicht hierher gehören! Die „A. Z. d. I." hat mehrmals von Austritten berichtet und die Ausgetretenen scharf getadelt — ohne jegliche Berechtigung. Das Gesetz von 1847 hatte die Regierungen mit der Bildung der Synagogenbezirke beauftragt. (§. 35—36.) Nach dieser rein formal aufgefaßten Bestimmung waren Juden, die vereinzelt wohnten und eine Gemeinde nicht bilden konnten, zwangsweise fremden, oft ziemlich entfernten Gemeinden zu gewiesen worden. Sie hatten von einer solchen Zwangsverbindung nichts, als die Pflicht, Steuern zu entrichten. So war z. B. ein in Dammgarten in Pommern wohnender Israelit der sechs deutsche Meilen entfernten Gemeinde Stralsund zugelheilt worden, während er sich faktisch zu der eine halbe Stunde jenseits der mecklenburgischen Grenze gelegenen Gemeinde Ribnitz hielt und halten mußte. Der Mann ist nun aus der Stralsunder Gemeinde ausgetreten. Welcher Grund zum Tadel liegt da vor?! Der Mann hatte nicht einmal Pietätsrücksichten zu beobachten, da er nie mit Stralsund irgend eine religiöse Verbindung gehabt hatte. Derartige, wenn auch nicht f o schreiende Zwangsverbindungen, waren 1847 mehrfach angeordnet, sie werden jetzt gelöst.*) Da war allerdings das Geschrei über Zwangsgemeinden berechtigt, aber auch unnöthig, denn für die Aufrechthaltung eines solchen reinen Formalismus hätte sich kein vernünftiger Mensch erhoben. Magdeburg, 10. August. Die Nachricht, daß in Leobschütz dem isr. Religionslehrer am dortigen Gymnasium vom Provinzial-Schulcollegium in Breslau ein Bescheid zugegangen sei, wonach dasselbe ihm die fernere Benutzung des vom Religionslehrer bereits eingeführten Herxheimer'sche Religionsbüchleins versagt und zwar deshalb, weil der Rabbiner in Breslau, Hr. Tiktin, sich gutachtlich dahin ausgesprochen habe, dieses Religionsbuch enthalte viele Grundsätze gegen die jüdischen. D o g m e n (?) — fordert zu energischem Proteste auf. Zunächst scheint bei der ganzen Angelegenheit jüd.-orthodoxe denunciatorische Ketzerriecherei die Hand im Spiele zu haben, — denn aus eigenem Antriebe würde ein Kgl. Prov.-Schulcollegium sich um jüd. Dogmen nicht kümmern, — es ist das derselbe Geist, der einst die phil. Werke eines Maimonides zum Scheiterhaufen denunzirt hat. Was Hr. Tiktin in der jüd. Gelehrtenwelt bedeutet, darüber dürfte denn doch wohl in jüd. Kreisen kein Wort weiter zu verlieren sein; seine dogmenfeste religiöse Anschauung soll auch nicht so ganz „zweifelohne" sein. (Vgl. unter „Brieg") — Die Partei des „Israelit" und der „Jüd. Presse" hat ihn längst fallen gelassen, will er sich bei ihr vielleicht wieder restituiren? Was die Sache selbst anlangt, so scheint uns der Bescheid des Breslauer Prov -Schul- Collegiums im vollsten Widerspruch mit dem Ministerial-Rescript vom 18. Januar 1876 (Ir. Nr. 65,5. UII.), welches lautet: „In Folge der Anfrage des Königl Provinzial-Schul- Collegiums treffe ich die nachstehenden Bestimmungen, welche zugleich als Ergänzung meiner Verfügung vom 30 April 1875 U II. 3240 anzusehen sind. In denjenigen Fällen, wo der jüd. Religionsunterricht in den jüd. Lehrplan der höheren Schulen ausgenommen ist, hat das Provinzial-Schul-Collegium die Einreichung der Lehrplans zu erfordern, denselben zu prüfen und event. zu bestätigen. Der Lehrplan muß genau das für jede Elaste erforderliche Maß an häuslicher Beschäftigung bezeichnen. In dieser Hinsicht hat das Provinzial-Schul-Collegium den Lehrplan zu prüfen und dadurch zu verhüten, daß nicht die für diesen Unterricht an die Schüler gestellten Ansprüche die Erfüllung der nothwendigen Aufgaben des Gymnasiums *) So z. B. inStendal, wies.Z. hier berichtet, resp. berichtigt worden ist.