Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 32. (8.8.1877)
- Date
- 1877-08-08
- Page
- Seite 253 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 253 — schätzung des Unterzeichneten Vorstandes sowie der vollsten, vielfach und öffentlich bethätigten Anerkennung des Schulvorstandes und des Land-Rabbiners, sondern hat auch die Hochachtung der Gemeindeglieder — welcher religiösen Richtung sie auch angehören — sich zu erwerben verstanden, wie nicht minder die Liebe und Verehrung der Schüler und der an derselben Anstalt wirkenden Lehrer. Seine — durch Berufung an eine höhere Lehranstalt des Auslandes veranlaßte — Refignirung auf die hiesige Stelle wird daher lebhaft bedauert und nur mit Widerstreben ist seinem Wunsche um Enthebung von seinem Amte stattgegeben worden. Unter seiner Mitwirkung und in Folge seiner besonderen Befürwortung wurde die Wahl auf seinen Nachfolger gelenkt, von welchem wir hoffen und zu hoffen berechtigt sind, daß er in dem gleichen Sinn« und mit dem gleichen Erfolge wie Herr Dr. Hrinemann di« Religionsschule leiten w«rd«. Wir ergreife« die Gelegenheit, durch Obiges Herrn vr. Heinemann unser Vertrauen und unsere Anerkennung zu bc'- zeugen, um so bereitwilliger, und fühlen uns dazu um so mehr verpflichtet, als in Nr. 30 der „Israelitischen Wochenschrift" eine aus Hannover datirte Veröffentlichung enthalten ist, die wir ihrem gesammten Inhalte nach durchaus ungerechtfertigt finden. Hannover, den 29. Juli 1877. Der Vorstand der Synagogen-Gemeinde. (gez) vr. Cohen. M. A. Behrens. H. Alexander. AuS der Provinz Pose». (Schluß.) Wir theilen aus dem „Statut" für den Verein zur Ausbildung von ReligionSlehrern in der Provinz Posen die nachfolgenden wichtigeren Paragraphen mit: 8 1. Zweck des Vereins ist die Ausbildung allseitig berufstüchtiger jüdischer Religionslehrer in der Provinz Posen anzubahnen und zu fördern. 8 2 Zur Erreichung dieses Zweckes sorgt der Verein dafür: 1) daß auf seine Kosten Knaben und Jünglinge, welche eine näher zu bestimmende Lehrerbildungsanstalt (Präparandie, Seminar) besuchen und sich zu Religionslehrern ausbilden wollen, in den betreffenden religiösen Discipiinen durch geeignete Lehrkräfte einen zweckentsprechenden Unterricht empfangen, 2) daß den bedürftigen Vereinsschülern (8 21), zunächst denen aus der Provinz Posen, durch Verleihung von Stipendien während der Dauer ihrer Ausbildung die Existenzsorge erleichtert werde. 8 3. Mitglied des Vereins wird Jeder, der sich verpflichtet, fünf Jahre hindurch einen jährlichen Beitrag von mindestens drei Mark zu zahlen. Wer einen einmaligen Beitrag von mindestens hundert und fünfzig Rmk. zum eisernen Fonds des Vereins (8 7) leistet, erwirbt die immerwährende Mitgliedschaft. Leitung der Vereinsthätigkeit. ß 9. Die Jntereffen werden wahrgenommen: A. von einem Vorstand«, L. von einer technischen Fach-Commission. A. Der Vorstand. 8 ^0. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern, wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben, ferner einen Cassirer und einen Controlleur, welche am Orte des Vorsitzenden wohnen und zwar dem Vereine, aber nicht dem Vorstande angehören müffen. 8 In den einzelnen Städten oder Bezirken überträgt der Vorstand geeigneten Personen das Ehrenamt eines Vertrauensmannes, um die Beiträge gegen Vorstandsquiltungen einzuziehen und die sonstigen Vereinsintereffen zu fördern. 8 18. Die Fach-Commission besteht aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern, von denen drei Commissions- Mitglieder und zwei Stellvertreter amtirende Rabbiner der Provinz Posen sein müffen, die anderen Mitglieder sollen jedenfalls fachkundige, mit dem Lehramte vertraute Männer fein. 8 20. Die Fach'Commission stellt den Lehrplan fest, sorgt für deffen Ausführung, beantragt beim Vorstande die Anstellung der Lehrer, die Aufnahme der Vereinsschüler (8 21) und die Verleihung der Stipendien (§ 28), ferner ertheilt sie den abgehenden Lehramts-Candidaten Zeugnisse der Reife für das Amt eines Religionslehrers (§ 29). Die Vereinsschüler. 8- 21. Aufnahme unter die Vereinsschüler finden: 1) Knaben nach zurückgelegtem schulpflichtigen Alter, welche sich für ein Lehrerseminar vordererten, 2) Jünglinge, welche in das vom Vorstande bestimmte Seminar eintreten. 8 22. Zur Aufnahme unter die Vereinsschüler ist erforderlich: Die Erklärung des Vaters oder Vormundes, daß der Betreffende mit dessen Genehmigung dem Berufe eines Religionslehrers sich widme, der Nachweis einer religiösen Erziehung, einer guten allgemeinen Elementarbildung, beziehungsweise der Aufnahme in das Seminar und einer dem Alter entsprechenden Kenntniß der religiösen Disciplinen. Außerdem sollen jene Seminaristen, welche ein Stipendium (8 28) beanspruchen, bei ihrer Aufnahme als Vereinsschüler unter Mitverpflichtung ihrer Eltern resp. ihres Vormundes die schriftliche Zusage ertheilen, daß sie mindestens während der ersten fünf Jahre ihre Amtsthätigkeit in der Provinz Posen auskömmliche Lehrerstellen bekleiden werden, wenn der Vereinsvorstand ihnen solche nachweist, wie auch daß sie auf Verlangen des Vorstandes die Hälfte der aus der Vereinskasse erhaltenen Unterstützungen in kleinen näher zu bestimmenden Raten zurückzahlen werden. Diejenigen Gemeinden, aus deren Mitte dem Vereine ein besonders reges Interesse entgegengebracht wird, sollen bei dem Nachweise der Lehrerstellen in erster Linie Berücksichtigung finden. 8 25. Der aufgenommene Schüler soll in der Regel angewiesen werden, seine Vorbereitung für das Seminar in einer von der Fach-Commission zu bestimmenden Präparanden-Anstalt zu suchen. 8 28. Die Jahresstipendien sind unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Petenten für die Seminaristen bis zur Höhe von dreihundert Reichsmark, für andere Vereinsschüler bis zur Höhe von Hundert und fünfzig Rmk. von der Fach-Commisston beim Vorstande zu beantragen, welcher nach Maaßgabe der disponiblen Vereinsmittel entscheidet. Den Seminaristen wird die Unterstützung unter Voraussetzung ihrer andauernden Würdigkeit für die Dauer des Seminarbesuchs bewilligt. 8 29. Nach bestandener staatlicher Lehramts-Prüfung sollen die Candidaten auch vor der gesammten Fach-Commision eine Prüfung ablegen, auf Grund welcher sie ein Zeugniß über ihre Befähigung als Religionslehrer «rhalten. 8 30. Vereinsschüler, welche sich außer dem Amte eines Religionslehrers auch für ein anderes Cultus-Amt z. B. das eines Vorbeters ausbilden wollen, sollen, soweit es die Vereinsmittel erlauben, und die entsprechenden Lehrkräfte zu beschaffen sind, in ihren Bestrebungen thatkräftig unterstützt werden. Pr. Oldendorf, 29. Juli. (Or.-Corr.) Das Aufsehen, welches die Dühring'sche Affaire bewirkt, mußte die Aufmerksamkeit -auf das Schriftchen lenken, welches den Beweggrund zu Dühring's Remotion abgegeben hat.*) Daß die bittere Galle des Schriftstellers Dinte gebildet und die wuchtige Faust die eines Socialdemokraten andeutet, das Schriftchen nichts weniger als ein Ausfluß des sine irg. et stuäio ist, ersieht man aus jeder Zeile. Es nimmt sich darum sein Bestreben komisch aus, objectiv zu Werke zu gehen. Die Geißel, die er über das heutige Universitätswesen schwingt, mag in einigen Punkten immerhin ihre Berechtigung haben; das An- *) Der Weg zur höheren Berufsbildung der Frauen und die Lehrwerse der Universitäten. Von vr. E. Dühring, Docenten der Staats- Wissenschaften und der Philosophie an der Universität und vormals für Literatur und Philosophie am Victoria-Lyceum zu Berlin. Leipzig. Fueß Verlag. 1377.