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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-08-15 · N° 33. (15.8.1877) · p. Seite 258

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 33. (15.8.1877)
Date
1877-08-15
Page
Seite 258 (sequence 2)
Language
German
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— 258 — WMgt. Denn diese berühren eine innere Angelegenheit des Austretenden, welche dem Gebiete des Staats überall fern liegt. Daß Niemand seine innere Ueberzeugung wohlfeil oder leichtsinnig preisgebe, ist Sache moralischer Erziehung, aber nicht gesetzlichen Zwangs. Das Innere des Menschen kann ohnedies von keinem menschlichen Richter ergründet werden. Zwang würde daher meistens zur Heuchelei, selten zur Ergründung der Wahrheit führen. In gleicher Weise ist es gerechtfertigt, daß der Austretende nicht gezwungen ist, eine andere Gemeinschaft anzugeben, in welche er übertreten will. Nicht daß wir die Religionslosigkeit rechtfertigen wollen, aber es ist nicht Sache des Staats, diese innere Angelegenheit des Menschen zu regeln. Der Staat darf auch Niemand zu einer solchen Entschließung drängen wollen. Die Möglichkeit ist ja denkbar, daß keine der vorhandenen Religionsgemeinschaften dem Austretenden behagt, daß vielmehr die Bildung einer solchen der zukünftigen Entwickelung der Kirche Vorbehalten ist. In die Bildung einer solchen darf der Staat nicht voreilig eingreifen, weder störend hemmen, noch drängend beschleunigen wollen. Er kann sich nur abwartend dazu verhalten. Anders verhält es sich dagegen bei einem Kinde, für welches nicht die religiöse Ueberzeugung, sondern die religiöse Erziehung in Betracht kommt. Diese soll nach dem Gesetze keinem Kinde entzogen werden; und mit Recht. Genügt dafür aber den Eltern keine der vorhandenen Religionsgemeinschaften, keine vom Staate gebotene Unterrichlsweise: so sollte den Eltern frei stehen, ihrem Kinde eine andere, dem Staate genügende religiöse Erziehung zu beschaffen, sei es durch selbst ertheilten, oder von einem dazu berufenen Privatlehrer gegebenen Unterricht. Diese Befugniß vermiffen wir im Gesetze; da erkennen wir eine Lücke, denn ein Gewiffenszwang gegen das Kind ist zumeist ein solcher gegen die Eltern. Daß der kirchlich Ausgetretene noch zu den U^"^Kallungskosten derjenigen Religionsgemeinde mit beitragen soll, welche er für den Religionsunterricht seines Kindes in Anspruch nimmt, ist gerechtfertigt. Denn Cultus und Religionsunterricht sind für das Kind nicht zu trennen. Die polizeiliche Bevormundung, durch welche das Gesetz den Austritt umständlich macht und erschwert, nämlich zweimalige Erklärung innerhalb einer vierwöchentlichen Frist und sofortigen Mittheilung des angemeldeten Austritts bei dem betreffenden Kirchenvorstande, lassen doch noch auch eine andre Erklärung zu, als daß man damit den betheiligten Behörden und Familien Zeit und Gelegenheit verschaffen will, die Austrittserklärung rückgängig zu machen oder eigentlich nicht perfect werden zu lassen. Es soll vielmehr dadurch auch dem Austretenden Zeit und Gelegenheit gelassen werden, bei einem so wichtigen Schritt. wiederholt mit sich zu Rathe zu gehen. Freilich soll Alles schon vor der ersten Anmeldung vielfach überlegt werden. Aber es sind doch Vorkommnisse denkbar, welche den reizbaren und gereizten Menschen zu einer raschen, übereilten That drängen, die er nachher bereut. Für eine solche Reue soll es nicht zu spät sein und der Weg um so eher offen gelassen und leicht gemacht werden, als das Gesetz keine Bestimmung über den Rück- und Wiedereintritt in die verlassene Kirche trifft, sondern hierfür Alles der Kirche selbst überläßt. Und mit Recht. Der Staat darf sich um einen solchen innern Vorgang des Herzens und Gewiffens nicht direkt kümmern, ihn weder fördern noch hemmen, weder dazu drängen noch davon zurückhalten, ihn weder erschweren noch erleichtern. Die Mutter-Kirche aber soll stets einen offenen Arm für ihre reumüthig zurückkehrenden Kinder haben. Ihre Pforten müssen stets weit geöffnet sein, und wer sie selbst in Ueberreilung hinter sich zugeschlagen und verschlossen hat, dem müssen sie sofort wieder geöffnet werden, sobald er anklopft und die Einlassung wieder begehrt. Aber freilich ist nicht jede Kirchenzucht damit ausgeschlossen, denn die Religionsgemeinschaft soll nicht wie ein Taubenschlag behandelt werden, wo man nach Belieben und wiederholt ab- und zufliegen könne. Nur soll diese Kirchenzucht Belohnung und Befferung des Zurücktretenden und Schonung der Rechte der fest und treu Zurückgebliebenen im Auge haben und bezwecken, nicht aber Beschämung oder Schädigung des reumüthig Zurückkehrenden. 2. Das Gesetz für den Austritt aus der jüdischer» Religionsgemeinde. Zunächst drängt sich die Frage auf: Warum soll für die Israeliten ein besonderes Austritlsgesetz erlassen werden? Das vorliegende Beispiel in Preußen ist hier am wenigsten maßgebend, weil der Erfolg des Gesetzes in Preußen zeigt, daß das angebliche Bedürfniß zu dem Gesetze durchaus nicht vorhanden war. Denn außer den Gemeinden in Frankfurt a. M. und Wiesbaden, welche bereits vor Erlassung des Gesetzes sich von der Hauptgemeinde getrennt hatten, ist nirgends ein Maffen-Austritt erfolgt. Nur an wenigen Orten haben einzelne Individuen aus religiösem Jndifferentismus davon Gebrauch gemacht, um sich von der Steuer zu befreien, nicht aus abweichender religiöser Ueberzeugung?) Eine abwerchende Zweiggemeinde hat sich in Folge des Gesetzes nirgends gebildet. Nicht anders würde es auch in H e s s e n sein. Nur in Mainz, Darmstadl und Bingen sind Zweiggemeinden, sonst nirgendse in Verlangendanach, solche zu bilden. Frankfurt und Mainz sind eben durch ihre agitatorischen Rabbiner der Heerd der religiösen Aufwiegelung und Absonderung geworden. Von hier ging ja auch die Agitation für das besondere preußische Austritlsgesetz betreffs der Israeliten aus. Hier ist auch Geld, um die abgezweigten Gemeinden finanziell zu schützen und zu halten. Von hier ist die Bildung der vorhandenen Zweiggemeinden ausgegangen und betrieben worden. Trotz der Gunst des Gesetzes aber ist in Frankfurt doch die große Masse der Zweiggemeinde bei der Hauptgemeinde verblieben, sie hat sich nicht von ihr getrennt und zahlt die Steuern für sie fort. Nur wenige, mit dem Rabbiner liirte und von ihnr abhängige Individuen sind ihm gefolgt. Die ganze Bewegung und Aufstachelung zum Austritt ist sogar von dem bewährten Führer der Orthodoxie, dem Rabbiner B a m b e r g e r in Würzburg, verurlheilt worden. Im Judenthum ist demnach diese Bewegung vereinzelt, während sie im Christenthum allgemein ist. Denn wenn auch in Hessen der kirchliche Austritt hauptsächlich in der Rhemprovmz erfolgte, und zwar angeblich in Folge der neuen Kirchensteuer: so wissen wir doch von der Reformationszeil her, daß in der Rheinpfalz stets eine freie kirchliche Anschauung und Bewegung vorherrschend war. Außerdem war auch vor der neuen Synodalverfassung, wovon die Ausschreibung der neuen Kirchensteuer eine Folge ist — gar manche Gemeinde mit ihrem Geistlichen zerfallen, die Kirche wurde dadurch leer, und die Theilnahme am sonntägigen Gottesdienste beschränkte sich dann oft nur auf bieder Officianten. Die Kirchensteuer bildete also nur den Tropfen Wassers, welcher das Maaß voll machte und zum Ueberlaufen brachte. Wenn das Austrittsgesetz aber auch keine Nothwendigkeil für die Israeliten ist, so sollen sie dennoch nicht davon ausgenonimen sein. Die Israeliten sollen und wollen eben keine Ausnahmgesetze mehr haben; allgemeine Gesetze sind auch für sie gültig. Aber wozu denn nun ein kirchliches Austrittsgesetz für die C h r i st e n und ein anderes für die Israeliten? Worin liegt der Unterschied beider Gesetze? Um kirchlich frei zu werden, zwingt das Gesetz den Christ zum Austritt aus seiner Kirche, der katholischen oder evangelischen, ohne diesen Austritt aber bleibt er der Gemeinde seines Wohnorts (Parochie) zugehörig. DerJsraelit dagegen ist nicht zum Austritt aus der Synagoge, dem Judenthum, gezwungen, sondern es genügt für ihm die Erklärung des Austritts aus der Gemeinde seines Wohnorts, um alsdann gegen seinen Willen keiner mehr anzugehören. Für den Christ besteht also der Parochialzwang, d. h. alle Christen des Wohnorts gehören zu der darin bestehenden, katholischen oder evangelischen Gemeinde; für den Israelit besteht der Parochialzwang nicht, d. h. es hängt von dem Belieben des einzelnen Israeliten ab, ob er zur israelitischen Gemeinde seines Wohnorts gehö- *) Wir verweisen auf den Artikel „Stettin^ im heutigen Blatte. (Red.)

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