Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 33. (15.8.1877)
- Date
- 1877-08-15
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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M 33. 1877. 8.^ Jahrgangs für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums. Erscheint jede» Mittwvch ».kostet sammt dem allwöchentlich erscheinende» »Jüd. Liter aturblatt" von Rabb. I)r. M. Rah me r bei allen Postämtern u. Buchbandlungen vierteljährlich 3 Mark 30 Pf. Mit d irecter Zusendung : in Deutschland 12 Mk. (7 fl.); nach dem Auslände: 15 Mk. (18 Frcs.) jährlich. Einzelnummern der „Wochenschrift" » 25 Ps. des „Literaturblatt-" » 15 Ps.?>erantwoctlicher Redakteur :>„d Herausgeber Rabbiner I)r. Ä. Treuenfels in Stettin. Magdeburg, 13 August. Inserate für die „Wochenschrift" oder das „Literaturblatt" werden mit 2 0 Pf. für die dreigespaltene Petitzeile, oder deren Raum, berechnet. Bei Wiederholungen Rabatt. Alle Annoncen-Expeditionen besorgen Aufträge. — Die Inserate sind bis Sonntag einzusenden direct an: Die Expedition der „Jsr. Wochenschrift" in Magdeburg. Inhalt: Leitende Artikel: Kritische Betrachtungen über den Entwurf der kirch« liche« Austrittsgesetze im Großh. Hessen. Berichte und Correspondenren: Deutschland: Stettin. Magdeburg. Leipzig. Aus Bayern. Aus dem-Harz Aus dem Großh. Hessen. Schweden: Stockholm. Vermischte und neueste Nachrichten r Berlin. Berlin. Berlin. Brieg. Hannover. Heilbronn. Wien. Feuilleton: Der letzte Jude. (Fortsetzung.) 2 nserate. Wachen- August. 1877. Ellul. 5637. | Kalender. i Mittwoch . . . 15 6! Donnerstag . . 16 7! Freitag .... 17 8 Sonnabend . . 18 9! '2 P- 1 u. 2. Sonntag . . . i 19 10 ' (Sab.-Ende: 8 U. 1 M.) Momag .... 1 20 11 Diensrag . . - 1 21 12 R. Kritische Betrachtungen über den Entwurf der kirchlichen Austrittsgesetzc im Großh. Hessen. (Fortsetzung statt Schluß.) Die gewöhnliche Forderung ist, daß Staat und Kirche frei und unabhängig von einander gestellt und gehalten werden-sollen nach dem banalen Grundsätze: „Eine freie Kirche im freien Staate." Und doch ist die praktische Durchführung dieses Grundsatzes ebenso unmöglich, wie die Trennung des Leibes vom Geiste im Menschen; denn ebenso nachtheilig und schädlich wie die Unabhängigkeit des Leibes und Geistes von einander wären, ebenso gefährlich und das Staatswie Kirchenleben untergrabend ist es, wenn Staat und Kirche ohne Rücksicht auf einander jedes selbstständig für sich schaltet und waltet. Und sie haben es gethan — zum eignen und fremden Schaden. Die Geschichte beweist es oft genug, auf's neue wieder in unseren Tagen, wohin eine unabhängige, freie Kirche denk Staate gegenüber führt. Vielmehr bedingen Staat nnd Religion einander wie Leib und Geist, der Zustand des einen ist von demjenigen des 'andern abhängig. Die überwiegende Herrschaft des Leibes schädigt das Wirken des Geistes, und die Alleinherrschaft des Geistes, welche die Forderungen und Verhältnisse des Leibes nicht berücksichtigt, schädigt das leibliche Wohl. Der Staat hat demnach die Forderungen der Religion zu berücksichtigen, aber auch die Kirche die Anforderungen des leiblichen Lebens *) Drückende Alleinherrschaft, tyranische Uebermacht, sklavische Unterwerfung taugt weder für den einen, noch für den andern. Staat und Kirche sollen daher mit einander gehen, nicht neben einander. Die Stellung aber, welche der Staat der Kirche gegenüber einnimmt, ist zur Sicherung seiner Stellung eine gebietende und herrschende; der Einfluß dagegen, welchen die Kirche auf den Staat übt, kann und darf kein zwingender, sondern ihrem Wesen nach nur ein gei- *) Das Judenthum wahrt diesen Grundsatz ausdrücklich: „Einrichtungen, welche den Bestand der Gemeinde in ihrer Majorität schädiaen. können keine Geltung gewinnen oder verlieren sie." stige moralischer sein. Hierarchie widerspricht dem Wesen und untergräbt ihre Steslu:r§; die Beschränkung auf blos moralische Beeinflussung sichert und erhält sie. Dip Verquick.,ng des Staats und der Kirche führt überall zum Kirchenstaate, mag der Herrscher im Staate ein Fürst oder Priester sein. Der Staat kann daher für Moral und Gesetzlichkeit weder allgemein noch dauernd der Religion entbehren. Wo dies scheinbar geschieht, zehrt der Staat von den Früchten, welche der Baum religiöser Erkenntniß aus früheren Jahren und Jahrhunderten ihm zum Genüsse darbietet. Weit entfernt also, daß der Staat die freie Entwickelung der Kirche auf eignem Gebiete stören sollte, soll er sie vielmehr im eignen Interesse zu fördern — und nur zu henlmen suchen, wo sie die Interessen des Staatsiebens unberücksichtigt läßt oder gar schädigt. II. Specielles. Das Austrittsgesetz für die Christen. Man begreift daher nicht, wie der Staat dazu kommt, die Berechtigung zum Austritt aus der Kirche zu ertheilen. Die Kirche soll weder den Eintritt erzwingen, noch den Austritt verhindern können; ihr Gebiet wie ihre Machtmittel sind rein geistiger Art. Der Staat aber kann und darf das innere Gebiet der Kirche weder direkt berühren, noch positiv beeinflussen, oder gar zwangsweise beherrschen; er hat demnach das geistige Denken des Menschen nicht zu kritisiren, sondern nur sein praktisches Thun zu benrtheilen. So sollte es freilich sein Aber Staat und Kirche waren bisher so in einander verwachsen, daß wir das Austrittsgesetz als eine willkommene Bestrebung des Staats zu begrüßen haben, das staatliche nnd kirchliche Gebiet, wenn nicht vollständig zu trennen, so doch möglichst von einander zu lösen. Der Staat gibt jetzt jedem die Berechtigung zurück, welche ihm bisher genommen war, eine religiöse Gemeinschaft, welche seiner Denkweise nicht mehr zusagt, zu verlassen. Der Staar will Niemand mehr zwangsweise zurückhalten, und die Kirche darf Niemand mehr zwingen wollen, bei ihr einzutreten. Es ist auch Recht, daß der Staat nicht nach den Motiven des Austritts frage und zur Offenlegung derselben nicht