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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1877-08-01 · N° 31. (1.8.1877) · p. Seite 242

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
8 (1877)
Issue
N° 31. (1.8.1877)
Date
1877-08-01
Page
Seite 242 (sequence 2)
Language
German
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— 242 — waltung nicht gern zu überlassen. Seitdem hat sich der Staat immer mehr zu einem Rechtsstaat entwickelt; das Bevormundungssystem weicht immer mehr zurück, und an seine Stelle tritt blos die staatliche Ueberwachung der selbstständig sich verwaltenden Gemeinwesen. Und wenn man jetzt der Ortsgemeinde, die doch wichtige politische oder bürgerliche Interessen zu vertreten hat, das Recht zugesteht, in freier allgemeiner Wahl ihre Organe und Repräsentanten zu wählen, wie sollte man dies nicht der israelitischen Gemeinde zugestehen, die doch nur einen religiösen Charakter hat? Denn die israelitische Gemeinde hat zu ihrer Basis die Religion und verfolgt religiöse Zwecke. Rur ein religiöses Band ist es, das sie umschließt, und ihre Mitglieder stehen nnr in einer religiösen Beziehung zu einander. Ebenso bewegen sich die Obliegenheiten und Befugnisse der Vorsteher im Kreise religiöser Angelegenheiten und Anstalten: Synagoge, Religionsschule, Friedhof, Cultusbeamten rc. In Allem, was nicht die Religion betrifft, also in allen bürgerlichen und socialen Beziehungen geht die jüdische Gemeinde in der politischen Gesammtgemeinde auf. Ist nun der Ortsgemeinde, sowie einer jeden andern Corporation oder Gesellschaft, deren Mitglieder aus von der Moral gebilligten Zwecken sich vereinigt haben, die Möglichkeit geboten, ihrem Willen durch allgemeine freie Wahl ihrer Organe den entsprechenden Ausdruck zu verleihen, ohne staatlich daran behindert zu werden — wie sollte dies einer Religionsgesellschaft oder, was das nämliche bedeutet, Religionsgemeinde (Cultusgemeinde) versagt werden, deren Tendenzen die innersten heiligsten Gefühle des Menschen berühren, deren Mitglieder als solche nichts wollen als ihre religiösen Bedürfnisse befriedigen, die sie aber nur darin in rechter Weise befriedigen können, wenn ihnen gestattet ist, diejenigen Männer zu wählen, die sie befähigt halten, die religiösen Anstalten und Einrichtungen auf's Beste zu verwalten? Natur und Wesen eines solchen Gemeinwesens verlangt mehr denn eines jeden andern, daß seinen Mitgliedern die allgemeine Wahlbefähigung, als zu seinem Lebenselemente gehörig, überlaffen bleibe. — In der That sind von den isr. Gemeinden Hessens schon vielfache Versuche gemacht worden, um wieder in den Besitz des allgemeinen Wahlrechtes zu gelangen, und zwar von mehreren mit gutem Erfolg, wie z. B« von Mainz, Offenbach, Gießen, Worms, Oppenheim, Darmstadt u. a. — In Darmstadt soll der Vorstand in sehr loyaler Weise die Initiative ergriffen haben, um der Gemeinde wieder zu ihrem alten Rechte zu verhelfen; während in manch anderer Gemeinde sich der Vorstand dem diesbezüglichen Ansinnen der Gemeinde hartnäckig widersetzte. Der Gemeinde Nauheim gebührt das Verdienst, in jüngster Zeit bei der zweiten Kammer eine Petition eingereicht und darin um Revision resp. Aufhebung des mehrerwähnten Wahlmodus gebeten zu haben, und wie öffentliche Blätter meldeten, soll die hohe Kammer den Beschluß gefaßt haben, dieselbe der Gr. Regierung zur Berücksichtigung zu überweisen. Da es nun außer Zweifel ist, daß der schon oft und vielseitig bekämpfte beschränkte Wahlmodus in naher Zukunft sein Ende erreichen, und mit ihm ein Stück Geschichte der isr. Gemeinden Heffens seinen Aschluß finden werde; so dürfte es von Interesse sein, wenn die Folgen, die derselbe für das isr. Gemeindeleben gehabt, hier erörtert und ins Licht gesetzt werden, was in Folgendem geschehen soll. Berichte und Correspondenzen. Deutschland. Berlin, 23. Juli. Heute sind es 30 Jahre, daß das Gesetz „über die Verhältnisse der Juden" in dem damaligen preußischen Staate von dem Könige Friedrich Wilhelm IV. vollzogen wurde, nachdem dasselbe von dem vereinigten Landtage berathen worden war, der ihm allerdings eine beffere Gestalt, als die ursprünglich vorgeschlagene, gegeben hatte. Dieses Gesetz schloß eine mehr als zwanzigjährige Berathung ab, hatte in seinen Vorstufen bedeutende Wandelungen durchgemacht und zu Anfang der vierziger Jahre die Provinziallandtage beschäftigt, von denen der preußische und namentlich der rheinische sich für eine unbedingt freisinnige und zeitgemäße Gesetzgebung ausgesprochen hatten, die damals amtlich veröffentlichten Verhandlungen, besonders des Landtages in Düffeldorf geben heut noch davon Kunde. Selten aber hat ein Gesetz eine so kurze Lebensdauer gehabt, denn, kaum verkündet, hatten es die Ereignisse überholt. Das mit dem zweiten und letzten vereinigten Landtage berathene Gesetz vom 6. April 1848 über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfaffung hatte es bereits außer Wirksamkeit gesetzt, ebenso die octroyirte Verfaffnng vom 5. Dezember 1848. Auf Grund dieser letzteren erklärten am 5. Juni 1849 die damaligen Minister der geistlichen Angelegenheiten (v. Ladenberg) und des Innern (v. Manteuffel, späterer Ministerpräsident und in deffen Vertretung der Ministerialdirektor v. Puttkawmer) in einem, an sämmtliche Regierungen gerichteten Circular-Erlaffe das Gesetz in vielen seinen Vorschriften für aufgehoben und nur in denjenigen als fortbestehend, welche mit der Versassungsurkunde nicht im Widerspruche ständen. Erst der Reactionszeit war es Vorbehalten, das Gesetz und zwar mittels einer, am 16. Februar 18 54 ergangenen Circular-Verfügung der Minister der geistlichen Angelegenheiten (v Raumer) und des Innern (v. Weftph alen) wieder in Kraft zu setzen, wobei diese die Vorsicht gebrauchten, die Veröffentlichung dieser Verfügung den Negierungen förmlich zu untersagen, vermuthlich, weil darin der Satz vorkam, daß „die Juden als Religlonsgesellschaft nicht zu erachten" seren. Diese seltsame Phrase sollte eine Abfindung mit der damals noch gütigen Verfaffungsbestimmung sein, daß jede „Religionsgesellschaft" „ihre Angelegenheiten selbstständig ordnet und verwaltet", das Gesetz vom 23. Juli 1847 aber eine solche selbstständige Ordnung und Verwaltung ausgeschloffen hatte. Für die 'innere Gemeindeverwaltung, die auf Grund obrigkeitlich bestätigter Statuten geführt wird, besteht das Gesetz noch, doch ist ihm durch das vorjährige Gesetz über den Austritt der Juden aus ihren Kirchengemeinden der Boden, auf welchem es ruht, entzogen worden. Die Staats regierung hat im Hause der Abgeordneten eben im v I. erklären laffen, daß sie weitere Aenderungen nicht beabsichtige. Das Unterrichtsgesetz wird dieselben schon von selbst herbeiführen. Paderborn, den 15. Juli. (Nekrolog.) Heute wurde die sterbliche Hülle der Gründerin und Stifterin des Israelitischen Waisenhauses für Westfalen und Rheinland zu Grabe getragen. Ihre Freunde und Verehrer waren auf die erfolgte Traueranzeige hin von allen Seiten herbeigeeilt, um die Heimgegangene auf ihrem letzten Gange zu begleiten. Ein reiches Geistes- und Thatenleben fand hier seinen Abschluß. — Fanny Nathan wurde am 2. Mai 1803 zu Paderborn gckoren. Nachdem sie die ersten Jugendjahre in ihrer Heimath verlebt, führte sie ihr Geschick nach Frankfurt a. M., wo das bewegte Leben einer großen Stadt und der Verkehr mit liebenswürdigen und bedeutenden Menschen auf ihr eindruckssihiges Gemüth von großem Einfluß war. Noch ahnte sie nichl, daß die hier angeknüpften Beziehungen den Grundstein zu dem größten Werke ihres Lebens bilden sollten. — Früh der Eltern beraubt und auf ihre eigene Thätigkeit angewiesen, gründete sie nach ihrer Rückkehr in die Heimath ein Nädchen-Pensionat, dem bald die ersten israel.

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