Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 8 (1877)
- Issue
- N° 32. (8.8.1877)
- Date
- 1877-08-08
- Page
- Seite 251 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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— 251 — zum Schutze desselben —, dies und Anderes sind Zeichen dafür. Man sieht, die Bewegungen sind zweifacher Art, theils freie, fortschrittliche, theils gehemmte, rückschrittliche. Welcher Richtung folgt der Entwurf des von der Großh. Hessischen Regierung den Ständen vorgelegten kirchlichen Austrittsgesetzes, der fort- oder rückschrittlichen? Diese Frage interessirt zur Beurtheilung der Vorlagen, welche sich in den Motiven ausdrücklich als eine Nachahmung der in Preußen eingeführten Gesetze kund geben. Oder besser: wir üben ganz freie Kritik, indem wir das Gesetz nicht nach dem Maßstabe eines gegebenen oder gewählten Vorbildes, sondern nach dem rationeller Grundsätze und historischer Verhältnisse beurtheilen. Wir fragen daher zunächst: Ist der Staat zu einer solchen Gesetzgebung, welche den Austritt aus der allgemein herrschenden oder doch den Einzelnen beherschenden Kirche — mit Aufhebung des Kirchen- und Gewissenszwangs — frei gibt und gestattet, berechtigt? Diese Frage setzt voraus, daß der Staat bisher den Kirchenuno Gewissenszwang eigenmächtig und selbstständig, oder auf Veranlassung und im Dienste der Kirche geübt hat, mit anderen Worten, daß es eine herrschende Kirche im Staate gibt, oder daß dieser der Kirche wie einzelnen anerkannten corporativen Religionsgesellfchaften seinen starken Arm leiht. Und so ist es in der That. Der Staat hat sich nämlich in ein solches Verhältniß zur Kirche und Religion gesetzt, weil er der kirchlichen und religiösen Mithülfe zu seinen staatlichen Zwecken: gesetzliche Negierung und moralische Erziehungs des Volks — zu bedürfen glaubt. Und zwar ist das der günstigste Standpunkt, welchen der Staat für ein solches Verhältniß zur Kirche und Religion einnehmen kann. Denn wollte er die Förderungen der kirchlichen Zwecke selbst ins Auge fassen, so würde er die beschirmte Religion zur allein herrschenden machen, der Staat würde hierarchisch und exclusiv gegen alle anderen außer der herrschenden Religion sein müssen. Denn Staat und Kirche würden mit ihren Bestrebungen und Maßnahmen eins sein und sich gegenseitig decken. Wir gehen also nicht von der Voraussetzung eines hierarchischen, sondern paritätischen Staats aus, welcher den religiösen Einfluß der Kirche, wo und so weit er seine staatlichen Zwecke fördert, benutzt. Dann darf aber auch der Staat sich nicht vorherrschend zum Schirmherrn einer besondern Kirche und religiösen Richtung machen; er darf die freie Entwickelung und Bewegung in der Kirche zu Gunsten einer vorgefaßten oder vorgeschobenen religiösen Anschauung nicht hemmen, weder innerhalb der Kirche selbst, noch den verschiedenen Religionsgesellschaften gegenüber. Der Staat hat nur zu bemessen, in wie weit die Vorgänge auf dem religiösen Gebiete seinen staatlichen Zwecken nützen oder schaden, und je nachdem sie zu fördern oder zu hemmen. Der Staat mag sich des sittlichen Einflusses der Religion für seine staatlichen Zwecke daher nicht entschlagen, aber gleichgültig muß es ihm sein, wo sich ihm dieser mit Vortheil bietet. Der Staat kann sogar zur sittlichen Erziehung und gesetzlichen Leitung der Völker des religiösen Einflusses nicht entbehren und entbehrt ihn auch nicht. Unbewußt zehrt er von den Früchten, welche die religiöse Entwickelung der Geister und die sittliche Veredelung der Herzen seit Jahrtausenden gesammelt und angehäuft haben. Ob er diese nun dem Volke in der Schule oder Kirche, durch Priester oder Lehrer zum Genüsse bietet, ist gleichgültig. Wenn sich daher Juden-, Christenthum und Islam, um sie nach der Reihenfolge ihrer historischen Entstehung zu nennen, in gleicher Weise als loyale Religionen, Gesetzlichkeit und Moral fördernd, bewährt haben: so hat der Staat nicht das Recht, die eine vor der andern zu bevorzugen; sie müssen ihm paritätisch gleichberechtigt sein, indem er ihm Intentionen und Bewegungen 'fördert, so weit sie seinen staatlichen Zwecken dienen. Denn die Unificirung der Religionen entspricht weder den kirchlichen, noch staatlichen Zwecken, weil die verschiedenen Menschen und Völker nicht auf gleicher Stufe der Geistes- und Herzensbildung stehen. Das palästinensische Judenthum war damals den Völkern des Westens nicht adäquat, und weder Judennoch Christenthum passen heute für den Bildungsgrad der orientalischen Völker. So entstanden Christenthum für den Occident und Islam für den Orient. Der dem Orient gewiß nicht fremde und dem Hellenismus damals schon nahe stehende Prophet, ohne hier seine göttliche Inspiration betonen zu wollen, deutet diese Nothwendigkeit von der Theilung der Religionen, je nach dem geistigen Bildungsgrade der Völker schon in den Worten an: „Lebendiges Wasser wird von Jerusalem aus^ehen und zur einen Hälfte in das östliche und zur andern in das westliche Meer fließen«" (Zachar 14,8.) Ist dem Staate auf der einen Seite der nachhelfende Einfluß der Kirche gleichsam ein Bedürfniß, so rechtfertigt sich dennoch auf der andern Seite die Freiheit des Austritts aus dem kirchlichen Verbände und die Zulässigkeit der Erklärung für kirchliche Confessionslostgkeit. Denn mit der Loslösung von dem äußerlichen kirchlichen Leben ist ja nicht die Loslösung von der inner» Herzensreligion ausgesprochen und festgestellt; ja die innere Verbindung mit der bisherigen Religionsgemeinschaft kann noch immer als möglich und vorhanden gedacht werden. Der Staat benutzt nur Kirche und Religion zu seinen erziehlichen Zwecken für Kinder und Erwachsene, beurtheilt und behandelt die Menschen aber nicht nach ihrem religiös kirchlichen, sondern nach ihrem staatlich-gesetzlichen Leben. Das religiöse Bekenntniß des Einzelnen, ob er ein solches und welches er hat, muß dem Staate gleichgültig sein. Dem Staate gegenüber kommt nichts eine bestimmte Confession, oder vollständige Confessionslosigkeit der Person in Betracht, sondern ihre Bewegung inner- oder außerhalb der vorgeschriebenen Staatsgesetze. 2. Wir kommen jetzt nach der Frage über die Berechtigung zu der über die Nothwendigkeit eines kirchlichen Austrittsgesetzes. Dasselbe soll den Hemmschuh wegräumen, welcher durch eine vom Staate vorgeschriebene oder bevorzugte Richtung des religiösen Bekenntnisses der freien Entwickelung der Kirche und des religiösen Geistes angelegt ist. Denn eine Entwickelung weist die Geschichte aller Religionen nach. Der Ursprung gleicht nirgends dem Ende, die treibende Idee der Religionsstifter und Lehrer nirgends ihrer' praktischen Verwirklichung. Diese nicht zur vollständigen Verwirklichung gekommene Idee bildet überall das Ferment zur weiteren Fortentwicklung. Auf christlichem Gebiete geben hiervon in neuerer Zeit die Bildung des Protestantenvereins, der Kampf gegen das apostolische Bekenntniß und den zwingenden Dogmatismus, wie die auf Grund kritischer und philosophischer Forschung ruhende, das Kirchenthum wahrhaft zersetzende, schriftstellerische Polemik Zeugniß; desgleichen der zunehmende kirchliche, ja sogar religiöse Jndifferentismus, ferner der förmliche Abfall von der Kirche und der Austritt aller oder fast aller bezüglichen Ortsbewohner aus der Parochialgemeinde. — Auf jüdischem Religionsgebiete hatte Orthodoxie und Kabbale ebenfalls die religiöse Entwickelung zur Stagnation gebracht. Das Bedürfniß nach freier religiöser Entwickelung machte sich aber für die Juden schnell geltend als die freie politische Gesetzgebung der Neuzeit sie mit dem allgemeinen Staats- und Völkerleben in Berührung brachte,, wovon der Druck des Mittelalters sie bisher abgeschlossen hatte. Das Bedürfniß zur freien Fortentwickelung des religiösen Geistes ist demnach überall vorhanden. Welche Stellung soll der Staat dazu nehmen? (Schluß folgt.) Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Stettin, 26. Juli. Der in Nr. 30 d. Bl. enthaltene Bericht über die Synagogenweihe zu Heilbronn bietet eine bemerkenswerthe Illustration und eine Bestätigung desjenigen, was einen unserer Mitarbeiter im Leitartikel der Nr. 29 über „Staatsaufsicht" gesagt hat. Der Zusammenhang springt